Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. IX ZR 88/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1617

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 88/12

vom

8. November
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am 8. November 2012:
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 3.814.139,85

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO). Der Senat hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

1
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).

Vill
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2007 -
22 O 434/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2012 -
I-17 [X.] -

2

Meta

IX ZR 88/12

08.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. IX ZR 88/12 (REWIS RS 2012, 1617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1617

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