Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. X ZR 141/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3594

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 20. April 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. April 2004 durch [X.] Melullis, den [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. Juni 2001 verkün-dete Urteil des 7. Zivilsenats des [X.].

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.

Die Klägerin ist eine 100-prozentige Tochter der [X.]

Elektrowerke GmbH & Co. KG (im folgenden wie im Berufungsurteil: Muttergesellschaft). Letztere belieferte seit vielen Jahren den [X.] unter - 3 - anderem mit Elektromotoren für gewerblich nutzbare Waschmaschinen. Diese Motoren stellte die Klägerin her und verkaufte sie an ihre Muttergesellschaft.
Im Jahre 1994 hatte die Klägerin dabei Kapazitätsprobleme und beauf-tragte deshalb die Beklagte mit der Herstellung von Wicklungen in Statoren zum Einbau in die von der Klägerin herzustellenden Elektromotoren. Die Klägerin übergab der Beklagten eine Musterwicklung und eine Herstellungsanweisung, die eine Wicklung mit zwei Drähten, Spule in Serie geschaltet, vorsah. Die [X.] lieferte in der [X.] vom 28. Juli 1994 bis zum 27. Februar 1995 Statoren - mindestens 274, nach dem Vortrag der Klägerin 304 Stück -, wobei weiter streitig ist, ob bei [X.] oder nur bei einem Teil der Statoren die Wicklungen mit nur einem Draht und entsprechend mit paralleler Schaltung der Spulen ausge-führt waren. Die Klägerin baute die von der Beklagten gelieferten Statoren in Elektromotoren ein und verkaufte diese an die Muttergesellschaft, die 250 so hergestellte Elektromotoren an [X.]verkaufte, wo sie zum Teil in Waschma- schinen eingebaut wurden.
Beim Betrieb der Waschmaschinen durch die Endkunden stellte sich heraus, daß die Elektromotoren heiß liefen. Dies rügte [X.]gegenüber der Muttergesellschaft mit Telefax vom 3. August 1995. Die im folgenden von [X.] und der Muttergesellschaft durchgeführten Untersuchungen ergaben, daß die falsch gewickelten Statoren die Ursache für das Heißlaufen der Motoren waren. Die Muttergesellschaft erkannte ihre Haftung gegenüber [X.]an und verein- barte, daß [X.]die Motoren zurückgab und im Gegenzug den Kaufpreis erstat- tet bekam. Ihren Schaden stellte die Muttergesellschaft der Klägerin in Rech-nung. - 4 - Mit Schreiben vom 17. Mai 1996 verlangte die Klägerin von der [X.] die Nachbesserung der fehlerhaften Wicklungen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 20. Juni 1996, daß sie Schadensersatzforderungen der Klägerin nicht anerkenne, und berief sich auf Verjährung.
Das [X.] hat der Klage in Höhe eines Betrages von 221.575,44 DM und hinsichtlich des auf Feststellung der weiteren Schadenser-satzpflicht der Beklagten gerichteten Antrages stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision strebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung an. Die Klägerin tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.].
Gemäß § 638 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden [X.] - a.[X.] verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers nach § 635 BGB a.F., sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterliegen der kurzen Ver-- 5 - jährung des § 638 BGB a.F. sogenannte Mangelschäden, die dem Werk [X.] anhaften, sowie solche Mangelfolgeschäden, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen. [X.] Mangelfolgeschäden sind nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für diese geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. zu beurteilen ([X.].Urt. v. 26.03.1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1203, 1205 f. m.w.N.). Die Frage, nach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte [X.] zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen Werk und Schaden zu entscheiden. Realisiert sich ein Schaden erst durch Hin-zutreten eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern, ist dieser grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln ([X.]at [X.]Z 133, 155, 160).
