Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2000, Az. X ZR 19/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2541

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. April 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § [X.] § 635Zur Haftung des Unternehmens für die objektiv unrichtige Erklärung, verloren-gegangene Daten auf einer EDV-Anlage seien nicht wiederherzustellen.[X.], Urteil vom 11. April 2000 - [X.] -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. April 2000 durch [X.] Jestaedt als Vorsitzenden,[X.] Melullis, Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkanntAuf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 15. Dezember 1997 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Tatbestand:Der [X.], ein Zahnarzt, hat bei der Klägerin eine EDV-Anlage [X.] für seine Praxis erworben. Nachdem er im März 1994 nicht mehrauf die Festplatte des Rechners zugreifen konnte, hat er diesen nach seinerDarstellung der Klägerin mit dem Auftrag zugesandt, entweder die Festplattezu reparieren oder die Daten auf eine andere Platte zu übertragen. Kurze Zeitnach Eingang des Rechners teilte die Klägerin dem [X.]n mit, daß die- 3 -Daten von der Platte nicht mehr zu retten seien, und forderte ihn auf, die vonihm erstellten Bänder mit Datensicherungen zu übersenden. Eine Wiederher-stellung der Daten von diesen Bändern gelang der Klägerin ebenfalls nicht.Wie sie geltend macht, seien die Bänder teilweise nicht zu lesen gewesen bzw.wiesen eine Inkonsistenz auf.Parallel zu ihren Reparaturbemühungen hat die Klägerin dem [X.]neine neue Computeranlage überlassen, in die dieser die relevanten Daten sei-ner Praxis und seiner Patienten von Hand eingegeben hat. Nachdem die Repa-raturbemühungen der Klägerin endgültig gescheitert waren, hat sie von ihmunter anderem den vereinbarten Kaufpreis für diese Anlage verlangt. [X.] hatte der [X.] die Festplatte des ursprünglichen Rechnerseinem anderen Unternehmen übergeben, das nach seiner Behauptung vonfrüheren Mitarbeitern der Klägerin gegründet worden ist. Diesem [X.] es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb weniger Stun-den gelungen, die Festplatte lauffähig und die darauf befindlichen Daten zu-gänglich zu machen.Gestützt hierauf hat der [X.] gegenüber der Kaufpreisforderung derKlägerin mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Zu deren [X.] er geltend gemacht, er habe für die fristgerechte Bestellung der [X.] für das erste Vierteljahr 1994 Anfang April die Daten in den neuenRechner von Hand eingeben und dabei auf [X.], unter anderem seineEhefrau, zurückgreifen müssen. Diesen Kräften habe er eine Vergütung in [X.] von insgesamt 75.000,-- DM gezahlt. Diesen Aufwand müssedie Klägerin ersetzen, nachdem sich herausgestellt habe, daß die [X.] die darauf befindlichen Daten mit einfachen Mitteln zu retten gewesen wä-- 4 -ren. Die von ihr gegebene Auskunft, eine solche Reparatur sei unmöglich, seiobjektiv falsch gewesen. Diesen Fehler habe sie auch subjektiv zu vertreten.Soweit seine Ansprüche nicht durch die Aufrechnung gegenüber der Klagefor-derung verbraucht sind, hat er - nachdem die Klägerin ihre Forderung im [X.] geltend gemacht hat - wegen des verbleibenden Restbetrages Wider-klage erhoben.Das [X.] hat die Klage - abgesehen von einem Restbetrag, demgegenüber es eine Aufrechnung ausgeschlossen hat - abgewiesen und dieKlägerin auf die Widerklage im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die ge-gen diese Entscheidung gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsge-richt hat den [X.]n zur Zahlung des Kaufpreises für die Anlage und [X.] verurteilt und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. [X.] Entscheidung richtet sich die Revision des [X.]n, mit der er seineabgewiesenen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel [X.].Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].I. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, daß der Kläge-rin ursprünglich ein Anspruch auf Vergütung der an den [X.]n veräußertenzweiten Computeranlage zusteht, den das Berufungsgericht rechtsfehlerfreinach Grund und Höhe als unstreitig bewertet hat. Die Revision ist dem nicht- 5 -entgegengetreten. Der Streit der [X.]en betrifft allein die von dem [X.] gemachten Gegenansprüche.