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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:141119B[X.]306.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 306/18
vom
14.
November 2019
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am
14.
November 2019
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Oktober 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.093,38
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. [X.],
Beschluss vom 28.
März 2019
IX
ZR 147/18, ZInsO
2019, 1026 Rn.
3
f mwN) für nicht durchgreifend erachtet.
1
-
3
-
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2018 -
3 O 119/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2018 -
I-13 [X.] -
2
Meta
14.11.2019
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2019, Az. IX ZR 306/18 (REWIS RS 2019, 1572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1572
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