Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. IX ZR 243/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13399

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416BIXZR243.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 243/14
vom

7.
April 2016

in dem
Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer

am
7.
April 2016
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen, der auch die der Streithelferin erwachsenen Kosten zu tragen hat.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.045,30

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der (Zuständigkeits-
und Rechtsmittel-)Streitwert der [X.] 22.045,30

(25
vH
von 8.903
Mandaten = 2.225
Mandate; diese multipli-ziert mit dem Differenzbetrag in Höhe von mindestens 49,54

ergibt 110.226,50

avon 20
vH sind 22.045,30

vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2015 -
II
ZB 28/14, ZIP
2016, 70 Rn.
8).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
3 O 327/13 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2014 -
24 U 56/14 -

1
2
3

Meta

IX ZR 243/14

07.04.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. IX ZR 243/14 (REWIS RS 2016, 13399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13399

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.