Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2021, Az. III ZR 275/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6935

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Tenor

Die in der Erklärung des Vorsitzenden [X.] am [X.]         vom 14. Januar 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, in den Dieselmotor [X.] eines von ihr, der Klägerin, erworbenen Fahrzeugs ([X.]) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

2

Am 14. Januar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen [X.] mit dem Motor [X.] erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben habe. Die Beklagte hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen. Die Klägerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

3

Die in der Anzeige des Vorsitzenden [X.]s mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.

4

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines [X.]s zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte [X.] eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität ([X.] aaO).

5

Ein solcher Anschein fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der [X.] gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - [X.]/20, zur [X.] vorgesehen). So verhält es sich hier.

Tombrink     

        

Remmert     

        

Reiter

        

Kessen      

        

Herr      

        

Meta

III ZR 275/20

15.04.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 11. September 2020, Az: 10 U 396/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2021, Az. III ZR 275/20 (REWIS RS 2021, 6935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6935

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

II ZB 14/19

VI ZB 94/19

III ZB 57/20

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