Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbe-schädigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gitter am Fenster des Justizvollzugskrankenhauses, welches der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch [X.] hat, dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen (vgl. [X.] NStZ 1983, 29; [X.] in [X.]., Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. - jeweils § 304 Rdn. 11). [X.]Miebach Pfister Becker
Hubert
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 3 StR 445/05 (REWIS RS 2006, 5439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5439
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.