Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 73/08 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 9232

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl - Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - Angemessenheitsprüfung - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Untersuchungsmaxime bei Fehlen des Konzeptes - Anwendung der Wohngeldtabelle mit Zuschlag


Leitsatz

Bei den Kosten der Unterkunft richtet sich die angemessene Wohnungsgröße auch dann nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn alle Bewohner einer Familie angehören.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die [X.]räume vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2005 sowie vom 1.12.2005 bis zum [X.].

2

Die Klägerin zu 1 ist 1963 geboren. Ihr Ehemann ist 1938 geboren und bezieht eine Altersrente. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, die am 1985 geborene [X.], der am 1987 geborene [X.], der Kläger zu 2, die am 1990 geborene [X.], die Klägerin zu 3, die am 1995 geborene [X.]a, die Klägerin zu 4 und der am 2002 geborene [X.]a , der Kläger zu 5. Für die ersten drei Kinder wurde im streitigen [X.]raum Kindergeld in Höhe von jeweils 154 [X.] und für die beiden jüngsten Kinder in Höhe von jeweils 179 [X.] gezahlt.

3

Die Familie bewohnte im streitigen [X.]raum ein 1999 angemietetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 131,5 qm (138 qm abzüglich Heizungsraum von 6,5 qm). Hierfür war eine Kaltmiete von 1390 D[X.] vereinbart, die sich jeweils zum 1.7. eines [X.]ahres um 30 D[X.] = 15,33 [X.] erhöhte. Zu der Kaltmiete kamen in den streitigen [X.]räumen 14,13 [X.] für Kabelanschluss, 25 [X.] für die [X.]iete einer Garage und 17,11 [X.] monatlich für sonstige Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Heizungswartung, Schornsteinfegerkosten). Für die Abfallentsorgung waren am 4.3., 1.6., 1.9. und 1.12. 2005 und 2006 jeweils 115,20 [X.] zu zahlen. Die [X.] jährlich anfallenden Abschläge für Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser betrugen im [X.]ahr 2005 insgesamt 283 [X.] und im [X.]ahr 2006 insgesamt 352 [X.].

4

Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 11.1.2005 für die [X.] vom 1.1.2005 bis zum [X.] monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von 970,82 [X.], für den [X.]onat [X.]ärz 2005 in Höhe von 923,98 [X.] und für die [X.] vom 1.4.2005 bis zum 31.5.2005 in Höhe von 660,58 [X.] monatlich. Als Kosten für Unterkunft und Heizung legte die Beklagte eine Kaltmiete in Höhe von 524,40 [X.], Heizkosten in Höhe von 113,16 [X.] sowie Nebenkosten in Höhe von 81,80 [X.] der Leistungsberechnung zu Grunde. Im anschließenden Widerspruchsverfahren bewilligte sie mit Bescheid vom [X.] für den [X.]onat [X.]ärz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 926,43 [X.] und für die [X.] vom 1.4.2005 bis 31.5.2005 in Höhe von 592,05 [X.] monatlich. Insgesamt wurden für [X.]ärz 2005 Unterkunftskosten in Höhe von 511,69 [X.] bewilligt, für April und [X.]ai jeweils 411,05 [X.]. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein.

5

Wegen einer Neuberechnung der Nebenkosten senkte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom [X.] die Leistungen für [X.]ärz 2005 auf 902,17 [X.] und für [X.]ai auf 587,87 [X.] ab, für April 2005 blieb es bei 592,05 [X.]. Nachdem die Kläger weitere Unterlagen vorgelegt hatten, bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom [X.] den Klägern für den [X.]raum vom 1.1.2005 bis zum [X.] monatliche Leistungen in Höhe von 1017,50 [X.], für den [X.]onat [X.]ärz in Höhe von 948,57 [X.] und für die [X.]onate April und [X.]ai 2005 jeweils 635,38 [X.]. [X.]it Widerspruchsbescheid vom [X.] verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom [X.] als unzulässig und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

6

[X.]it Bescheid vom 11.5.2005 hat die Beklagte den Klägern für die [X.] vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 635,38 [X.] monatlich bewilligt, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,38 [X.] berücksichtigt wurden. Der Klägerin zu 1, die sich zum [X.] als [X.]usikerin selbstständig gemacht hat, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.8.2005 Einstiegsgeld nach § 16 Abs 2 [X.] und § 29 [X.] für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2005 in Höhe von 279,90 [X.]. In dieser Höhe erfolgte auch eine Folgebewilligung für die [X.] vom 1.12.2005 bis [X.].

