Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. 5 StR 423/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5082

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.] [X.]ES VOLKES URTEIL vom 9. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - [X.]er 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Febru-ar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.] [X.]r. Raum, [X.] [X.]r. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
[X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2005 wird [X.]. [X.]ie Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e [X.]as [X.] hatte den Angeklagten wegen Untreue zu einer [X.] zur Bewährung ausgesetzten [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. [X.]ieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. August 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf-gehoben (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Im zweiten [X.]urchgang hat das [X.] den Angeklagten nunmehr freigesprochen. [X.]ie hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. [X.] liegt zur Last, durch eine am 8. April 1998 von ihm vorgenommene Überwei[X.] über 300.000 [X.]M vom Geschäftskonto eines von ihm gegründeten Unternehmens auf sein Privatkonto eine Untreue zu Lasten des Unternehmens begangen zu haben. Von diesem Vorwurf hat das [X.] den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte der Erfinder - 4 - der —[X.]-Figurenfi. [X.]iese wie zweibeinige Nashörner aussehenden Figu-ren, die sich der Angeklagte als Geschmacksmuster schützen ließ, bildeten den Mittelpunkt von [X.]. Sie waren auch Gegenstand von [X.]. Zur Vermarktung der [X.] wurde die [X.]-[X.] GmbH gegründet, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Ange-klagte war. Ebenso wurde die [X.] -Me GmbH & Co. F

KG (im folgenden: [X.]F KG) gegründet, deren Geschäftsführer der Zeuge [X.]war. [X.]ie [X.] F KG suchte Investoren, die Gelder für die Produktion von Filmen einbringen sollten. [X.]er Angeklagte schloss im [X.] 1997 einen Vertrag mit dem Geschäftsführer [X.], wonach ihm eine Provision in Höhe von 10 % der von ihm eingeworbenen Gelder für den Fall zugesichert wurde, dass die Gelder bei der [X.] [X.] tatsächlich eingezahlt waren. [X.]em Angeklagten gelang es mit Hilfe des Zeugen [X.], den [X.]als Anleger zu interessieren. [X.]ieser investierte aus eigenem Vermögen und aus Mitteln der Cr AG insgesamt 3 Mio. [X.]M in die [X.][X.], wobei dieser Betrag in mehreren Teilbeträgen auch tatsäch-lich eingebracht wurde. [X.]erhielt zudem eine Beteiligung an der [X.]-M GmbH in Höhe von 3 %, der Zeuge [X.] eine solche von 0,5 %, mit der dessen Vermittlungsbemühungen belohnt werden sollten. Noch bevor der gesamte Betrag auf dem Konto der [X.] [X.] gutge-schrieben war, überwies der Angeklagte, der bevollmächtigt war, über die Konten der [X.]F KG zu verfügen, 300.000 [X.]M auf sein Privatkonto, wobei er als Verwendungszweck auf dem Überwei[X.]sträger: —[X.] angab. Nach einer mündlichen Abrede mit [X.]durfte er allerdings nur in Eilfällen von seiner Vollmacht Gebrauch machen.

- 5 - II. [X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 1. [X.]er Senat kann dabei offenlassen, ob der Angeklagte seine Vertre-tungsmacht durch die von ihm vorgenommene Überwei[X.] missbraucht hat. [X.]eshalb muss der Senat auch nicht entscheiden, ob das [X.] zutreffend einen die Vertretungsmacht des Angeklagten begründenden [X.] nicht auszuschließen vermochte und insoweit innerhalb der Beweiswürdi-gung dem Einlas[X.]sverhalten des Angeklagten hierzu die notwendige Be-achtung eingeräumt hat. 2. [X.]as landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls deshalb stand, weil das [X.] das Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Es hat insoweit zutreffend eine Gesamtsaldierung mit dem Provisionsanspruch des Angeklagten vorgenom-men. [X.]ie Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen bleiben oh-ne Erfolg. a) Ohne Rechtsverstoß ist das [X.] von der Wirksamkeit der [X.] ausgegangen. [X.]as Bestehen eines Provisionsanspruches führt dazu, dass die Überwei[X.] [X.] unabhängig davon, ob der Angeklagte sie hätte vornehmen dürfen [X.] keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB be-gründen konnte. Mit der Erfüllung der aus der Provisionsabsprache entstan-denen Verbindlichkeit ist nämlich durch die Tathandlung ein im Wege einer vorzunehmenden Gesamtsaldierung anzusetzender gleichwertiger Vermö-genszuwachs dadurch entstanden, dass die [X.]