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rechtsprechung auseinander-gesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich vorliegend um einen ent-fernteren Mangelfolgeschaden handele. Es hat ausgeführt, es komme zur [X.] auf eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung an. Ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden anzunehmen sei, richte sich nicht in erster Linie nach kausa-len, sondern nach lokalen Kriterien. Zwar sei der Schaden hier auf die [X.] der Statoren zurückzuführen. Die Fehlerhaftigkeit sei jedoch für die Klägerin trotz [X.] nicht erkennbar gewesen, weshalb sie die [X.] in der Annahme, diese seien entsprechend ihren Anweisungen gewickelt, in die Elektromotoren eingebaut habe. Erst die Beanstandungen der Endkun-den hätten den Austausch der Motoren veranlaßt und den mit der Rückabwick-lung verbundenen Schaden ausgelöst. Der dadurch schließlich bei der Klägerin "angekommene" Schaden könne nicht mehr als unmittelbare Folge der fehler-- 6 - haften Wicklungen angesehen werden. Auch ein enger zeitlicher Zusammen-hang könne nicht bejaht werden, weil die Statoren bis Ende Februar 1995 gelie-fert worden seien, [X.]aber erstmalig mit Schreiben vom 3. August 1995 ge- genüber der Muttergesellschaft Beanstandungen erhoben habe. Schließlich führe auch eine Güter- und Interessenabwägung zu dem Ergebnis, daß ein ent-fernter Mangelfolgeschaden anzunehmen sei. Beklagte, Klägerin und Mutterge-sellschaft seien letztlich Zulieferer für [X.]gewesen, welche erst das Endpro- dukt hergestellt habe. Wie der vorliegende Fall zeige, könne derjenige, der [X.] für einen anderen herstelle und dafür wiederum auf die Zulieferung eines Dritten angewiesen sei, nicht zuverlässig ausschließen, daß die ihm zugeliefer-ten Teile in dem letztlich herzustellenden Gesamtwerk ihre Funktion nicht ord-nungsgemäß erfüllten.
Diese Bewertung des Berufungsgerichts ist nicht frei von [X.]. Der Schaden, für den die Klägerin Ersatz beansprucht, ist, bei Zugrundelegung der tatrichterlichen Feststellungen, als "enger" Mangelfolgeschaden anzusehen.
In der Rechtsprechung des [X.] ist ein enger Zusam-menhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht worden, wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. Ein unter § 638 BGB a.F. f[X.]der Folgeschaden ist danach bei Fehlern in nicht verkörperten Leistungen wie der eines Architekten, eines [X.], eines Vermessungsinge-nieurs oder von Gutachtern angenommen worden ([X.]Z 37, 341, 344; [X.], 257, 258; [X.], 225, 228; [X.], 257, 259). Bei gegenständlichen Leistungen ist ein enger Zusammenhang vor allem dann angenommen worden, wenn die Schäden an Gegenständen eingetreten waren, auf die die [X.] Werkleistung unmittelbar eingewirkt hatte, wobei zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden bestand. Ein derartiger lokaler Zusammenhang ist beispielsweise bejaht worden bei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten bei seiner Errichtung ([X.], Urt. v. 13.12.1962 - [X.], NJW 1963, 805, 806), bei Rissen an dem Längsträger eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter Montage eines Doppelachsaggregates an diesem Träger ([X.]Z 55, 392) und bei einem Motorschaden nach einem mangelhaft ausgeführten Ölwechsel (Se-nat [X.]Z 98, 45, 47).
Demgegenüber ist ein nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzender Mangelfolgeschaden bejaht worden für die Folgen eines [X.], der nach Umstellung einer Ölheizung durch den Bruch einer Ölleitung ent-standen war ([X.], 305, 307), für Schäden durch auslaufendes Öl infolge fehlerhafter Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen ([X.]Z 57, 242), für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften Einbau einer Alarmanlage ermöglicht worden war ([X.]at [X.]Z 115, 332), und für Schäden, die infolge der Notlandung eines Flugzeuges entstanden waren, die dadurch veranlaßt worden war, daß sich der Pilot nach dem fehlerhaften Einbau eines Tankanzeigegerätes über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hatte ([X.].Urt. v. 08.12.1992 - [X.], NJW 1993, 923).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind die Statoren gemäß der vertragsgemäßen Zweckbestimmung und in der beabsichtigten Weise weiter-verwendet worden. Sie waren von vornherein dazu bestimmt, in die von der Klägerin herzustellenden Elektromotoren eingebaut zu werden. Die fehlerhafte Wicklung wirkte sich daher als Fehler der Elektromotoren aus. Das Einzelwerk, - 8 - das die Beklagte herstellen sollte, hat seine Bestimmung, zu einem [X.] beizutragen, daher verfehlt und das Gesamtwerk in Mitleiden-schaft gezogen. Der Umstand, daß der Schaden, der bei der Klägerin "ange-kommen" ist, derjenige ist, der durch die Rückabwicklung im Verhältnis [X.] - Muttergesellschaft und von letzterer an die Klägerin weitergereicht worden ist, macht diesen nicht zu einem entfernten Mangelfolgeschaden. Die