7

[X.]it Bescheid vom 7.11.2005 hat die Beklagte den Klägern für die [X.] vom 1.12.2005 bis zum [X.] monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 117 [X.] bewilligt. Dabei berücksichtigte sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 424,38 [X.] sowie laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit der Klägerin zu 1 in Höhe von 518,38 [X.] monatlich. [X.]it Änderungsbescheid vom [X.] bewilligte die Beklagte für den [X.]onat [X.]anuar Leistungen in Höhe von 635,38 [X.].

8

[X.]it Widerspruchsbescheid vom [X.] hat die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 7.11.2005 zurückgewiesen. Die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung für den [X.] betrügen insgesamt 742,14 [X.]. Der Anteil der Kläger belaufe sich auf 424,35 [X.]. Schließlich hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006 den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom [X.] zurückgewiesen.

9

Das [X.] ([X.]) hat die Beklagte mit Urteil vom [X.] verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem [X.] unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren vom 1.1.2005 bis zum [X.] zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Berücksichtigung von zwei Erwachsenen, vier Schulkindern und einem Kleinkind ergebe sich eine angemessene Wohnungsgröße von 130 qm. Zwar wohne die Familie derzeit in einer unangemessen großen Wohnung. Eine andere kostengünstigere Wohnung sei im streitgegenständlichen [X.]raum jedoch nicht verfügbar und zugänglich gewesen. Da die Kläger mietvertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet seien, müssten auch die Kosten für den Kabelanschluss übernommen werden.

Im Berufungsverfahren hat das [X.] (L[X.]) [X.] die Kläger zu 2 bis 5 ins Rubrum aufgenommen. Die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, den [X.] vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 aus dem Berufungsverfahren auszuklammern. Die Berufung der Beklagten hat das L[X.] mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Das Streitverhältnis sei auf höhere Leistungen für die Unterkunft beschränkt. Nach der Verwaltungsvorschrift des [X.]inisteriums der Finanzen zum Vollzug des [X.] der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen sei eine Wohnfläche von 135 qm für einen Haushalt mit sieben Familienmitgliedern als angemessen anzusehen. Eine verwertbare [X.]ietdatenbank zur Frage der Angemessenheit der [X.]iete liege nicht vor. Die von der Beklagten selbst durchgeführten Ermittlungen seien mangelhaft, weil bei der Erhebung nicht nach der Größe der Wohnung differenziert worden sei. Die Beklagte habe nicht die konkreten Wohnflächen festgehalten, sondern lediglich bei einzelnen Anbietern die Anzahl [X.] der Wohnungen. Dies lasse jedoch keinen Rückschluss auf die Wohnfläche der betreffenden Wohnungen zu. Bedenklich sei auch die Berechnungsmethode der Beklagten, soweit sie zunächst Durchschnittswerte für die einzelnen Anbieter gebildet habe, um dann aus diesen erneut einen Durchschnitt zu bilden. Ebenfalls bedenklich sei, dass die Beklagte bestimmte Anbieter mit besonders hohen Quadratmeterpreisen ohne nähere Begründung aus ihren Ermittlungen herausgenommen habe. Das untere Segment bestimme sich nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz der betreffenden Wohnungen und nicht allein nach dem Preis. Da die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen keinen ausreichenden Rückschluss auf den im streitigen [X.]raum angemessenen Quadratmeterpreis erlaubten, müsse vorliegend grundsätzlich der tatsächliche [X.]ietzins als angemessen zu Grunde gelegt werden. Der [X.] sehe sich nicht in der Lage, die Ermittlungen der Beklagten aus dem [X.]ahr 2004 für das hier einschlägige Wohnungssegment hinreichend nachzuvollziehen und zu ersetzen. Hinsichtlich des [X.] habe der Vermieter klargestellt, dass das [X.] zu einer Wohnanlage gehöre, für die ein einheitlicher Kabelanschlussvertrag bestanden habe.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Das L[X.] habe zu hohe bzw falsche Anforderungen an die Ermittlungen zum angemessenen Quadratmeterpreis von [X.]ietwohnungen gestellt. Da es für die [X.] [X.] keinen [X.]ietspiegel gebe, habe sie eigene Ermittlungen angestellt, indem sie ein halbes [X.]ahr lang den Wohnungsmarkt - auch unter Berücksichtigung der Wohnungsangebote in der lokalen [X.]ung - beobachtet, sich mit einer Vielzahl von [X.]aklern und mit den örtlich vorhandenen größeren Wohnungsbaugesellschaften in Verbindung gesetzt und so die Durchschnittswerte der von diesen angebotenen Wohnungen ermittelt habe. Die vom L[X.] geforderte Differenzierung nach [X.] würde zu einem unzumutbaren bürokratischen Aufwand führen, weil in aller Regel bei Wohnungsanzeigen lediglich die Anzahl [X.] sowie der entsprechende Quadratmeterpreis genannt werde. Auch die anschließend notwendige Eingruppierung der Erkenntnisse nach den einzelnen für unterschiedlich große Bedarfsgemeinschaften angemessenen [X.] führe zu einem nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand. Des Weiteren wäre wegen der Dynamik am Wohnungsmarkt eine ständige Erhebung erforderlich. Kleineren Bedarfsgemeinschaften wären im Ergebnis höhere Kosten der Unterkunft je Quadratmeter zu bewilligen als größeren. Eine solche Verwaltungspraxis verstoße aber gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Grundgesetz. Sofern das L[X.] bemängele, dass die Beklagte bestimmte Anbieter mit besonders hohen Quadratmeterpreisen aus ihren Berechnungen herausgenommen habe, verkenne es, dass die Beklagte berechtigt sei, Vermieter herauszunehmen, die überwiegend Wohnungen im oberen [X.]ietsegment anbieten. Kosten für den Kabelanschluss seien nach Sinn und Zweck nicht von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] erfasst.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des [X.] Speyer vom [X.] und des L[X.] [X.] vom [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Auf Grund der Feststellungen des [X.] kann nicht abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff [X.] zustehen.

1. Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff [X.] für die Zeiträume vom 1.1. bis 31.5.2005 und vom 1.12.2005 bis zum 31.1.2006. Zu Recht hat das [X.] im Hinblick auf das prozessuale Meistbegünstigungsprinzip (vgl [X.], 217, 219 = [X.]-4200 § 22 [X.] f, jeweils RdNr 11) die Kläger zu 2 bis 5 ins Rubrum aufgenommen. Einer Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin zu 1 bedurfte es hingegen nicht, weil er gemäß § 7 Abs 4 [X.] nicht leistungsberechtigt war (vgl BSG [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]5 mwN).

Entgegen der Auffassung des [X.] begehren die Kläger für die streitigen Zeiträume uneingeschränkt höhere Leistungen für den Lebensunterhalt und nicht lediglich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine Beschränkung des Streitverhältnisses auf die Leistungen nach § 22 [X.] ist zwar zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als dem kommunalen Träger zuzurechnende Leistungen (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 [X.]) einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können ([X.], 217, 222 ff = [X.]-4200 § 22 [X.] f, jeweils RdNr 18 ff). Erforderlich für eine solche Beschränkung ist allerdings, dass sie ausdrücklich (insbesondere durch die Antragstellung) und unmissverständlich erklärt wird. Ansonsten sind bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG [X.]-4300 § 428 [X.]).

Eine diesen Anforderungen genügende, das Streitverhältnis auf die Leistungen nach § 22 [X.] beschränkende Erklärung liegt nicht vor. Die Kläger haben im Verfahren vor dem SG Leistungen nach dem [X.] "unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren sowie der anteiligen tatsächlichen Mietnebenkosten" beantragt. Sie haben damit die Unterkunftskosten lediglich als einen streitigen Berechnungsfaktor besonders hervorgehoben, ohne erkennbar die Überprüfung insgesamt auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränken zu wollen.

2. Die Kläger sind Berechtigte iS des § 7 Abs 1 und 3 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Bei der Bestimmung ihrer Bedarfe ist zunächst für die Klägerin zu 1 eine Regelleistung in Höhe von 311 Euro gemäß § 20 Abs 2 und 3 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954), für die Kläger zu 2 und 3 in Höhe von 276 Euro und für die Kläger zu 4 und 5 in Höhe von 207 Euro, § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 [X.], zu Grunde zu legen. Mit Vollendung seines 18. Lebensjahres war der Kläger zu 2 nach § 7 Abs 3 Nr 4 [X.] in der Fassung des [X.] vom 30.7.2004 ([X.] 2014) nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sondern bildete eine eigene Bedarfsgemeinschaft, sodass ab diesem Zeitpunkt für ihn eine Regelleistung in Höhe von 345 Euro in Ansatz zu bringen war. Da die Vorschriften zur Regelleistung und zum Sozialgeld auch nach der Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvL 1/09, 1 [X.] und 1 [X.] - [X.] 2010, 227) weiterhin anwendbar und der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist, verbleibt es für den streitigen Zeitraum bei den gesetzlich festgelegten Leistungen.