[X.] von einer ent-sprechenden Verbindlichkeit befreit wurde (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Mit der Zahlung ist der Provisionsanspruch des Angeklagten erfüllt. Ob die Provision zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlt werden dürfen, ist für die strafrechtliche Betrachtung ohne Belang, weil durch die vorfristige - 6 - Überwei[X.] jedenfalls kein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist. [X.]as [X.] trifft allerdings weder genaue Feststellungen zu den Einzahlungen noch zu dem genauen Wortlaut der [X.]. [X.]ieser [X.]arstellungsmangel nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des landgerichtli-chen Urteils. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die eigenmächtige Überwei[X.] durch den Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als ein Vertrag über die Einlageleistung bereits geschlossen und dem Zeugen [X.] für seine Vermittlungsleistung bereits eine Beteiligung an der [X.] - [X.]eingeräumt war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits auch eine Anzahlung erfolgt. Hinsichtlich der Folgezahlungen lässt sich dem Urteil ent-nehmen, dass diese bis Frühsommer vollständig erbracht wurden. Selbst wenn man die [X.]aten als richtig unterstellt, die mit der Revisi-onsbegründung von der Staatsanwaltschaft [X.] ohne freilich eine formgerechte Verfahrensrüge erhoben zu haben [X.] vorgetragen wurden, ergäbe sich nichts anderes. [X.]anach erfolgten nach der Anzahlung vom März 1998 erst am 24. April 1998 sowie am 5. Juni 1998 weitere Teilzahlungen in Höhe von et-wa 1,2 Mio. [X.]M und 500.000 [X.]M. [X.]ie Provision sollte allerdings [X.] nach der von der Staatsanwaltschaft im Wortlaut mitgeteilten Provisionsvereinba-rung [X.] erst dann als ganz verdient gelten, wenn das Beteiligungskapital auch vollständig einbezahlt war. Ob diese vertragliche Regelung sich auf den Zeit-punkt der Entstehung der Provisionsforderung oder den ihrer Fälligkeit be-zieht, kann offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Überwei[X.] bestand jedenfalls ein gesicherter vertraglicher Anspruch, der die Leistung der Einlage absicher-te. [X.]eshalb begründete die vorfristig erfolgte Provisionszahlung hier [X.] wie das [X.] zutreffend festgestellt hat [X.] keinen Nachteil, weil aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen, den Vermögensverhältnissen der [X.] sowie der bereits eingeräumten Beteiligung zugunsten des Zeugen die Leistung der Provision gesichert erschien. Eine schadensgleiche Vermö-- 7 - gensgefährdung durch die teilweise vorfristig erfolgte Erfüllung des [X.] lag bei der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten ersichtlich nicht vor, zumal die vertraglich versprochenen Beträge innerhalb der nächs-ten Wochen tatsächlich eingezahlt wurden. b) [X.]as [X.] hat in den Vereinbarungen mit [X.]keinen konkludenten Verzicht des Angeklagten auf den ihm zustehenden Provisi-onserlös gesehen. [X.]ie vom [X.] gefundene Auslegung der in diesem Zusammenhang relevanten Willenserklärungen hält sich im Rahmen des tat-richterlichen Ermessens (vgl. [X.], 2248, 2250 insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). [X.]as [X.] konnte sich für die [X.] darauf stützen, dass schon in dem Prospekt für die [X.] Kosten für die [X.] vorgesehen waren. Weiterhin hat das [X.] [X.] gestützt auf die Aussagen der betei-ligten Zeugen [X.] festgestellt, dass entsprechende Provisionsansprüche bei derartigen Geschäften üblich sind und die Abrede der Provision auch ihrer Höhe nach sachgerecht gewesen sei. [X.]ie Üblichkeit solcher Provisionen wird schließlich noch dadurch belegt, dass der Zeuge [X.] als Provision eine Beteiligung an der [X.] -[X.] GmbH erhalten hat. 3. Entgegen der Auffas[X.] des [X.]s hatte das [X.] nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Betrug gemäß § 263 StGB zu Lasten der Anleger darstellen könnte. Abgesehen da-von, dass im Hinblick auf die Angaben in dem Werbeprospekt oder die An-gaben des [X.]kaum Anhaltspunkte für eine Täuschung über die ungekürzte Verwendung der eingeworbenen Gelder bestanden, war dem [X.] eine Einbeziehung dieses [X.] schon deshalb ver-schlossen, weil eine Betrugshandlung zu Lasten des [X.]

eine andere prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellen würde. Beide Taten lagen zeitlich über etliche Wochen auseinander, die jeweiligen Tathandlungen und die Person des Geschädigten unterscheiden sich. Selbst wenn erst durch die Einwerbung das Kapital für die eigenmächtige [X.] 8 - [X.] des Angeklagten erbracht worden sein sollte, liegt im Hinblick auf diese beiden selbständigen Handlungen keine einheitliche prozessuale Tat vor. Beide Tathandlungen sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie sich bei natürlicher Betrachtung als einheitlicher Lebensvorgang darstellen wür-den (vgl. [X.], 2924, 2926). [X.] Häger Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 423/05

09.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. 5 StR 423/05 (REWIS RS 2006, 5082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5082

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