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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 88/12
vom
8. November
2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am 8. November 2012:
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 3.814.139,85
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO). Der Senat hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).
Vill
Gehrlein
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2007 -
22 O 434/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2012 -
I-17 [X.] -
2
Meta
08.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. IX ZR 88/12 (REWIS RS 2012, 1617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1617
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