Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2010, Az. II ZB 20/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5920

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 14. Juni 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 522 Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, 547 Nr. 6, 576 Abs. 3 a) [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (st. Rspr., vgl. [X.], [X.].[X.]. v. 28. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1455 [X.]. 4 m.w.Nachw.). b) Dies gilt auch für einen [X.]uss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. [X.], [X.]uss vom 14. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Gegenstandswert: 4.000,00 • Gründe: [X.] Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen [X.]uss die Be-rufung des [X.] gegen das am 1. Juli 2009 verkündete Urteil des [X.] verworfen, weil der Streitwert nur auf bis zu 300,00 • fest-gesetzt worden und die Berufung deshalb unzulässig sei. Zur Begründung hat es auf einen gerichtlichen Hinweis der Kammer vom 20. September 2009 sowie auf [X.]üsse des [X.] (25 T

) vom 1. September 2009 und vom 3. November 2009 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO). 3 2. Der angefochtene [X.]uss ist aufzuheben, weil er, wie der Kläger mit Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. 4 a) [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andern-falls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen ([X.], [X.].[X.]. v. 28. April 2008 - [X.], [X.], 329 [X.]. 4; v. 12. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78; v. 26. Januar 2009 - [X.], [X.], 1083 [X.]. 10; [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.], [X.], 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene [X.]uss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Über-prüfung nicht in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsge-richt die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Denn die [X.] kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von 5 - 4 - ihm Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Berufungsgericht glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen au-ßer Acht gelassen oder nicht umfassend berücksichtigt hat ([X.], [X.].[X.]. v. 28. April 2008 aaO [X.]. 4 m.w.Nachw.; [X.]. v. 31. März 2010 - [X.] 130/09, juris [X.]. 10). b) Der angefochtene [X.]uss des [X.] vom 30. November 2009, der die Unzulässigkeit der Berufung damit begründet, dass der Streitwert nur auf bis zu 300,00 • festgesetzt worden sei, lässt weder den Streitgegen-stand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das amtsgerichtliche Urteil keinen Tatbestand enthält. Ihm kann, auch in der [X.] mit der in Bezug genommenen [X.] des [X.] vom 30. September 2009, lediglich entnommen werden, dass nach Meinung des Berufungsgerichts auch der Wert des [X.] • nicht übersteige. Die weitergehenden gesetzlichen Anforde-rungen an die Gründe einer Entscheidung werden jedoch nicht erfüllt. Weder in dem angefochtenen [X.]uss noch in der [X.] werden die [X.] mitgeteilt. 6 Diese Mängel werden durch den Verweis auf die [X.]üsse des [X.] vom 1. September 2009 und vom 3. November 2009 nicht behoben. Beide Entscheidungen sind im Verfahren über die Streitwertbe-schwerde des [X.] von der Einzelrichterin der auch für das Berufungsverfah-ren zuständigen Zivilkammer getroffen worden. Die Bezugnahme auf diese - dem angefochtenen [X.]uss nicht einmal beigefügten - [X.]üsse eines anderen Spruchkörpers in einem anderen Verfahren vermag die erforderliche Begründung des [X.]usses über die Verwerfung der Berufung nicht zu [X.]. 7 - 5 - 8 Abgesehen davon genügen die genannten [X.]üsse auch inhaltlich den dargelegten, an einen [X.]uss über die Verwerfung einer Berufung zu stellenden Anforderungen nicht. Aus den dort gemachten Ausführungen lässt sich zwar erschließen, dass Gegenstand des Rechtsstreits - in der 1. Instanz - die Feststellung der Mitgliedschaft des [X.] in dem beklagten Verein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten seien, dass für die Bewertung des In-teresses des [X.], der erst im Mai 2008 eingetreten und mit Schreiben vom 28. Juli 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 wieder gekündigt habe, die kurze Dauer seiner Mitgliedschaft von Bedeutung sei, dass sich auch unter Be-rücksichtigung seines Vortrags, er habe Interesse an einer Kandidatur als [X.] und als Delegierter des Vereins in der Landesdelegiertenver-sammlung, keine andere Beurteilung der Bedeutung seiner Mitgliedschaft [X.], dass schließlich sein Vortrag, die Beendigung seiner Mitgliedschaft beim Beklagten sei mit einem erheblichen Mehraufwand an Fahrtkosten verbunden, weil die als Ersatz für den - lediglich 11 km von seinem Wohnort entfernten - Beklagten in Betracht kommende Ortsgruppe 30 km entfernt sei, im Hinblick auf die zahlreichen in Wohnortnähe befindlichen Ortsgruppen nicht überzeuge und dass sich der Hund des [X.] ohne Schwierigkeiten an einen anderen Schutzdiensthelfer gewöhnen könne. Welches Rechtsschutzziel die Parteien in beiden Instanzen verfolgt haben und welcher Sachverhalt für das Berufungsver-fahren maßgebend ist und der [X.] zugrunde liegt, ergibt sich [X.] nicht. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen die in den [X.]üssen im Streitwertbeschwerdeverfahren zum Ausdruck kommende Sichtweise nunmehr den für die Bemessung der Beschwer maßge-benden, in der Rechtsbeschwerdebegründung unter Bezugnahme auf das [X.] - 6 - bringen in den Vorinstanzen zusammengefassten Vortrag des [X.] vollstän-dig zur Kenntnis zu nehmen und ihn vor dem Hintergrund der sich aus Sicht des [X.] durch eine Beendigung seiner Mitgliedschaft ergebenden Nachteile sachgerecht und ohne Verstoß gegen das Willkürverbot zu würdigen. Es wird hierbei ferner in den Blick zu nehmen haben, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Gegenstandswert einer durchschnittlichen nichtvermö-gensrechtlichen Streitigkeit mit 4.000,00 • bemisst. [X.]Caliebe Reichart

Drescher

Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 [X.] (03) - [X.], Entscheidung vom 30.11.2009 - 25 S 162/09 -

Meta

II ZB 20/09

14.06.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2010, Az. II ZB 20/09 (REWIS RS 2010, 5920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5920

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