Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2013, Az. V ZB 126/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7735

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 126/12

vom

1. März 2013
in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
1. März 2013 durch die Vorsitzende
Richterin
Dr. [X.], die Richter
Dr. [X.],
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und
die Richterin Dr.
Brückner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Be-schluss des [X.] I
-
13. Zivilkammer -
vom 8.
Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden
in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwer-deverfahren notwendigen Auslagen der
Betroffenen werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:

I.

Die
Betroffene, eine vietnamesische
Staatsangehörige, befand sich seit dem 23.
März 2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts in [X.].
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.
April 2012 Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Abschiebungshaft wurde im [X.]
-

3

-
schluss an die Untersuchungshaft, die bis zum
7.
Mai 2012 andauerte, voll-streckt. Die Unterbringung erfolgte zeitweilig gemeinsam mit Untersuchungsge-fangenen.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Haftanordnung am 8.
Juni 2012 aufgehoben
und die Entlassung aus der Haft angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte [X.] die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 18. April 2012 zulässig und die Durchführung der Abschiebungshaft rechtmäßig war.

II.

Das
Beschwerdegericht
sieht die
Haft aufgrund der konkreten Haftbedin-gungen als unverhältnismäßig
an. §
62a Abs.
1 S.
2 [X.] sei richtlinien-konform dahingehend
auszulegen, dass [X.] nicht [X.] mit Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürften.

III.

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst statthafte Rechtsbeschwerde (§
70 Abs.
1 FamFG) ist zwar frist-
und formge-recht eingelegt worden (§
71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des [X.]
erledigt hat und das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenent-scheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten [X.] nach § 62 FamFG.

2
3
4
-

4

-
1. Die Hauptsache hat sich während des [X.] erledigt, weil die
Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Die Haft war für die Dauer von bis zu drei Monaten
angeordnet worden, also längstens bis zum 18.
Juli 2012. Seit dem Ende der
Haftdauer ist eine [X.] über die Haftanordnung ausgeschlossen.
Eine

zulässige

Be-schränkung auf den Kostenpunkt hat die beteiligte Behörde trotz entsprechen-den
Hinweises
in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht vorgenommen.

2. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog §
62 FamFG ist nicht statthaft. § 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von
auch der antragstellenden Behörde zustehenden -
Rechten im Sinne des §
59 Abs.
1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu [X.] (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013

V
ZB
22/12, zur Veröffentlichung bestimmt).
5
6
-

5

-

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
81 Abs.
1 Satz
1 und
2, §
83, §
430 FamFG, Art.
5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
30 Abs.
2 [X.].

[X.]

[X.]

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2012 -
872 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.06.2012 -
13 T 10484/12 -

7

Meta

V ZB 126/12

01.03.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2013, Az. V ZB 126/12 (REWIS RS 2013, 7735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7735

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 237/17 (Bundesgerichtshof)


V ZB 237/17 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung der Anordnung von Abschiebungshaft: Fortführung der zulässigen Rechtsbeschwerde der Behörde nach Erledigung der Hauptsache …


V ZB 22/12 (Bundesgerichtshof)


V ZB 169/14 (Bundesgerichtshof)


V ZB 67/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.