3. In welcher Höhe neben den Bedarfen an Regelleistungen ein nach § 22 [X.] zu deckender Bedarf besteht, kann anhand der Feststellungen des [X.] nicht entschieden werden. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche tatsächlichen Kosten in den hier streitigen Zeiträumen entstanden sind, hat das [X.] nicht abschließend festgestellt. Zwar hat das [X.] die Kaltmiete seit dem 1.7.2004 mit 812,96 Euro beziffert, dieser Betrag stimmt jedoch mit dem zuvor für dasselbe Datum genannten Betrag von 1540 DM nicht überein. Unklar bleibt auch, ob und welche Abschläge in den streitigen Zeiträumen für Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser zu zahlen waren (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 13/08 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Der Beklagten und dem [X.] sind im Rahmen der [X.] gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] bei der Bestimmung des Bedarfs der Kläger für die Unterkunft Rechtsfehler unterlaufen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]4; [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils RdNr 19 ff; stRspr zuletzt Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 50/09 R): Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des [X.] ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat. Diese Prüfung haben weder die Beklagte noch das [X.] rechtsfehlerfrei vorgenommen.

a) Angemessen war bis zum 2005, dem Datum des Eintritts der Volljährigkeit des [X.] zu 2, für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 105 qm, danach von 90 qm für die Bedarfsgemeinschaft, die die Klägerin zu 1 weiter mit den Klägern zu 3 bis 5 bildete und für den Kläger zu 2 als gesonderte Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 45 qm. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die [X.] Wohnraumförderung ([X.]) vom 13.9.2001 ([X.] 2376) bzw ehedem auf Grund des § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz ([X.]) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des [X.] des [X.]n Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - [X.] 1994) vom 6.6.1994 ([X.] 1184) festgelegt haben ([X.], 254, 258 = [X.]-4200 § 22 [X.] S 32, jeweils RdNr 19; krit [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 RdNr 15 ff). In [X.] ist bis Februar 2007 mit den als Verwaltungsvorschrift des [X.] vom 20.12.2004 ([X.] 2005, 116) ergangenen Wohnraumförderungsbestimmungen lediglich eine landesrechtliche Regelung nach § 5 Abs 2 [X.] erlassen worden, nicht jedoch eine Regelung nach § 10 Abs 1 [X.]. Das [X.] ist deshalb zutreffend von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen [X.] zum Vollzug des [X.] der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 17.12.1991 ([X.] 1992, 36) ausgegangen, die in Ziffer 5.10 bestimmt, dass für eine Einzelperson eine Fläche von bis zu 45 qm, für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 qm und für jedes weitere Familienmitglied weitere 15 qm als in der Regel angemessen anzusehen ist (vgl bereits Urteil des [X.]s vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten.

Abzustellen ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem [X.] und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden kann (BSG [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]1). Nur für diesen Personenkreis ergeben sich durch dieses Kriterium Begrenzungen. Zwar stellen die einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen auf die Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 5 [X.], die eine gesetzliche Vermutungsregel für die Berücksichtigung von Einkommen enthält (vgl näher Urteil des [X.]s vom heutigen Tag - [X.] AS 32/08 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), kennt das [X.] die Kategorie der [X.] aber nicht. Rechtlich relevant ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Personenmehrheit ansonsten nur dann, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.] bildet. Insofern gelten für den Fall, dass verwandte Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, keine Besonderheiten. Nur soweit die enumerativ genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft vorliegen, ist die Anzahl der einbezogenen Familienmitglieder bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Da es sich bei der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße lediglich um eine Bezugsgröße für die nach der Produkttheorie zu ermittelnde Angemessenheit der Kosten handelt, ist mit ihrer Bestimmung keine Aussage darüber verbunden, welche Wohnfläche die gesamte Familie - unter Einschluss auch der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder - tatsächlich nutzen kann.

Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl BSG [X.]-4200 § 22 [X.]). Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für die Bedarfsgemeinschaft, die der Kläger zu 2 ab seiner Volljährigkeit bildete, ist die Angemessenheit des auf ihn nach [X.] entfallenden Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße die für eine Einzelperson angemessene Wohnfläche zu Grunde zu legen. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des [X.] zu 2 ergibt sich hieraus nicht, weil er nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 [X.] (in der bis zum [X.] geltenden Fassung) nicht mehr der durch besondere Verbundenheit und erhöhte gegenseitige Verantwortlichkeit gekennzeichneten Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Geschwistern angehörte (vgl BSG [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2).

