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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416BIXZR243.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 243/14
vom
7.
April 2016
in dem
Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer
am
7.
April 2016
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen, der auch die der Streithelferin erwachsenen Kosten zu tragen hat.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.045,30
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der (Zuständigkeits-
und Rechtsmittel-)Streitwert der [X.] 22.045,30
(25
vH
von 8.903
Mandaten = 2.225
Mandate; diese multipli-ziert mit dem Differenzbetrag in Höhe von mindestens 49,54
ergibt 110.226,50
avon 20
vH sind 22.045,30
vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2015 -
II
ZB 28/14, ZIP
2016, 70 Rn.
8).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
3 O 327/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2014 -
24 U 56/14 -
1
2
3
Meta
07.04.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. IX ZR 243/14 (REWIS RS 2016, 13399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13399
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