[X.] 1. Die Zurückweisung der Aufrechnung und die Abweisung der Wi-derklage hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß dem [X.]n Ersatz-ansprüche gegen die Klägerin nicht zustünden, weil es an dem dafür erforderli-chen Verschulden auf seiten der Klägerin fehle. Zwar sei ihre Erklärung, [X.] auf die Festplatte sei nicht mehr möglich und die dort befindlichen [X.] könnten daher nicht zurückgewonnen werden, objektiv falsch gewesen. ImRahmen ihrer Möglichkeiten sei sie jedoch ordnungsgemäß vorgegangen, umeinen Datentransfer von dem alten auf den neuen Rechner zu ermöglichen.Nach der glaubhaften Aussage des [X.] habe sie die gleichen [X.] getroffen wie das später von dem [X.]n eingeschaltete Unter-nehmen. Zwar habe der Zeuge möglicherweise nicht eine in jeder Hinsicht ge-genüber der schadhaften baugleiche Steuerelektronik an der Festplatte be-nutzt. In ihrem Altbestand habe sich eine solche jedoch nicht befunden; diesehabe von ihr auch nicht beschafft werden können. Es sei daher schon "Glück"gewesen, daß man auf die bei der Klägerin vorhandene Logik überhaupt habezurückgreifen können. Die Vorhaltung weiterer Altmodelle sei von ihr nicht zuverlangen, zumal der Benutzer eines Computers die Möglichkeit habe, wichtigeDaten auf Bändern zu sichern.Der Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den [X.] nicht auf die Möglichkeit der Wiedergewinnung von Daten bei Verwen-dung eines baugleichen Festplattencontrollers hingewiesen habe. Daß ein [X.] Modell im Handel frei erhältlich gewesen sei, könne dem [X.]vortrag,insbesondere dem des [X.]n, nicht entnommen werden. Die [X.] -lichkeit, den Anbieter eines solchen Bauteils innerhalb der kurzen zur Verfü-gung stehenden Zeit bis zum notwendigen Abschluß der [X.], sei außerordentlich gering gewesen, so daß man vom Verlust [X.] habe ausgehen müssen. Hinzugekommen sei, daß die [X.] aus einem anderen Grunde nicht kalkulierbar und im Ergebnis [X.], da es sich nach der Aussage des Zeugen S., der die Daten dann letzt-lich zurückgewonnen habe, auch bei der Verwendung eines identischen Chipsum eine Zitterpartie gehandelt habe. Damit lägen die Umstände des Falles so,daß der Klägerin ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne.2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Das Berufungsge-richt hat die Anforderungen an die Feststellung des erforderlichen Verschul-dens auf seiten der Klägerin überspannt; zugleich hat es bei seiner Wertungwesentlichen Sachvortrag des [X.]n übergangen, wie die Revision [X.] beanstandet.a) Wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend [X.], kommen im vorliegenden Fall zugunsten des [X.]n Ansprüche auspositiver Forderungsverletzung in Betracht. Die Erklärung der Klägerin, daß [X.] von der Festplatte nicht zurückgewonnen werden könnten, war objektivfalsch. Schon darin ist eine objektive Pflichtverletzung der Klägerin zu sehen.Sie war die wesentliche Ursache dafür, daß der [X.] in die nach seinerDarstellung kostenintensive Neueingabe aller für die Abrechnung [X.] eingetreten ist. Im Rahmen des durch die Übergabe der [X.] und zur Wiedergewinnung der Daten begründeten Vertragsver-hältnisses durfte der [X.] erwarten, daß die als Fachunternehmen auftre-tende Klägerin ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage, insbe-- 7 -sondere über die objektiv bestehenden Möglichkeiten einer Reparatur [X.] und die für ihn in erster Linie wesentliche Frage der Rückgewinnungder Daten aufklärte und dabei auch über solche Möglichkeiten informierte, [X.] eine geringe Chance der Realisierung boten. Darauf, ob anderweitig nurgeringe Chancen einer Wiedergewinnung der Daten bestanden, kommt es indiesem Zusammenhang nicht an. Der Auftraggeber kann erwarten, von einemFachunternehmen zutreffend und umfassend über alle Möglichkeiten der Repa-ratur unterrichtet zu werden. Die Entscheidung darüber, ob auch wenig aus-sichtsreiche andere Wege beschritten werden sollen, obliegt allein ihm. Darin,daß die Klägerin dem nicht nachgekommen ist, sondern dem [X.]n dar-über hinaus eine objektiv unrichtige Erklärung gegeben hat, liegt eine Verlet-zung der vertraglichen Schutzpflichten durch sie, die eine Schadensersatz-pflicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung auslösenkann. Daß die Erklärung objektiv unrichtig war, ist durch das Berufungsgerichtfestgestellt worden; die Revisionserwiderung hat insoweit einen [X.]icht aufzeigen können. Das Berufungsgericht ist der Aussage des ZeugenS. gefolgt, der bekundet hat, er habe durch einen bloßen