Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. 4 StR 304/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4386

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 304/11

vom
26. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2011 einstimmig
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen
vom
17.
Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben-klägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe belegen, dass vom Angeklagten infolge seines durch eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur geprägten Hangs schwere, auch gegen das [X.] anderer gerichtete Gewaltdelikte zu erwarten sind. Die [X.] nach § 66 Abs. 1 StGB aF genügt damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungs-gericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011

2 BvR 2365/09

für die befristete weitere Anwendung dieser Norm aufgestellt hat (vgl. [X.], NJW 2011, 1931 Rn.
172).

Ernemann

Roggenbuck Mutzbauer

Bender Quentin

Meta

4 StR 304/11

26.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. 4 StR 304/11 (REWIS RS 2011, 4386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4386

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2 BvR 2365/09

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