Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. II ZR 75/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3955

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[X.] DES VOLKESURTEIL und [X.] 75/02Verkündet am:22. März 2004BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben, soweit es die Forderungen des [X.] zu 2unter Zurückweisung seiner Berufung abgewiesen hat.Die weitergehende Revision des [X.] zu 2 und die [X.] Klägerin zu 1 werden zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger nehmen die [X.] als [X.]er der [X.]" (im folgenden: [X.]) auf- 3 -Rückzahlung von Darlehen in Anspruch, die sie der [X.] gewährt ha-ben.Der Kläger zu 2 hatte gemeinsam mit der U. FinanzierungsvermittlungsKG, deren Geschäftsführer er war, die [X.] gegründet. Die [X.] weitere [X.]er waren, jeweils vertreten durch die [X.]. J. Steuerberatungsgesellschaft mbH, der [X.] beigetreten. Ge-schäftsführerin der [X.] war die - ebenfalls unter der Geschäftsführungdes [X.] zu 2 stehende - U. [X.] [X.] [X.]händerin hatte - dem [X.]svertrag entsprechend - für die[X.]er zur Finanzierung ihrer jeweiligen Einlagen Darlehen aufgenom-men, die durch Globalgrundschulden an dem Grundbesitz der [X.],dem Einkaufszentrum "[X.]" in M., gesichert wurden. Die [X.] der Darlehen war ausgesetzt. Sie sollte über von den [X.]ern [X.] Lebensversicherungen erfolgen. Die Darlehenszinsen solltenvom [X.]skonto beglichen werden, auf das die Einnahmen der Gesell-schaft (Mieterträge) flossen. Als mehrere Mieter des [X.] nicht mehr nachkommen konnten, so daß die aufdem [X.]skonto eingehenden Erträge zur Begleichung der von den [X.] geschuldeten Darlehenszinsen nicht mehr ausreichten, informierteder Kläger zu 2 die [X.]er von dieser Situation nicht. Obwohl nach dem[X.]svertrag die Aufnahme von Fremdmitteln für die [X.] dieZustimmung der [X.]er mit Zweidrittelmehrheit voraussetzte, schloß er,ohne die Zustimmung der [X.]er einzuholen, als Vertreter der Gesell-schaft in deren Namen mit der ebenfalls von ihm vertretenen Klägerin zu 1 so-- 4 -wie mit sich selbst in der [X.] vom 21. Dezember 1991 bis zum 8. Juli 1994mehrere Darlehensverträge. Die Klägerin zu 1 gewährte der [X.] Dar-lehen in Höhe von insgesamt 1,74 Mio. [X.], der Kläger zu 2 gewährte ihr [X.] von 370.000,00 [X.]. Dadurch war es möglich, die von den [X.] geschuldeten Darlehenszinsen trotz ausbleibender Mieteinnahmender [X.] zunächst weiterhin vom [X.]skonto zu begleichen.1995 wurde die ungünstige Situation der [X.] bekannt und dieU. [X.] KG als Geschäftsführerin abberufen. Der Grundbesitzder [X.] wurde am 10. Oktober 2000 versteigert. Dem [X.] von ca. 3 Mio. [X.] stehen Verbindlichkeiten der [X.], die liquidiertwerden soll, von ca. 6 Mio. [X.] gegenüber.Die Kläger nehmen die [X.], die nach dem [X.]svertrag [X.] der [X.] nur entsprechend ihrer Beteiligung am [X.]svermögen haften, auf anteilige Rückzahlung der der [X.]jeweils ausgereichten Darlehensbeträge nebst Zinsen in Anspruch. [X.] sie gegen die [X.] als Gesamtschuldner Ansprüche geltend, dieausgeschiedenen [X.]ern auf Grund einer Freistellungsvereinbarungzwischen ihnen und der [X.] bezüglich der [X.] der Kläger gegen die [X.] zustanden und von den ausge-schiedenen [X.]ern an die Kläger abgetreten worden sind.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] [X.] unter Beschränkung ihrer Haftung auf ihren jeweiligen Anteil am[X.]svermögen zur Zahlung erheblich geringerer Beträge als von [X.] beantragt verurteilt. Mit ihren - ohne nähere Begründung zugelasse-- 5 -nen - Revisionen fordern die Kläger höhere als die ihnen vom Berufungsgerichtzugesprochenen, aber unter den mit der Klage geltend gemachten Forderungenliegende Beträge von den [X.] und wenden sich gegen die vom [X.] zu Gunsten der [X.] ausgesprochene Haftungsbeschrän-kung. Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung des Senats haben die Klägerihre Revisionen hinsichtlich des [X.] zu 156 zurückgenommen.Entscheidungsgründe:Da die [X.] zu 48, 147, 149 und 152 im Verhandlungstermin trotzdessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betref-fenden Revisionen der Kläger durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Ur-teil beruht jedoch auch insoweit inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern aufeiner Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).Die Revision des [X.] zu 2 führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweitdieses die weitergehenden Zahlungsansprüche des [X.] zu 2 abgewiesenhat. Im übrigen ist die Revision des [X.] zu 2 unbegründet. Die Revision [X.]in zu 1 ist vollen Umfangs unbegründet.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Darlehensverträge, auf diesich die Forderungen der Kläger gründeten, seien wegen [X.]s nichtig, so daß die Kläger lediglich das den [X.] tatsächlich zu-geflossene Kapital aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern könnten.Aus dem Vortrag der Kläger ergebe sich, daß von den der [X.] darle-hensweise gewährten Beträgen insgesamt 1.886.689,80 [X.] für Zinszahlungenauf Verbindlichkeiten der [X.]er verwendet worden seien, wovon- 6 -1.650.325,70 [X.] aus Darlehen der Klägerin zu 1 und 236.364,19 [X.] aus demKredit des [X.] zu 2 gestammt hätten. Bei einem Volumen des [X.] 28.512.000,00 [X.] entfalle ein Betrag von 606.797,24 [X.] der insgesamtgeleisteten Zinszahlungen von 1.886.689,80 [X.] auf die von den [X.] ge-haltenen 917 Anteile zu je 10.000,00 [X.]. Diesem Bereicherungsanspruch [X.] stehe ein Schadensersatzanspruch der [X.] in Höhe von496.666,60 [X.] (146.266,64 [X.] aus der vorzeitigen Beendigung des mit [X.]in zu 1 geschlossenen [X.] und [X.] 179.861,11 [X.] wegen Nichtigkeit der Darlehensverträge zu Unrecht dem[X.]svermögen entnommene Darlehenszinsen + 170.538,85 [X.] we-gen Überschreitung der prospektierten Nebenkosten) gegenüber, mit dem die[X.] als [X.]er und die Geschäftsführerin der [X.] imNamen der [X.] aufgerechnet hätten. Da die [X.] bei der [X.] keine Tilgungsbestimmung getroffen habe, seien die Forderungen [X.] entsprechend § 366 Abs. 2 BGB a.F. verhältnismäßig getilgt worden.Demgemäß stünden der Klägerin zu 1 noch 96.194,67 [X.] und dem Kläger zu [X.] 13.935,97 [X.] zu. Jeder Beklagte müsse für jeden von ihm gehaltenen10.000,00 [X.] daher an die Klägerin zu 1 104,90 [X.] (96.194,67 [X.] :917 Anteile) und an den Kläger zu 2 15,20 [X.] (13.935,97 [X.] : 917 Anteile)zahlen. Die der Klägerin zu 1 zustehenden Beträge verminderten sich durchAufrechnung der [X.] mit ihnen jeweils persönlich gegen die Klägerin zu 1zustehenden - unstreitigen - Ansprüchen aus einer Zinsgarantie. Die Beklagtezu 1, die sich mit 70.000,00 [X.] an der [X.] beteiligt habe, schulde [X.]in zu 1 demnach 345,41 [X.] (7 x 104,90 [X.] abzüglich 388,89 [X.] ausder Zinsgarantie) und dem Kläger zu 2 106,40 [X.] (7 x 15,20 [X.]). Die den [X.] von den übrigen [X.] zu zahlenden Beträge errechneten sich auf [X.] ihrer jeweiligen Beteiligung nach demselben Muster. Die [X.] haf-teten auf Grund einer individuellen Absprache bei Abschluß der [X.] -träge für die Ansprüche der Kläger nicht mit ihrem Privatvermögen, sondernlediglich mit ihrem Anteil am [X.]svermögen. Aus dem Vorbringen [X.], die der [X.] die Kredite bewußt ohne Beteiligung und Kenntnisder [X.]er gewährt und keinen Anlaß für die Befürchtung gesehen [X.], die Darlehen würden nicht aus den Einnahmen der [X.] zurückge-führt werden können, sei zu folgern, daß sie nicht die Absicht gehabt hätten, die[X.]er aus den hinter ihrem Rücken geschlossenen Verträgen persön-lich zu verpflichten.Das hält den Angriffen der Revision insoweit nicht stand, als das [X.] übersehen hat, daß es bei der Aufrechnung der [X.] mitSchadensersatzansprüchen von 496.666,60 [X.] keiner Tilgungsbestimmungbedurfte, weil sich alle drei [X.] allein gegen die Klägerin zu [X.].I[X.] 1. Die Revision nimmt es hin, daß den Klägern nach - zutreffender -Ansicht des Berufungsgerichts lediglich bereicherungsrechtliche Ansprüche zu-stehen.2. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsge-richts, von den der [X.] zugeflossenen 2,11 Mio. [X.] seien nur1.886.689,90 [X.] für Zinszahlungen zugunsten der [X.] verwendet [X.]. Unter den gegebenen Umständen gereicht es den die Forderungen [X.] bestreitenden [X.] entgegen der Ansicht der Revision nicht [X.], daß sie die Verwendung auch des Differenzbetrages zur Rückführungder eingeklagten Darlehensforderungen nicht dargelegt und bewiesen haben.Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. Senat, BGHZ 140,156, 158 f. m.w.N.) wäre die Darlegung von Einzelheiten insoweit Sache der- 8 -Kläger gewesen. Diese Grundsätze greifen ein, wenn die darlegungspflichtigePartei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und [X.] nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der [X.] die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähereAngaben zu machen. So liegt es hier.Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt,daß die Kläger neben den hier eingeklagten Darlehen in gleicher Weise weitereKredite zur Verfügung gestellt hatten und zu deren Tilgung [X.] haben. Da die [X.] keinen Einblick in die [X.] der [X.] hatten, konnten sie aus eigener Kenntnisnicht vortragen, welche Forderungen durch Rückbuchungen getilgt waren. [X.] dagegen hätten die wesentlichen Buchungsvorgänge, die sie - durchden Kläger zu 2 - selbst veranlaßt hatten, ohne weiteres im einzelnen darstellenkönnen, weil sie über die entsprechenden Unterlagen verfügten. Derartige An-gaben waren ihnen auch [X.] Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht inanaloger Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB von einer verhältnismäßigen [X.] der Forderungen der Kläger durch die Aufrechnung ausgegangen ist. [X.] Erfolg bleibt sie jedoch, soweit sie bestreitet, daß der [X.] auf Grundder vorzeitigen Beendigung des [X.] und Mietbetreuungsvertrages der- neben zwei weiteren Ansprüchen - der Aufrechnung der [X.] zugrunde-liegende Anspruch auf Zahlung von 146.266,64 [X.] zustand.a) Das Berufungsgericht hat, als es mangels einer Tilgungsbestimmungder [X.] bei Erklärung der Aufrechnung § 366 Abs. 2 BGB entspre-chend angewendet hat, übersehen, daß es einer Tilgungsbestimmung nicht- 9 -bedurfte, weil sich alle drei aufgerechneten Ansprüche ohnehin allein gegen dieKlägerin zu 1 richten. Das ergibt sich für den Anspruch aus der vorzeitigen Be-endigung des [X.] und Mietbetreuungsvertrages und denjenigen ausdem Nebenkostengarantievertrag bereits aus den eigenen Ausführungen [X.], das als Schuldner der [X.] jeweils ausdrücklich dieKlägerin zu 1 bezeichnet. Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats er-örtert und von den Klägern nicht in Abrede gestellt wurde, ist die Klägerin zu 1auch für den Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen, die dem [X.]s-vermögen zu Unrecht entnommen waren, alleinige Aufrechnungsgegnerin. [X.] dabei um Zinsen für den [X.]raum von 1992 bis November 1993. Da [X.] zu 2 der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zufolge der[X.] ein Darlehen erst am 11. April 1994 gewährt hat, können die fürdie [X.] bis November 1993 zu Unrecht entnommenen Zinsen nur auf [X.] Klägerin zu 1 entfallen.Für die Annahme der Revision, die Aufrechnung sei unwirksam, weil siesich gegen unterschiedliche Schuldner richte und es an einer [X.] fehle, ist danach kein [X.]) Entgegen der Revision bestehen gegen die Auffassung des Oberlan-desgerichts, der [X.] habe gegen die Klägerin zu 1 ein Anspruch [X.] von 146.266,64 [X.] wegen fristloser Kündigung des [X.]und Mietbetreuungsvertrages zugestanden, keine durchgreifenden Bedenken.Die tatrichterliche Würdigung des