Austausch desfestplatteneigenen Controllers die Festplatte wieder gängig und die darauf ge-speicherten Daten zugänglich machen können.Bei diesem Sachverhalt war es Sache der Klägerin, sich hinsichtlich [X.] für die objektiv festzustellende Pflichtverletzung zu entlasten.Nach der Rechtsprechung des [X.] muß der Schuldner ent-sprechend dem Rechtsgedanken des § 282 [X.] darlegen und gegebenenfallsbeweisen, daß er eine objektiv feststehende und zu einem Schaden führendePflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wenn die Schadensursache - wie hier -in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. [X.]Z 64, 46, 51; 66, 51, 53; siehe- 8 -auch [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 282 [X.] Rdn. 8 m.w.N.). [X.] ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nichtgeführt. Für einen Sachkundigen waren die Erklärungen der Klägerin nach [X.] des Berufungsgerichts erkennbar unvollständig und ungenau.Danach hat sich die Klägerin nicht darauf beschränkt, ihr eigenes subjektivesUnvermögen zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten darzulegen, son-dern sie hat gegenüber dem [X.]n zum Ausdruck gebracht, eine Wieder-herstellung oder Wiedergewinnung der Daten sei objektiv und damit schlecht-hin unmöglich. Hiervon durfte sie auch vor dem Hintergrund der vom [X.] festgestellten Marktverhältnisse nicht ausgehen. Auch wenn [X.] der angefochtenen Entscheidung annimmt, daß sich die Klägerin nicht mitdem Einbau der Festplatte in verschiedene Rechner begnügt, sondern [X.] einschließlich eines Austausches des Festplattencontrollers [X.] hat, durfte sie gegenüber ihrem Kunden nicht in der geschehenen [X.] darstellen, daß eine Reparatur ausgeschlossen sei. Als ein auf dem ein-schlägigen Sektor tätiges Fachunternehmen mußte sie erkennen, jedenfallsaber mit der Möglichkeit rechnen, daß sie noch nicht alles unternommen hatte,um einen Zugriff auf die Festplatte zu ermöglichen. Insoweit ist das Berufungs-gericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der für die Klägerintätige Mitarbeiter nicht einmal geprüft hatte, ob die von ihm als Austausch her-angezogene Platine der gleichen Revision wie der defekte Controller ent-stammte. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge H., der die [X.] hatte,angegeben, auf die Revision der Platte nicht geachtet zu haben, und es als gutmöglich bezeichnet, daß er den Controller einer anderen Revision eingebauthatte. Damit war auch aus seiner Sicht eine Kompatibilität der Controller nichtgesichert. Das schloß eine abschließende Beurteilung der [X.] -lungsmöglichkeiten aus und ließ allenfalls die Aussage zu, daß der Klägerineine solche Reparatur nicht möglich war.In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg [X.], daß - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ihr ein entspre-chender Controller nicht zur Verfügung stand und von ihr auf dem Markt auchnicht beschafft werden konnte. Die Vertragsverletzung der Klägerin liegt nichtdarin, daß sie eine solche Beschaffung nicht vorgenommen hat; eine Ersatz-pflicht kann sich vielmehr schon daraus ergeben, daß sie dem [X.]n ge-genüber behauptet hat, daß eine Reparatur objektiv unmöglich sei, ohne ihnauf die anderweiten Möglichkeiten, mögen diese auch fernliegend gewesensein, hinzuweisen.[X.] ist die Wertung des Berufungsgerichts zum Vertreten-müssen darüber hinaus auch deshalb, weil diese auf die subjektiven Fähigkei-ten und Möglichkeiten der Klägerin abstellt. Abweichend vom Strafrecht gilt [X.] kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen [X.] ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu [X.]/[X.],§ 276 [X.] Rdn. 15 m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähig-keiten und Fertigkeiten die Klägerin individuell besaß; Maßstab für das [X.] ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage derKlägerin erwartet werden kann. Daß ein solcher Schuldner nicht hatte erken-nen lassen, daß die erteilte Auskunft falsch war und aus der Sicht des [X.] die Suche nach weiteren Lösungen zu Unrecht als unsinnig erscheinenlassen mußte, hat das Berufungsgericht nicht [X.] -b) Von [X.] beeinflußt ist die angefochtene [X.], soweit darin Ersatzansprüche des [X.]n wegen der Fehler bei [X.] deshalb verneint werden, weil der [X.] die Ursächlich-keit eines Fehlverhaltens der Klägerin für die mangelnde Lesbarkeit der Siche-rungsbänder nicht schlüssig dargelegt habe. Mit dieser Würdigung hat das Be-rufungsgericht die Anforderungen an die ausreichende Darlegung der An-spruchsvoraussetzungen überspannt.aa) Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Darle-gungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatzgeeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstandenerscheinen zu lassen (vgl. [X.], Urt. v. 23.4.1991 - [X.], [X.], 2709 = [X.], 66, 67; v. 15.12.1994 - [X.], NJW-RR 1995,722 u. v. 1.2.1995 - IV ZR 265/93, NJW-RR 1995, 724). Dabei richtet sich [X.] der erforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung [X.] und zum anderen nach dem, was der [X.] an näheren Angaben zu-mutbar und möglich ist (zur Begrenzung der Darlegungslast durch die Zumut-barkeit vgl. [X.], Urt. v. 10.1.1995 - IV ZR 31/94, [X.] 1995, 407 = NJW 1995,1160; Urt. v. 3.11.1999 - [X.], [X.], 343, 344 - Werbefotos).Dem genügt das Vorbringen des [X.]n. Dieser hat in der Klageerwiderunggeltend gemacht, daß die Fehlerhaftigkeit der Datenstruktur auf den [X.] auf einen Programmierfehler der Klägerin, die das [X.] geliefert und gepflegt hatte, zurückzuführen sei, und sich insoweit [X.] auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Im gleichen [X.] er sein Vorbringen dahin ergänzt, daß die Klägerin ihm, dem [X.]n,schon 1986/1987 ein nach ihren Angaben untaugliches Datensicherungssy-stem verkauft habe, weil die von der Klägerin gefertigte Software eine Daten-- 11 -struktur auf den Bändern hergestellt habe, die eine Rekonstruktion nicht [X.]. Dieses Vorbringen hat er mit [X.] vom 9. November 1995 wiederholtund mit [X.] vom 22. Januar 1996 weiter geltend gemacht, daß er [X.]sicherungen regelmäßig in einer der Üblichkeit entsprechenden Weisevorgenommen habe. Mehr als diese Darlegung ist von einem technischen [X.] wie dem [X.]n nicht zu erwarten. Zugleich müssen diese Ausführungengenügen, um einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dem Anspruch [X.] am Markt auftritt, eine sachliche Stellungnahme zu ermöglichen,insbesondere dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - die Bänder erhaltenhat und untersuchen konnte. Tatsächlich ist die Klägerin auch sachlich auf die-ses Vorbringen des [X.]n eingegangen, indem sie vorgetragen hat, diemangelnde Eignung der Kopien sei darauf zurückzuführen, daß der [X.]alte Bänder verwendet habe, die schadhaft gewesen seien.Bei dieser Ausgangslage durfte das Berufungsgericht die [X.] [X.]n nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Auch im Zivilverfahrendarf [X.] von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig [X.] nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, die Erheblich-keit der unter Beweis gestellten Tatsachen mangels näherer Bezeichnung nichtbeurteilt werden kann (vgl. [X.], Urt. v. 15.12.1994 - [X.], [X.], 722), wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Be-hauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen ([X.],Urt. v. 12.6.1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212), also ohne greifbareAnhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. [X.], Urt. v. 25.4.1995- [X.], [X.] 1995, 738 = NJW 1995, 2111), oder wenn es auf die un-ter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt. Dabei ist sowohl bei der Zurück-weisung eines Beweismittels als ungeeignet (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.], NJW 1993, 254) als auch bei der Annahme [X.] oder Mißbrauch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur [X.] jeglicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. [X.], Urt. [X.] - [X.], [X.] 1995, 738 = NJW 1995, 2111). Das gleiche giltdann, wenn sich der Antrag als [X.] darstellt, der angenom-men wird, wenn eine [X.] die beweiserheblichen Tatsachen erst durch dieBeweisaufnahme zu erfahren sucht, um sie zur Grundlage ihres eigenen neuenProzeßvortrages zu machen (vgl. [X.], Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, [X.], 2888, 2889). