Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2021, Az. III ZR 204/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3207

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Gegenstand

Richterablehnung: Schadensersatzklage des Richters gegen eine Prozesspartei


Tenor

Die in der Erklärung des Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr. H.        vom 13. Juli 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, in den Dieselmotor des Typs [X.] eines von ihm erworbenen Fahrzeugs ([X.] 3.0 [X.]) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Am 13. Juli 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender [X.] am [X.] Dr. H.     , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen [X.] mit dem Motor [X.] erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben habe. Das Verfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Beklagte hat erklärt, sie sehe darin einen Grund, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

3

Die in der Anzeige des Vorsitzenden [X.]s mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.

4

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines [X.]s zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte [X.] eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität ([X.] aaO).

5

Ein solcher Anschein fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der [X.] gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - [X.]/20, [X.], 1109). So verhält es sich hier.

Reiter     

        

Arend     

        

Böttcher

        

Kessen     

        

Herr     

        

Meta

III ZR 204/20

18.08.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 28. Juli 2020, Az: 16a U 200/19, Urteil

§ 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2021, Az. III ZR 204/20 (REWIS RS 2021, 3207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3207


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 204/20

Bundesgerichtshof, III ZR 204/20, 18.08.2021.


Az. 16a U 200/19

Oberlandesgericht Stuttgart, 16a U 200/19, 28.07.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

II ZB 14/19

VI ZB 94/19

III ZB 57/20

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