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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 29/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2010 wird aus den zutreffenden Grün-den der Antragsschrift des [X.] vom 25. Januar 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der [X.] verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2009 Œ 3 StR 304/09). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] [X.]
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20.04.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. 2 StR 29/11 (REWIS RS 2011, 7340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7340
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