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach [X.] des [X.] liegt eine unzulässige Ausforschungnicht vor, wenn eine Prozeßpartei mangels der nur bei einem Sachkundigenvorhandenen Erkenntnis von [X.] nicht umhin kann, von ihr [X.] nur vermutete Angaben als Behauptung in einen Rechtsstreit einzufüh-ren (vgl. [X.], Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160 = [X.] 1995,407). Mangels näherer Kenntnis und insbesondere eines Einblicks in die [X.] von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen bei der Erstellung und Imple-mentierung des [X.] war von dem [X.]n eine überdie Behauptung, die [X.] habe dabei Fehler gemacht, da sich nur so dieaufgegriffenen Mängel erklären ließen, hinausgehende Darstellung nicht zuerwarten. Diese genügt daher den Anforderungen an die Substantiierungs-pflicht. Insoweit hätte das Berufungsgericht daher mit der von ihm gegebenenBegründung nicht von der Erhebung der mit der Klagebeantwortung angebote-nen Beweise absehen dürfen.bb) Die Versagung von Ersatzansprüchen erweist sich insoweit nachdem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig. Insoweit kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, daß die- 13 -Rechte des [X.]n verjährt sind. Nach seinen Behauptungen, zu denen [X.] Feststellungen nicht getroffen hat, war die [X.] eine individuelle Anfertigung durch die Klägerin, so daß das ihrer Liefe-rung zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach Werkvertragsrecht zu beurteilenist. Für die hier geltend gemachten Schäden gilt dann jedoch nicht die [X.] des § 638 [X.], auch wenn - wovon mit Rücksicht auf die vom [X.] genannten Zeitangaben, nach denen die Programme 1986/1987 gelie-fert wurden - von einer länger zurückliegenden Abnahme auszugehen seinwird. Mit dem Ausgleich für seine Aufwendungen macht der [X.] nicht ei-nen unmittelbar auf die Mangelhaftigkeit der Software gestützten Ersatzan-spruch geltend, sondern verlangt Ausgleich für einen auf dieser Mangelhaftig-keit beruhenden weiteren Schaden, der rechtlich als sogenannter [X.] zu qualifizieren ist. Auf diesen findet im vorliegenden Fall § 638 [X.]keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist [X.] der §§ 635, 638 [X.] von einem engen Schadensbegriff vor [X.] auszugehen, weil bei Werkverträgen Mangelfolgen nicht selten nachAblauf der Verjährungsfrist des § 638 [X.] eintreten, die in ihren [X.] schwer sind und deren Folgen bei [X.] nicht unter deren Geltungsbereich gebracht werden dürfen,sondern nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung und der fürdiese geltenden Verjährungsvorschrift des § 195 [X.] zu beurteilen sind. Fürdie Abgrenzung zwischen den nach § 638 [X.] verjährenden Mängelfolge-schäden und denen, für die die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 [X.] gilt,ist eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interes-senabwägung ausschlaggebend, durch die das Verjährungsrisiko für [X.] zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird(vgl. [X.].Urt. v. 8.12.1992 - [X.], [X.] 1993, 426 = NJW 1993, 923,- 14 -924). In den §§ 635, 638 [X.] ist im Grundsatz nur der sogenannte [X.] geregelt, der dem Werk unmittelbar anhaftet, nicht hingegen der so-genannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch einen Mangel [X.] ist, aber erst durch den Hinzutritt eines weiteren Ereignisses und an an-deren Rechtsgütern realisiert wird. Dieser weitere Schaden ist [X.] den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen; der entspre-chende Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von30 Jahren nach § 195 [X.]. Im einzelnen kann die Abgrenzung dabei nichtnach der in beiden Fällen erforderlichen Kausalität erfolgen, sondern nur nachdem lokalen Zusammenhang, das heißt danach, ob sich der Schaden an [X.] selbst oder an anderen Rechtsgütern verwirklicht hat (vgl. [X.].Urt. v.25.6.1991 - [X.], [X.] 1991, 1036 = NJW 1991, 2418, 2419). Bei [X.] dieser Kriterien scheidet eine Anwendung des § 638 [X.] hier aus, dader erforderliche lokale Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem ein-getretenen Schaden nicht besteht. Es geht nicht allein um die mangelndeBrauchbarkeit des [X.], sondern darum, daß sich infolge [X.] dieser Brauchbarkeit ein weitergehender umfangreicher Schaden imVermögen des [X.]n entwickelt [X.] -3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestandhaben. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, das gegebenenfalls auch die notwendigen Feststellungen zurHöhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs zu treffen haben wird.JestaedtMelullisScharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 19/98

11.04.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2000, Az. X ZR 19/98 (REWIS RS 2000, 2541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2541

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