Vertrages dahin, daß er trotz [X.] vereinbarter Unkündbarkeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigtwerden könne und in diesem Falle nicht verbrauchte Honoraranteile zurückzu-zahlen seien, ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] 10 -gilt für die den wichtigen Grund zur Kündigung betreffende weitere [X.] Berufungsgerichtes, der [X.] sei ein Festhalten an dem Vertragnicht mehr zumutbar gewesen. Daß die Klägerin zu 1, vertreten durch den Klä-ger zu 2, die [X.]er entgegen dem [X.]svertrag am Abschlußder Darlehensverträge absichtlich nicht beteiligt hatte, durfte das Berufungsge-richt, ohne den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zu überschreiten, [X.] fristlosen Kündigung ausreichenden Grund ansehen, zumal die [X.] im Falle der Fortführung des Vertrages zu einer Zusammenarbeit mitder Klägerin zu 1, die Betreuungsleistungen zu erbringen hatte, weiterhin [X.] gewesen wären. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn mitder Revision davon ausgegangen wird, daß die Kläger mit ihrem Verhalten eineSchädigung der [X.] nicht beabsichtigt hatten.4. Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich [X.] wendet, daß die [X.] unter Beschränkung ihrer Haftung auf das[X.]svermögen verurteilt worden sind.Das Berufungsgericht ist unabhängig von seinen in diesem Zusammen-hang angestellten sonstigen Erwägungen auf Grund des eigenen Vorbringensder Kläger in Verbindung mit den eingereichten Unterlagen zu der Überzeugunggelangt, daß der für sich und die Klägerin zu 1 handelnde Kläger zu 2 bei [X.] der Darlehensverträge lediglich das [X.]svermögen als [X.] ansah. Diese tatrichterliche Auslegung ist möglich und revisions-rechtlich nicht angreifbar. Danach ist für die Darlehensverträge von einer wirk-samen individuellen Haftungsbeschränkung (vgl. Senat, [X.], 315) dahinauszugehen, daß die [X.] für die Rückzahlung der Kredite nur mit ihremjeweiligen Anteil am [X.]svermögen haften sollten. Für den [X.] kann nichts anderes gelten. Es widerspräche dem- 11 -Grundsatz von [X.] und Glauben, wenn die [X.] hierfür über den vertrag-lich vorgesehenen Umfang hinaus haften müßten, obwohl der [X.] der Kläger ursächlich für die Nichtigkeit der Verträge war.II[X.] Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Revision [X.]in zu 1 als unbegründet, diejenige des [X.] zu 2 jedoch als begründet,soweit das Berufungsgericht seine weitergehenden Ansprüche abgewiesen hat.Der Klägerin zu 1 stehen über die ihr vom Berufungsgericht zuerkanntenBeträge hinaus weder gegen die einzelnen [X.] noch gegen die [X.] als Gesamtschuldner weitere Beträge zu, während der Kläger zu 2 gegendie einzelnen [X.] und die [X.] als Gesamtschuldner Anspruch aufweitergehende Zahlungen hat.Die Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf der Korrektur nur inso-fern, als sie nicht berücksichtigt, daß sich die Gegenforderung, mit der die [X.] gegen die [X.] der Kläger aufgerechnet hat,nicht gegen beide Kläger, sondern allein gegen die Klägerin zu 1 richtet. [X.] Verrechnung des gesamten [X.] von496.666,60 [X.] auf den Bereicherungsanspruch der Klägerin zu 1 führt zu einerVerringerung des ihr pro 10.000,00 [X.] der [X.] zustehenden [X.] und zu einer entsprechenden Erhöhung des dem Kläger zu 2 pro10.000,00 [X.] der [X.] zustehenden Anspruchs. Für die [X.] errechnet sich statt eines Betrages von 104,90 [X.], von dem das [X.] ausgeht, ein Betrag von 37,20 [X.], für den Kläger zu 2 sind esstatt 15,20 [X.] pro Anteil dagegen 82,90 [X.].- 12 -Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diedem Kläger zu 2 unter diesen Umständen gegen die [X.] zustehendenAnsprüche feststellt.[X.]

Meta

II ZR 75/02

22.03.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. II ZR 75/02 (REWIS RS 2004, 3955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3955

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