Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. V ZB 83/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1745

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 27. September 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 16 Abs. 2 Sieht die [X.]sordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von [X.] nach [X.] auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten ge-genüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst. [X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.]/07 - [X.]

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlich den Beteiligten zu 2 und 3 in dem Verfahren der weiteren Be-schwerde entstandenen Kosten. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 14.500 •. Gründe: [X.] Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigen-tümer einer Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 3 verwaltet wird. 1 In der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 2005 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Verwaltungskostenabrechnung für das Jahr 2004. Hiernach stehen Einnahmen von 50.552,63 • Ausgaben von insgesamt 48.060,45 • gegenüber. Nach der Einzelabrechnung entfallen auf die Wohnung des Antragstellers Ausgaben von 3.018,80 •, davon 130,67 • auf die nach [X.] verteilten [X.]. 2 - 3 - Der Antragsteller meint, die [X.] seien nach der [X.] im Hause, und nicht nach [X.] unter den Wohnungseigentümern zu verteilen, und hat deshalb die Einzel- und die Ge-samtabrechnung angefochten. 3 4 Das Amtsgericht hat den Antrag, die Abrechnung für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Hieran sieht es sich durch den [X.]uss des [X.] vom 4. Mai 2004, [X.], 774 f., gehindert und hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 [X.] a.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.], § 62 Abs. 1 [X.]). 5 1. Auf das vor dem 1. Juli 2007 anhängig gewordene Verfahren sind nach § 62 Abs. 1 [X.] die §§ 43 ff. [X.] a.F. weiterhin anzuwenden. Eine [X.] ist nur insoweit eingetreten, als die Beteiligten zu 2 seit dem 1. Juli 2007 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Beteiligten zu 3 vertreten werden. Bei § 27 Abs. 2 [X.] handelt es sich nicht um eine Vorschrift des für anhängige Verfahren weiterhin in alter Fassung anzuwendenden dritten Teils des Woh-nungseigentumsgesetzes, sondern um die im ersten Teil des [X.] geregelte, von dem anzuwendenden Verfahrensrecht unabhän-gige, dem materiellen Recht zugeordnete Regelung der Vertretung der [X.]. Diese ist innerhalb der nach früherem Verfahrensrecht zu entscheidenden Sache zu beachten. 6 - 4 - 2. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, mangels einer anders lau-tenden Regelung in der [X.]sordnung seien die Kabelanschlusskos-ten nach [X.] von den Wohnungseigentümern zu tragen. Demgegenüber hat das [X.] Hamm entschieden, diese Kosten dürften nicht nach [X.] verteilt werden, weil die von dem Netz-betreiber angebotenen Signale nur in den jeweiligen Wohnungen, und damit im Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer genutzt werden könn-ten (OLG Hamm [X.], 774 f.). Die Differenz rechtfertigt die Vorlage. 7 II[X.] Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer des Antragstellers durch die angefochtene Entscheidung übersteigt 750 •, § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. Soweit die Genehmigung einer Jahresabrechnung von einem [X.] angefochten wird, kann die Anfechtung auf die Positionen beschränkt werden, die der Anfechtende für fehlerhaft hält (BayObLG NJW-RR 1990, 1108; [X.], 333; siehe auch Senat, [X.]. vom 15. März 2007, [X.], NJW 2007, 1869, 1870, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Weil die Anfechtung keiner Begründung bedarf, folgt eine solche Beschränkung jedoch nicht schon daraus, dass der Anfechtende allein zu einem Punkt der Jahresabrechnung Ausführungen macht ([X.], 692; OLG Mün-chen [X.], 949). Das verhält sich bei der Beschwerde und der weiteren Beschwerde nicht anders. Der Antragsteller hat dementsprechend auf Hinweis des vorlegenden Gerichts klar gestellt, der zur Genehmigung der Jahresab-rechnung gefasste [X.]uss sei insgesamt angefochten. Damit ist der in § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. genannte Betrag überschritten. 8 - 5 - [X.] 9 In der Sache folgt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts. 10 1. Soweit die Eigentümergemeinschaft Kosten für die Versorgung oder den Gebrauch des Sondereigentums gegenüber einem Dritten zu tragen hat, sind derartige Kosten im Rahmen der Verteilung unter den [X.] früher ohne weiteres als nach § 16 Abs. 2 [X.] zu verteilende Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums angesehen worden (vgl. [X.] 1972, 150, 155; BayObLG [X.], 160, 161; [X.], 152, 153; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 731, 732; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 16 [X.] Rdn. 21; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 16 [X.] Rdn. 7; [X.]