Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1449

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 11. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Vorzeitige Kündigung eines [X.] [X.] § 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1 Der Inhaber eines [X.]-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen [X.] vor Ablauf der [X.] Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen ver-legt sind, die die Nutzung der [X.] zulassen. [X.], Urteil vom 11. November 2010 - [X.]/10 - AG [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2010 wird [X.]. Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte bietet [X.] an. Im Mai 2007 [X.] sie aufgrund eines entsprechenden [X.] mit dem Kläger einen [X.]-Anschluss her, über den dieser an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum [X.] einschließlich [X.]telefonie erhielt. Außerdem beinhaltete der [X.] die Nutzung eines Mobiltelefons mit einem Pauschaltarif (Handy Flatrate). Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben [X.] gelegene andere Gemein-de. Dort liegen keine [X.] Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort des [X.] einen [X.]-Anschluss zu installieren. Nachdem sie ihm dies mit Schreiben vom 6. November 2007 mitgeteilt hatte, 1 - 3 - erklärte der Kläger unter dem 11. November 2007 die "Sonderkündigung" des [X.]. Die Beklagte beansprucht dessen ungeachtet die vereinbarte monatliche Grundgebühr für die vorgesehene Laufzeit des [X.]. Sie beauftragte mit der Einziehung von drei [X.]n nebst Zinsen ein Inkassounternehmen. 2 Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung zum 12. November 2007 wirksam beendet worden und er nicht verpflichtet ist, 221,52 • (drei Mo-natsbeträge nebst Zinsen und Kosten) zu zahlen. Ferner hat er die Verurteilung der [X.] zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beantragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. 3 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 4 - 4 - [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die vom Kläger ausgespro-chene Kündigung das zwischen den Parteien bestehende [X.]verhältnis nicht beendet. Der Umzug des [X.] an einen Ort, an dem die Beklagte einen [X.]-Anschluss nicht herstellen könne, sei kein Grund zu einer außerordentli-chen Kündigung im Sinne der §§ 314, 626 [X.]. Der Wohnortwechsel gehöre allein zur Risiko- und Verantwortungssphäre des Kunden. Es sei auch nicht un-zumutbar, den Kläger an dieser Zuordnung und damit am Bestehen des [X.]s festzuhalten. Er habe sich zur Eingehung einer Dauerschuldverpflichtung entschlossen, welche ihn in den Genuss einer vergleichsweise niedrigen monat-lichen Pauschalgebühr unter Inkaufnahme einer längeren Laufzeit gebracht ha-be. Er sei dem Vortrag der [X.] nicht entgegen getreten, dass es am Markt auch kurzfristig kündbare [X.] gebe, welche dem [X.] des Kunden Rechnung trügen, jedoch nur gegen Aufpreis angeboten würden. Es sei allgemein bekannt, dass die technischen Vorausset-zungen für die Bereitstellung von [X.] nicht überall in [X.] gegeben seien. Der Kläger habe deshalb auch nicht erwarten können, dass die Beklagte sich habe verpflichten wollen, die [X.]-Dienstleistungen allenthalben zu garan-tieren. 5 Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem [X.] gezwungen sei. Hierzu habe der Kläger aber trotz entsprechenden Hinwei-ses nichts vorgetragen. 6 - 5 - I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger habe für seine Kündigung des [X.] kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Das zwi-schen den Parteien bestehende [X.]verhältnis ist dementsprechend nicht beendet. Der Zahlungsanspruch der [X.] ist nicht unbegründet, und schließlich kann der Kläger auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. 7 1. a) Der Senat neigt dazu, den Vertrag, durch den sich der Anbieter von [X.] verpflichtet, einem Kunden den Zugang zum [X.] herzustellen, als Dienstvertrag zu qualifizieren (Beschluss vom 23. März 2005 - [X.] - NJW 2005, 2076). Er hat die Frage bisher offen lassen können. Auch jetzt muss sie nicht entschieden werden. Ob sich das Recht des [X.] zur außerordentlichen Kündigung des [X.] mit der [X.] nach § 626 [X.] oder nach § 314 [X.] richtet, kann auf sich beruhen. Denn die Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung des [X.] im Sinne des § 626 Abs. 1 und des § 314 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind, wie sich aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften ergibt, inhaltlich im [X.] gleich. 