Konstellation, daß das hergestellte Werk, erst nachdem es mehrere Stationen durchlaufen hat, schließlich denjenigen erreicht, der das Gesamtwerk in Gebrauch nimmt, rechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung, wenn der Schaden an Gegenständen eingetreten ist, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß in der Regel neben dem lokalen Zusammenhang auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden als [X.] als enger Mangelfolgeschaden angesehen worden ist ([X.].Urt. v. 08.12.1992, aaO, 924). Dies beruht auf der Erwägung, daß die Wertung, die das Gesetz durch die kurze Verjährungsfrist getroffen hatte, nur in Sonderfällen durchbrochen werden kann. Das [X.]moment ist dabei Ausdruck einer nach Billigkeit vorzunehmenden Abwägung und berücksichtigt, daß ein Mangel unter Umständen erst bei Einbau und Verwendung tatsächlich erkenn-bar ist. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, die Klägerin habe die Mängel bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellen können. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin gewürdigt und angenommen, die Klägerin habe eine Qualitätskontrolle vorge-nommen, dabei jedoch die fehlerhaften Wicklungen nicht erkannt. Die Beklagte habe nicht dargetan, daß die Klägerin Anlaß gehabt habe, bei der [X.] weitere spezielle Messungen durchzuführen. Für die Frage, ob die fehlende Erkennbarkeit eine Durchbrechung der Regelung des § 638 BGB a.F. rechtfer-tigt, sind jedoch andere Maßstäbe anzulegen. Standen der Klägerin, wie sie selbst vorgetragen hat, die Meßgeräte zur Verfügung, mit denen der gerichtli-che Sachverständige die zur Begutachtung erforderlichen Messungen vorge-nommen hat, und hatte sie mithin im Rahmen der von ihr durchgeführten End-kontrolle die Möglichkeit, die stark abweichende Leistungsaufnahme der [X.] festzustellen, die mit den von der Beklagten hergestellten Statoren ausge-stattet waren, so hat sich das [X.]moment nicht auf die Erkennbarkeit des Man-gels ausgewirkt und spielt deshalb im Rahmen der nach Billigkeit vorzuneh-menden Abwägung keine Rolle, unabhängig von der Frage, ob die [X.] Prüfung der Klägerin als Mitverschulden angelastet werden kann.
Eine abschließende Sachentscheidung ist dem [X.]at nicht möglich, da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die kurze Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. gleichwohl deshalb keine Anwendung findet, weil die Beklagte den Mangel ihres Werks arglistig verschwiegen hat. Zur Prüfung dieses Ein-wands ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ein arglistiges Verhalten der Beklagten könnte aus dem Vortrag der Klä-gerin herzuleiten sein, die Beklagte habe verschwiegen, daß die Wicklungen anweisungswidrig hergestellt worden seien. Auch hierzu fehlen bisher [X.]. Sollte es zutreffen, daß die Beklagte von Anwei-sungen der Klägerin abgewichen ist oder es zugelassen hat, daß ihre Mitarbei-ter eigenmächtig die Anweisungen mißachteten, ohne dies der Klägerin mitzu-teilen, so könnte dies den Vorwurf der Arglist begründen. [X.] Verhalten liegt dabei nach der Rechtsprechung des [X.]ats bereits dann vor, wenn dem - 10 - Unternehmer bewußt ist, daß dem Besteller ein Mangel unbekannt sein könnte, und er das angebotene Werk bei Kenntnis des Mangels nicht als Vertragserfül-lung annehmen werde ([X.].Urt. v. 14.05.1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1269).
Schließlich hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB in Betracht kommt, auf den die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche ebenfalls gestützt hat. Die Klä-gerin hat dazu vorgetragen, daß die Statoren nicht getrennt werden könnten, ohne die im Eigentum der Klägerin stehenden Motoren zu beschädigen. Sollten vertragliche Ansprüche der Klägerin verjährt sein, so wird das Berufungsgericht auch zu diesem Vorbringen weitere Feststellungen zu treffen haben. Soweit das Berufungsgericht dieser Frage bei der Erörterung der Schadenshöhe nachge-gangen ist, genügen seine bisherigen Feststellungen nicht, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des § 823 BGB in Form einer von der Kläge-rin darzulegenden und zu beweisenden Eigentumsverletzung vorliegen.

[X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 141/01

20.04.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. X ZR 141/01 (REWIS RS 2004, 3594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3594

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