/Stürner, [X.], 12. Aufl., § 16 [X.] Rdn. 6; [X.]/Bub, [X.], 12. Aufl., § 16 [X.] Rdn. 161). Dem ist der Senat im [X.]uss vom 25. September 2003, [X.] 156, 193 ff., entgegengetreten, weil es nicht von dem Verhalten außerhalb der Wohnungseigentümer stehender Dritter abhängig sein kann, ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten der Verwaltung des [X.]seigentums oder der Nutzung des Sondereigentums zuzurechnen sind. Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, nach welchem Schlüssel Kosten unter den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verteilen sind, die von der Eigentümergemeinschaft einem Dritten zu bezahlen sind, obwohl die Leistung des [X.] allein im Bereich des Sondereigentums genutzt werden kann. Soweit derartige Kosten nicht aufgrund von Messeinrichtungen, wie Wasser- oder Wärmeverbrauchszähler, individuell erfasst werden, kommen als Kriterien der Umlage die Anzahl der Wohnungen, die Anzahl der Nutzungsstellen, die Anzahl der Bewohner oder die Miteigen-tumsanteile an dem Grundstück in Betracht. Jeder dieser Schlüssel hat Vor- 11 - 6 - und Nachteile und kann zu einer Verteilung führen, die den tatsächlichen Vortei-len der Nutzung oder der Kostenverursachung innerhalb der [X.] nicht entspricht (vgl. [X.] 92, 18 ff.). Im Hinblick hierauf ist eine Regelung der Verteilung in der [X.]sordnung sachgerecht. 12 Fehlt der [X.]sordnung wie im vorliegenden Fall eine solche Regelung, verbleibt es bei dem von § 16 Abs. 2 [X.] allgemein vorgesehenen Schlüssel. Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhält-nis der Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist (vgl. Senat, [X.]. v. 15. März 2007, [X.], aaO, 1872; KK-[X.]/[X.], § 16 Rdn. 5; [X.]/Bub, [X.] [2005], § 16 [X.] Rdn. 193 f.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 16 Rdn. 20 ff.). Das gilt auch für Kosten, die der [X.] für die Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des [X.] der Wohnungseigentümer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden (BayObLG [X.] 2005, 318, 321 f.). Hiervon geht jetzt § 16 Abs. 3 [X.] aus. Soweit ersichtlich, ist dies, abgesehen von dem [X.] Hamm, in der Rechtsprechung sonst auch nicht anders beurteilt worden (vgl. [X.], 425; BayObLG [X.] 2005, 318, 321 f.; [X.], 139, 140; ferner Se-nat, [X.]. vom 7. Oktober 2004, [X.], NJW 2004, 3413, 3418, insoweit in [X.] 160, 354 ff. nicht wiedergegeben). Der angefochtene [X.]uss folgt dem Grundsatz von § 16 Abs. 2 [X.] und entspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung. Dass die Kabelanschluss-kosten unter den beteiligen Wohnungseigentümern in früherer [X.] nach einem anderen Maßstab umgelegt worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Anders verhält es sich selbst dann nicht, wenn die Höhe des von dem Netzbetreiber der [X.] berechneten Entgelts auf einem anderen Berechnungsansatz beruht. 13 - 7 - 2. Ein weiterer Grund, aus dem der angefochtene [X.]uss ordnungs-gemäßer Verwaltung nicht entsprechen könnte, wird von dem Antragsteller we-der vorgebracht, noch ist er ersichtlich. 14 V. 15 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 47 [X.] a.F. Der An-tragsteller hat die gerichtlichen Kosten und die den Beteiligten zu 2 und 3 au-ßergerichtlich in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Die weitere Beschwerde hatte im Hinblick auf den [X.]uss des Senats vom 7. Oktober 2004, [X.], aaO, weder insoweit, als sie sich ge-gen die Verteilung der [X.] in dem angefochtenen [X.]uss wendet, noch sonst Aussicht auf Erfolg. Sie ist von dem Antragsteller offensicht-lich nur deshalb in vollem Umfang eingelegt worden, um den in § 45 Abs. 1 [X.] a.F. bestimmten Wert zu überschreiten. Damit aber widerspräche es der Billigkeit, die Beteiligten zu 2 und 3 mit Kosten ihrer Rechtsverteidigung zu be-lasten. - 8 - 16 Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde entspricht rund 30% der Höhe der angegriffenen Abrechnung ([X.], 663; KK-[X.]/[X.], § 48 [X.] Rdn. 16). Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2007 - 1 T 12109/06 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2007 - 34 Wx 21/07 -

Meta

V ZB 83/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. V ZB 83/07 (REWIS RS 2007, 1745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1745

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.