Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 3 StR 445/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5439

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbe-schädigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gitter am Fenster des Justizvollzugskrankenhauses, welches der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch [X.] hat, dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen (vgl. [X.] NStZ 1983, 29; [X.] in [X.]., Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. - jeweils § 304 Rdn. 11). [X.]Miebach Pfister Becker

Hubert

Meta

3 StR 445/05

24.01.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 3 StR 445/05 (REWIS RS 2006, 5439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5439

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.