b) Zutreffend ist das [X.] - zumindest konkludent - vom Gebiet der [X.] [X.] als dem für die Bestimmung der preislichen Angemessenheit zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab ausgegangen. Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr [X.]s Umfeld beizubehalten vermögen. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend ([X.], 231, 238 f = [X.]-4200 § 22 [X.] S 23 f, jeweils Rd[X.]4; [X.], 254, 260 = [X.]-4200 § 22 [X.] S 33, jeweils Rd[X.]1). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 Rd[X.]1). Der [X.] hat bereits entschieden, dass die kreisfreie [X.] [X.] mit ca 35 000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R).

c) Auch wenn von dem Gebiet der [X.] [X.] als dem räumlichen Vergleichsmaßstab auszugehen ist, lässt sich der den [X.] widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die [X.]) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht bestimmen. Zu Grunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard ([X.], 231, 238 = [X.]-4200 § 22 [X.] S 23, jeweils Rd[X.]4); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen ([X.], 254, 259 = [X.]-4200 § 20 [X.] S 32, jeweils Rd[X.]0). Um ausgehend davon den angemessenen Quadratmeterpreis zu ermitteln, ist es nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen bzw solche Mietspiegel erstellen zu lassen, soweit sie insbesondere im ländlichen Raum fehlen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt ([X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.], [X.], 145, 149, RdNr 16; vgl auch BSG [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3). Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl Urteile des [X.] [X.] AS 18/09 R - und vom 17.12.2009 - [X.] AS 50/09 R -; Knickrehm in Spellbrink, Das [X.] in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven, [X.], [X.] ff).

Das Konzept der Beklagten bzw des kommunalen Trägers, dessen Aufgaben von ihr wahrgenommen werden, wird diesen Anforderungen in mehreren Punkten nicht gerecht. Der [X.] hat hierzu bereits mit Urteil vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R -, das den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2005 betraf, entschieden und dabei sowohl bemängelt, dass bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nicht nach Wohnungsgrößen differenziert wurde, als auch, dass die Beklagte bei der Bildung des Richtwerts bestimmte Wohnungsanbieter von vornherein außer Betracht gelassen hat sowie zunächst anbieterbezogene Durchschnittswerte und aus diesen Durchschnittswerten dann wiederum ein arithmetisches Mittel gebildet hat.

Der [X.] hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Verwaltung grundsätzlich die Entscheidung über das Vorgehen bei der Ermittlung der angemessenen Wohnungskosten auf Grund eines die lokalen Marktgegebenheiten berücksichtigenden schlüssigen Konzepts trifft. Ob anlässlich der später im Jahr 2006 seitens der Beklagten durchgeführten (Nach-)Ermittlungen die soeben beschriebenen Schwächen des Konzepts (vollständig) behoben worden und ggf die Erhebungen auf die streitigen Zeiträume übertragbar sind, kann hier ebenso wenig wie in dem am 20.8.2009 entschiedenen Fall abschließend beurteilt werden. Der [X.] hat bereits darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines schlüssigen Konzepts für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises, wie im vorliegenden Falle, im Endergebnis dazu führen kann, dass das [X.] auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere Prüfung als angemessen zu Grunde legen darf, wie es das [X.] im vorliegenden Falle getan hat.

Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 [X.] ([X.] aF). Diese Konsequenz aus der [X.] eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden [X.]s vom [X.], [X.] AS 33/08 R). Das [X.] wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB - soweit vorhanden - auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.], [X.], 145, 149, RdNr 16). Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann, wovon das [X.] im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.

Das [X.] wird, nachdem es die Angemessenheit der Unterkunftskosten abstrakt bestimmt hat, gegebenenfalls auch festzustellen haben, ob sich den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum eine konkrete Unterkunftsalternative geboten hat (vgl [X.], 254, 260 = [X.]-4200 § 22 [X.] S 33, jeweils Rd[X.]2; [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.], [X.], 145, 150, RdNr 19).

4. Das [X.] wird schließlich zu prüfen haben, ob und ggf in welcher Höhe den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gegenüberstand. Ebenso wird es zu überprüfen haben, ob, soweit [X.] zu Leistungskürzungen führten, die Voraussetzungen für eine Änderung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide zu Lasten der Kläger vorlagen.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 14 AS 73/08 R

18.02.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Speyer, 11. Juli 2006, Az: S 4 AS 146/05, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 10 Abs 1 WoFG, § 7 Abs 3 SGB 2, § 8 WoGG 2, § 20 SGB 10, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 73/08 R (REWIS RS 2010, 9232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9232

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1 BvL 1/09

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