Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. III ZB 47/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1665

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[X.] [X.] vom 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2007 - 11 S 10/07 - wird auf seine Kosten verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsvorgänger des [X.] verpachtete dem Beklagten durch [X.] vom 23. Juli 1991 auf unbestimmte [X.] eine [X.], die den [X.] des [X.] unterliegt. Die von dem Beklagten zu entrichtende Pacht beträgt nach seinen Angaben 35,03 • jährlich und wird vom Kläger mit 52,57 • beziffert. 1 Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 den Vertrag fristlos gemäß § 8 Nr. 2 BKleingG wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen und erklärte hilfsweise die ordentliche Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zum 31. Oktober 2005, hilfsweise zum 30. November 2005. Mit seiner 2 - 3 - im Dezember 2005 zugestellten Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und Herausgabe der [X.] begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten hat das [X.] durch den angefochte-nen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] nach dem dreieinhalbfachen Wert der [X.] zu bemessen sei und damit 600,00 • nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch deshalb nicht zulässig, weil die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-sen ([X.], 86, 87 m.w.[X.]), nicht gegeben sind. 4 1. Eine Entscheidung des [X.] ist nicht gemäß § 574 Abs. 2 Nr.2, [X.]. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich. Ein dazu ausreichendes grundlegendes Missverständnis der höchst-richterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 8. September 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 154, 155 unter I[X.] 2. a)) kann dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht angelastet werden. Es hat vielmehr die anerkannten Grundsätze zur [X.] bei [X.] - die zuletzt in dem Senatsurteil vom 17. März 2005 ([X.]/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 f.) und in dem Beschluss des VII[X.] Zivilsenats vom 5 - 4 - 13. März 2007 ([X.] ZR 189/06 - [X.], 355 f.) bestätigt worden sind - zu-treffend erfasst und angewandt. Danach ist die Berufung zu Recht als unzuläs-sig verworfen worden, weil der Wert des [X.] • nicht übersteigt. a) Hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Räumungsanspruchs be-stimmt sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO, der auch auf Räumungskla-gen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO [X.] 868 unter 1. m.w.[X.]). Nach dieser Vorschrift ist bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag der auf die gesamte streitige [X.] entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25-fache Betrag des einjähri-gen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die [X.] entscheidend. Die "streitige [X.]" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, wenn die Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung zu einem [X.]-punkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der [X.] bereits wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO [X.] 868 unter 1. a); [X.], Urteil vom 2. Juni 1999 - [X.] - NJW-RR 1999, 1385 unter [X.] 1. a); [X.]. m.w.[X.]). So liegt der Fall hier; der Kläger hat mit der im Dezember 2005 erhobenen Klage die Beendigung des Pachtverhältnisses auf-grund der dem Beklagten am 5. Januar 2005 zugegangenen fristlosen Kündi-gung, hilfsweise aufgrund der mit gleicher Post erklärten ordentlichen Kündi-gung zum 31. Oktober bzw. 30. November 2005, geltend gemacht. 6 Das Ende der streitigen [X.] wird bei Verträgen von unbestimmter Dauer nach dem [X.]punkt bestimmt, auf den diejenige [X.] hätte kündigen können, die die längere Bestehenszeit behauptet (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO [X.] 868 unter 1. b) [X.]); [X.], Urteil vom 1. April 1992 - [X.] - NJW-RR 7 - 5 - 1992, 1359 unter 2.; [X.]eils m.w.[X.]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beklagte [X.], die eine längere Bestehenszeit behauptet, von einer für sie [X.] Kündigungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen will oder nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt. Auch wenn die beklagte [X.] an dem Vertrag unbestimmter Dauer ohne zeitliche Eingren-zung festhalten will, führt dies nicht ohne weiteres zu einer Verlängerung der streitigen [X.] und der Zugrundelegung eines höheren, lediglich durch das 25-fachen [X.] begrenzten Betrages (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO [X.] 868 unter 1. b) [X.])). Insbesondere ist die streitige [X.] auch nicht des-halb auf einen längeren [X.]raum zu erstrecken, weil der Pächter die [X.] hat, den Kleingarten grundsätzlich bis zu seinem Lebensende nutzen zu können (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO [X.] 868 f unter 2. b)). Die Rege-lung des § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die streitige [X.] genau bestimmt werden kann. Indes dient diese Bestimmung nicht dazu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der [X.] eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen (Senatsurteil vom 17. März 2005 [X.] 869 aaO unter 2. b); [X.], [X.] vom 13. März 2007 [X.] 356 aaO). In solchen Fällen ist auf den [X.]punkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten Beendi-gungszeitpunkt in Anspruch nimmt. Hat er - wie hier der Beklagte - keinen kon-kreten [X.]punkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beru-fen, so ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen [X.]raum von dreieinhalb Jahren abzustellen (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO [X.] 869 unter 2. b); [X.], Beschluss vom 13. März 2007 aaO; [X.]. m.w.[X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 BvR 761/06 - [X.], 578). b) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat hervorgehoben, aus der vorgenannten Rechtsprechung könne nicht entnom-8 - 6 - men werden, dass die Beschwer des Beklagten mit dem 25-fachen Wert der [X.] berechnet werden müsse, weil eine Nutzung auf unbestimmte [X.] vereinbart gewesen sei. 2. Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung auch nicht wegen Verletzung von [X.] des Beklagten gefordert. Dass der Verwerfungsbeschluss, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, ist nicht ersichtlich. 9 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 33 C 94/05 - [X.], Entscheidung vom 09.05.2007 - 11 S 10/07 -

Meta

III ZB 47/07

02.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. III ZB 47/07 (REWIS RS 2007, 1665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1665

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