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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Richterablehnung: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Befangenheitsantrag
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] - [X.] - vom 26. Januar 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 35.497,79 €.
I.
Die Parteien schlossen am 9. März 2011 einen Pachtvertrag über einen landwirtschaftlichen [X.]etrieb. Nachdem der [X.]eklagte keine Pachtzinsen zahlte, focht der Kläger den Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung an und reichte Zahlungsklage bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - [X.] in [X.] ein. Ferner stellte er Strafantrag. Daraufhin leitete der damalige Staatsanwalt [X.] ein Ermittlungsverfahren wegen [X.]etrugs ein und führte die Ermittlungen. Das Amtsgericht [X.] verurteilte den [X.]eklagten am 14. August 2013 zu einer Geldstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig.
Seit [X.] 2014 war der frühere Staatsanwalt [X.] zuständig für [X.] bei dem Amtsgericht [X.] und damit auch für die Zahlungsklage. Der [X.]eklagte lehnte ihn als befangen ab. Diesen Antrag hat ein anderer [X.] am Amtsgericht [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.]eklagten unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zum 1. Februar 2015 wurde der [X.] [X.] an das [X.] in [X.] abgeordnet. Mit der am 20. Februar 2015 eingelegten Rechtsbeschwerde will der [X.]eklagte weiterhin erreichen, dass dem [X.] stattgegeben wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Mit der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgten Abordnung des [X.]s [X.] zum 1. Februar 2015 an das [X.] ist das Rechtsschutzbedürfnis für das [X.] und damit auch für ein darauf bezogenes Rechtsmittelverfahren entfallen.
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Ablehnung eines [X.]s besteht nicht, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847 f.; [X.]eschluss vom 4. Mai 2011 - [X.] ([X.]) 12/10, juris Rn. 8). Nach einhelliger Auffassung entfällt es daher, wenn der als befangen abgelehnte [X.] aufgrund eines Wechsels der Geschäftsverteilung nicht mehr für die Sache zuständig ist ([X.], [X.]eschluss vom 21. Februar 2011 - II Z[X.] 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 10; [X.]ayObLGR 2002, 101; [X.], [X.], 1260; FamRZ 2007, 55; [X.], [X.], 216; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46 Rn. 18; Prütting/Mannebeck, ZPO, 7. Aufl., § 46 Rn. 3).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich auch dann, wenn der abgelehnte [X.] an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer [X.] mit der Sache befasst wird (so zu Recht Prütting/Mannebeck, ZPO, 7. Aufl., § 46 Rn. 3). Eine Ausnahme käme nur dann in [X.]etracht, wenn es tragfähige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass nach einem absehbaren Ende der Abordnung die ursprüngliche Geschäftsverteilung wiederhergestellt und der als befangen abgelehnte [X.] erneut für die Sache zuständig werden wird. Solche Anhaltspunkte zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich, weil eine Abordnung - wie hier - in den Geschäftsbereich eines anderen [X.]undeslands in der Regel im Vorfeld einer Versetzung erfolgt.
2. Eine [X.]eschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten kommt schon deshalb nicht in [X.]etracht, weil es bereits bei seiner Einlegung am 20. Februar 2015 unzulässig war und die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert anfechtbar ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem des Hauptsacheverfahrens (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 1968 - IV Z[X.] 3/68, NJW 1968, 796; Senat, [X.]eschluss vom 6. April 2006 - V Z[X.] 194/05, juris Rn. 33, insoweit in NJW 2006, 2492 nicht abgedruckt).
Stresemann Czub [X.]rückner
Meta
27.10.2015
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 26. Januar 2015, Az: 10 W 21/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2015, Az. LwZB 1/15 (REWIS RS 2015, 3293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3293
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 65/13 (Bundesgerichtshof)
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