8 b) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des [X.]verhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (z.B. [X.], Urteile vom 13. Februar 1995 - [X.]/93 - [X.]R [X.] § 626 Abs. 1 wichtiger Grund 7; vom 9. November 1992 - II ZR 234/91 - aaO wichtiger Grund 4 und 9 - 6 - vom 19. Oktober 1987 - [X.] - aaO wichtiger Grund 1; zu § 314 [X.]: [X.], Urteil vom 9. März 2010 - [X.]/09 - NJW 2010, 1874 Rn. 15; siehe ferner zu § 313 [X.]: [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.]/07 - [X.] 181, 77 Rn. 72). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des [X.] liegen (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2010 aaO m.w.[X.]). Wird der [X.] hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des [X.] entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigen-den herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1995 - [X.] - [X.], 309, 311 und vom 29. November 1995 - [X.]/94 - [X.]R [X.] § 242 Kündi-gung, wichtiger Grund 10 jew. zum Mietvertrag). Die Abgrenzung der Risikobe-reiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem [X.]zweck und den [X.] gesetzlichen Bestimmungen (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2010 aaO m.w.[X.]). Ob nach diesen Kriterien bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu [X.]. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das [X.] den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine [X.] sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (z.B. [X.], [X.] vom 10. Dezember 2007 - [X.] - [X.]R § 626 Abs. 1 wichtiger Grund 12; Urteil vom 24. Februar 2003 - [X.]/02 - ZIP 2003, 759, 760; vgl. auch Urteil vom 9. März 2010 aaO Rn. 17). 10 c) Nach diesen Maßstäben sind die Würdigung des Berufungsgerichts und die ihr zugrunde liegende Interessenabwägung nicht zu beanstanden. 11 - 7 - aa) Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge [X.] nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der [X.]parität ein nachvollziehbares Interesse dar-an, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das [X.] ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner per-sönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 [X.] dar (so für einen [X.] LG München I ZGS 2008, 357, 360; a.A. AG Ulm BeckRS 2008, 22785). Die Gründe für einen solchen Wohnsitz-wechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar. 12 bb) Zutreffend ist auch die auf den konkreten Vertrag bezogene weitere Erwägung des Berufungsgerichts, dass die relativ lange, an die Grenze des nach § 309 Nr. 9 Buchst. b [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen [X.] gehende [X.]laufzeit von zwei Jahren die wirtschaftliche "Gegenleis-tung" des [X.] für einen niedrigeren monatlichen Grundpreis war und auch ein [X.]schluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu [X.] Kosten möglich gewesen wäre. Hieraus ergibt sich, dass auch nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko der Verwendbarkeit des [X.]-Anschlusses während der vereinbarten Laufzeit beim Kläger liegt, denn dieser hat um seines pekuniären Vorteils Willen die vergleichsweise lange [X.]dauer in Kauf genommen. 13 - 8 - cc) In diesem Zusammenhang ist in die Interessenabwägung weiter [X.], dass bei der [X.], wie sie mit Schriftsatz vom 23. September 2008 unwidersprochen vorgetragen hat, mit der Bereitstellung des [X.]-An-schlusses erhebliche Kosten, insbesondere für die Überlassung von Geräten (Router, WLAN-Stick), anfallen, die sich infolge der geringen monatlichen Grundgebühren regelmäßig erst während des zweiten [X.]jahrs rechnen. Der [X.] ist es nicht zuzumuten, aufgrund von allein aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen auf die Amortisation ihrer Anfangskosten zu verzichten. Gleiches gilt für den während der vereinbarten Mindestlaufzeit [X.] Gewinn, den sie anschließend erzielen kann und auf den sie vertrauen darf. Andererseits wird der Kläger durch die Fortentrichtung der moderaten mo-natlichen Grundbeträge nicht in wirtschaftlich unzumutbarer Weise belastet. Dies gilt umso mehr, als er mit dem Gebrauch des Mobiltelefons die der [X.] obliegende Leistung teilweise auch weiterhin in Anspruch nehmen kann. 14 [X.]) Nicht zu beanstanden ist auch die weitere zulasten des [X.] in die Abwägung einbezogene Überlegung des Berufungsgerichts, es sei allgemein bekannt, dass nicht an jedem beliebigen Ort in [X.] die technischen Voraussetzungen für [X.]