Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. 2 StR 29/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7340

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 29/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2010 wird aus den zutreffenden Grün-den der Antragsschrift des [X.] vom 25. Januar 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der [X.] verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2009 Œ 3 StR 304/09). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] [X.]

Meta

2 StR 29/11

20.04.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. 2 StR 29/11 (REWIS RS 2011, 7340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7340

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 29/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.