Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 1 StR 108/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12010

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 108/15
vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. April 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-klagten hat hinsichtlich der Festsetzung einzelner Einzelstrafen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das [X.] hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils an der Schadenshöhe orientiert ([X.]) und drei Gruppen gebildet. Fälle mit e-wiesen und jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten fest-gesetzt. Fälle mit einer Schadenshöhe bis 10eingeordnet und jeweils mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-

jeweils
mit einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten der dritten Gruppe zugeordnet. Hierbei hat das [X.] übersehen, dass die Fälle 2, 3, 5, 6 und 8 nicht zur dritten, sondern zur ersten Gruppe und die Fälle 4, 7, 9 bis 12, 25 und 26 ebenfalls nicht zur dritten, sondern zur zweiten Gruppe gehören.

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In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Ein-zelstrafen entsprechend den Vorgaben des [X.]s in den Fällen 2, 3, 5, 6 und 8 auf jeweils ein Jahr und neun Monate und in den [X.], 7, 9 bis 12, 25 und 26 auf jeweils zwei Jahre und drei Monate fest.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand; ange-sichts der verbleibenden Einzelstrafen, von denen immerhin neun die [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten erreichen, und der Vielzahl und Hö-he der sonst verhängten Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass die [X.] in die verschiedenen Schadensgruppen niedriger ausgefallen wäre.

2. Das [X.] hat über Fall 68
der Anklage (Ziffer II.1 der unverän-dert zum Hauptverfahren zugelassenen Anklageschrift
vom 8. April 2011) seine Kognitionspflicht
(§§ 155, 264 StPO)
-
wie der [X.] in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat -
nicht ausgeübt. Daher ist diese ver-fahrensgegenständliche Tat noch dort
und nicht beim [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 1993 -
3 [X.], [X.], 551, 552), so dass der Senat insoweit keine Entscheidung treffen
kann.

3. Soweit das [X.] in einzelnen abgeurteilten Fällen nicht alle in der Anklageschrift aufgelisteten
Rechnungen berücksichtigt hat, worauf der [X.] in seiner Stellungnahme hingewiesen hat,
ist die Scha-denshöhe entsprechend niedriger ausgefallen und hat sich der
Schuldumfang im Vergleich zur Anklage reduziert.
Hierdurch ist
der Angeklagte nicht be-3
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schwert. Einer Sachbehandlung nach § 154a StPO durch das Revisionsgericht bedarf es daher nicht.

4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Rothfuß Graf Jäger

Radtke Fischer
7

Meta

1 StR 108/15

28.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 1 StR 108/15 (REWIS RS 2015, 12010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12010

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