Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom19. März 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] 19. März 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse [X.] Zivilkammer des [X.] vom [X.] und des [X.] vom 8. September 2003aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auchüber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das [X.].Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 Gründe:Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet.Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt,weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht ge-nügend bezeichne. Zur Vermeidung von [X.] müsse die vollstrek-kungstaugliche Gläubigerbezeichnung einer rechtsfähigen [X.] außer der Verkehrsbezeichnung auch den gesetzlichen Ver-treter der [X.] des vorgelegten Vollstreckungsbescheids lautet nachder Beschwerdeentscheidung (der Titel selbst befindet sich nicht mehr bei [X.] [X.] bürgerlichen Rechts vertreten durch denGF: [X.], Straße 21, 6.... H. .Nach diesem Titelinhalt ist die Entscheidung der Vorinstanzen unrichtig.[X.] haben nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1,§ 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichenVertreter zu enthalten. Der gesetzliche Vertreter mag bei einer [X.] nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. [X.]Z 36, 292,293; 146, 341, 360; [X.], [X.]. v. 16. November 1981 [X.] 213/80, NJW1982, 877, 878) mit dem Begriff "Geschäftsführer" [X.] wenn so die [X.] zu verstehen ist [X.] ungenau bezeichnet sein. Hieran hat das [X.] mit seiner Zwischenverfügung vom 8. August 2003 Anstoß ge-nommen. Die Bezeichnung Geschäftsführer im Rubrum eines Vollstreckungs-bescheids ist aber bei der [X.] im Sinne eines geschäftsführen-den Gesellschafters auslegungsfähig. Denn ein angestellter Fremdgeschäfts-führer wäre nicht gesetzlicher, sondern allenfalls rechtsgeschäftlicher Vertreterder Gesellschaft.Hatte das Vollstreckungsgericht in diesem Punkte an der [X.] bezeichneten Geschäftsführers konkrete Zweifel, die auf die Gläubiger-identität durchschlagen konnten, so war diesen Zweifeln nachzugehen. [X.] des Vollstreckungsgerichts ging jedoch über die [X.] 4 -gungsfähigkeit der Geschäftsführerbezeichnung hinweg und verlangte im Er-gebnis unabhängig davon eine [X.]. Der anwaltliche Vertreter derGläubigerin hat danach in seinem Schriftsatz vom 29. August 2003 klargestellt,daß [X.]zu der [X.] geschäftsführender Gesellschafter der Gläubi-gerin, also kein angestellter Fremdgeschäftsführer, war. Beide [X.] jedoch diese Klarstellung ignoriert oder, ohne anzugeben weshalb, [X.] ungenügend erachtet. Ihre Entscheidungen sind demgemäß aufzuheben,ohne daß es allgemeiner Ausführungen zur Frage einer hinreichend bestimm-ten Parteienbezeichnung rechtsfähiger [X.]en im [X.] bedarf.Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisheri-gen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO).[X.][X.][X.]BoetticherZoll
Meta
19.03.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 283/03 (REWIS RS 2004, 3992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3992
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.