Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. 1 StR 472/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 687

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[X.]/03vom18. November 2003in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. November 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat:Das [X.] hat in der Hauptverhandlung das vom Senatteilweise aufgehobene Urteil des [X.]s Konstanz vom 15.Mai 2002 verlesen. Danach durfte die [X.] davon ausge-hen, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren über seinendamaligen Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hat, die Ge-schädigte gehe der Prostitution nach. Der Behauptung, die [X.] habe dieses Beweisergebnis verwertet, obwohl es nichtGegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, trifft nicht zu.In der Sache ist es angesichts aller Umstände verständlich, [X.], daß die Geschädigte trotz des inder neuen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses undtrotz- 3 -der Erklärung, er distanziere sich von dem früheren [X.], ihr Einverständnis zur Durchführung des [X.] verweigert hat.[X.] Schluckebier Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 472/03

18.11.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. 1 StR 472/03 (REWIS RS 2003, 687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 687

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