Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. V ZB 81/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6470

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BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss

V ZB 81/12

vom

18. April
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. April 2013
durch die
Vor-sitzende
Richterin [X.], [X.] Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.] Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
Kläger wird der Beschluss des 2.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 26. März 2012
auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Berufungs-gericht
zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt 500

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Berufung gegen ein Urteil
des Amtsgerichts un-ter Hinweis auf einen Streitwertbeschluss wegen Nichterreichens der Beru-fungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

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3
-

II.
Das
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO
statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur [X.] an das Beschwerdegericht.
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des
[X.] den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom
16.
September 2010 -
V [X.], juris Rn. 3 und vom 7. April 2011 -
V [X.], [X.], 377
Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2001 -
IX ZB 56/01, [X.], 2648, 2649 und vom 14. Juni 2010 -
II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die [X.] nach §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei
nicht erreicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16.
September 2010 -
V [X.], aaO und vom 7. April 2011 -
V [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2010 -
II ZB 20/09, aaO). Nach § 577 Abs.
2 Satz 4, § 559 ZPO
hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu [X.] ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1030).
2. So verhält es sich hier. In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine Darstellung des Sachverhalts. Die Bezugnahme im Tenor auf den vorangegan-genen Streitwertbeschluss vom 8. Februar 2012 vermag die fehlenden tatsäch-lichen Feststellungen nicht zu ersetzen. Aus
jenem Beschluss ergeben sich 2
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4
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zwar die für die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts maßgeblichen Erwä-gungen; ausreichende tatsächliche Angaben zum Sach-
und Streitstand lassen sich aber auch dem in Bezug genommenen Beschluss nicht entnehmen. [X.] fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem von den Klägern mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Kläger und ggf. der Sache unter Berücksichtigung des [X.] erneut zu befassen.
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf §
21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach-
und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des [X.] nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2011 -
25 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
2 S 292/11 -

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6

Meta

V ZB 81/12

18.04.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. V ZB 81/12 (REWIS RS 2013, 6470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6470

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