-Anschlüsse erfüllt sind. Damit hat der Kläger [X.], zumindest aber damit rechnen können und müssen, dass bei einem Umzug nicht gewährleistet war, dass die Beklagte imstande sein würde, auch an dem neuen Wohnort ihre Leistung zu erfüllen. Somit hat der Kläger in - ihm zumindest möglicher - Kenntnis der Umstände das Risiko übernommen, dass bei einem Wohnortwechsel während der von ihm in Kauf genommenen länge-ren [X.] die [X.]erfüllung aus in seiner Sphäre liegen-den Umständen unmöglich werden würde. 15 - 9 - Die zu diesem Punkt erhobenen [X.] der Revision sind unbegründet. Sie meint, entscheidend seien - die zum Nachteil der [X.] zu [X.] - Fragen, ob der Kunde, der im selben [X.] innerhalb einer relativ geringen Entfernung umziehe, damit rechnen müsse, dass am neuen Wohnort ein [X.]-Anschluss nicht verfügbar sei, und ob die Beklagte verpflichtet sei, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass sie eine allenthalben vorhandene Leistungs-verfügbarkeit nicht garantieren könne. Ist, wovon nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, zumindest bei Kunden, die sich, wie der Kläger, für einen [X.]-Anschluss interessieren, allgemein bekannt, dass diese Technik in [X.] noch nicht allerorten verfügbar ist, muss ein Anschlussinhaber gewärtigen, dass auch bei einem Umzug innerhalb desselben [X.]es am neuen Wohnort die [X.] noch nicht nutzbar ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den vorhandenen Leitungen ab, deren Verlegung sich, womit auch der Kunde rechnen kann, nicht an den kommunalen Grenzen orientiert, sondern an den jeweiligen technischen und geografischen Gegebenheiten. Die Revision hat auch keinen übergange-nen Sachvortrag des [X.] aufgezeigt, wonach der die Beklagte über die Ver-fügbarkeit der [X.] falsch oder unzureichend unterrichtet hat. 16 2. Ein Kündigungsrecht des [X.] ergibt sich auch nicht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 [X.] (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Auch bei Anwendung des § 313 [X.] ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem [X.] selbst trägt ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.]/07 - [X.] 181, 77 Rn. 71). Insbesondere kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten ([X.] aaO). Umstände, die aus-nahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten, be-stehen aus den vorstehenden Gründen nicht. 17 - 10 - 3. Der Kläger ist auch dann zur Entrichtung der verlangten monatlichen Grundgebühren verpflichtet, wenn man dafür hielte, der [X.] sei die ihr obliegende Leistung infolge des Umzugs des [X.] (teilweise) unmöglich ge-worden, so dass dessen Anspruch aus dem Vertrag gemäß § 275 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen wäre. Die Beklagte behielte ihren Anspruch auf die Gegenleis-tung jedenfalls gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Aus diesem Grunde ist die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung verlangt, er sei zur Entrichtung der drei von der [X.] über das Inkassounternehmen geltend gemachten [X.] einschließlich Nebenkosten nicht verpflich-tet. Gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der Schuldner, der von seiner [X.] nach § 275 Abs. 1 bis 3 [X.] frei wird, die Gegenleistung weiterhin verlangen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zum Fortfall der [X.] führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Die Verant-wortlichkeit des Gläubigers kann sich nicht nur aus Verstößen gegen vertragli-che Haupt- oder Nebenpflichten (§ 276 [X.]) ergeben, sondern auch daraus, dass er nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat (so bereits zu § 324 [X.] a.F. Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 595 m.w.[X.]; weiterhin Pa-landt/[X.], [X.], 69. Aufl., § 326 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 326 Rn. 14). Der Umzug des [X.], der zum Fortfall der [X.] der [X.] geführt hat, fällt aus den oben angeführten Gründen in seine vertragliche Risikosphäre. 18 Die Höhe der von der [X.] geltend gemachten Forderungen [X.] keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine [X.]. 19 - 11 - 4. Schließlich kann der Kläger auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwalts-kosten verlangen (§ 280 Abs. 1 [X.]), da die Beklagte mit der Geltendmachung ihres [X.] keine Pflichten aus dem [X.]verhältnis verletzt hat. 20 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 02.10.2009 - 15 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 S 216/09 -

Meta

III ZR 57/10

11.11.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10 (REWIS RS 2010, 1449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1449

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