Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.01.2011, Az. V R 65/09

5. Senat | REWIS RS 2011, 10453

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Umsätze aus sog. Pensionspferdehaltung - Auslegung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG)


Leitsatz

Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt im Streitjahr 2005 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung auf einer zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmten Fläche. Die Klägerin hatte Weideflächen für die Pferdehaltung sowie Ackerflächen zum Anbau von Hafer darüber hinaus auch gepachtet. Der [X.] wurde teilweise mit selbst angebautem Hafer gedeckt, im Übrigen erfolgte ein Zukauf von Futtermitteln.

2

Neben 15 eigenen Pferden betreute sie im Streitjahr ca. 15 Pensionspferde. Die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Fütterung und Mistentsorgung) erfolgte durch die Klägerin, die hierfür mit den Eigentümern der Pferde einen [X.] vereinbart hatte. Alle Spezial- und Sonderkosten (z.B. für tierärztliche Behandlungen oder Extrafutter) waren darüber hinaus gesondert zu entrichten. Schriftliche Verträge über die Pensionspferdehaltung bestanden nicht.

3

Bei den [X.] handelte es sich ausschließlich um Pferde, die die Eigentümer zur Ausübung des Freizeitsports nutzten. Die Pferde der Einsteller waren zusammen mit den eigenen Tieren der Klägerin untergebracht. Die Klägerin fütterte die Pensionspferde bei Abwesenheit der Pferdehalter und brachte die Tiere in die Außenanlagen wie Wiesen. [X.] Mist brachte die Klägerin auf eigenen Flächen aus. Eingefahrenes Stroh und Heu verwendete sie für die Pferdehaltung.

4

Auf dem Gelände der Klägerin befand sich eine überdachte Reithalle, die der Klägerin gelegentlich zur Erteilung von Reitunterricht diente. Die Halle stand den Einstellern der Pensionspferde ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung. Eine Nutzung der eingestellten Tiere durch die Klägerin erfolgte nicht.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) ging entgegen der Auffassung der Klägerin davon aus, dass die Umsätze aus Pensionspferdehaltung nicht der [X.] nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG), sondern der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Der gegen den Steuerbescheid für das Streitjahr 2005 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Demgegenüber gab das Finanzgericht ([X.]) der Klage statt. Die Klägerin habe eine einheitliche sonstige Leistung erbracht, auf die § 24 UStG anzuwenden sei. Die Klägerin habe Vieh gehütet, wozu auch die Inobhutnahme von Pferden gehöre. Die Klägerin habe die umfassende Versorgung der Pferde übernommen. Die Nutzung der Reitanlage sei nur "ein Abfallprodukt" hierzu. Die Reithalle sei nur "aus Gelegenheit" überlassen worden. Hierfür seien keine gesonderten Zahlungen erfolgt. Bei den Leistungen der Klägerin handele es sich weiter um Leistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitrügen, da die Futterversorgung vorrangig mit Hafer erfolgt sei, den die Klägerin auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut habe.

7

Mit seiner Revision macht das [X.] sinngemäß geltend, dass das [X.] § 24 UStG unzutreffend angewendet habe. Der Leistungsempfänger der [X.] müsse selbst landwirtschaftlicher Erzeuger sein. Reitpferde seien anders als Zucht- oder Arbeitspferde nicht für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt, sondern würden für die Ausübung von Freizeitsport genutzt. Auf die Eigenproduktion oder den Zukauf der Futtergrundlage komme es nicht an. Die Einsteller hätten neben der Reithalle auch eine Reitbahn nutzen können.

8

Das [X.] beantragt,

das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das [X.] habe zutreffend die Anwendung von § 24 UStG bejaht. Bei Zweifeln, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, seien die einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlichen Grundsätze maßgeblich. Unerheblich sei, welchen Zwecken die landwirtschaftliche Leistung beim Leistungsempfänger diene. Die Verwendung durch den Kunden sei unerheblich. Die Pensionspferde gehörten zum Betrieb der Landwirtschaft. Die Veredelung eigener Pferde sei einkommensteuerrechtlich Tierhaltung. Dies gelte auch gemeinschaftsrechtlich.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Leistungen aus der Pensionspferdehaltung nach § 24 UStG zu besteuern.

1. Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer für Dienstleistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf neun Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

a) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG

"1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die [X.] sowie die Saatzucht;

2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören".

Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

b) § 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) richtlinienkonform entsprechend Art. 25 der [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] ([X.]/[X.]) auszulegen (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 13. August 2008 [X.], [X.]E 221, 569, BStBl II 2009, 216; vom 19. November 2009 [X.], [X.]E 227, 275, [X.], 319).

Nach Art. 25 Abs. 1 der [X.]/[X.] können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Art. 24 der [X.]/[X.] auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den [X.] bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden. Nach Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der [X.]/[X.] gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen die in [X.] aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach [X.] der [X.]/[X.] Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere nach dem vierten Gedankenstrich dieser Bestimmung "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh".

2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) gilt Art. 25 der [X.]/[X.] nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Abs. 2 dieser Bestimmung definiert sind; demgegenüber unterliegen die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Besteuerungsregelung ([X.]-Urteile vom 15. Juli 2004 C-321/02, [X.], [X.]. 2004, [X.], [X.]/NV Beilage 2004, 371 [X.]. 31 und 36, sowie vom 26. Mai 2005 [X.]/04, [X.], [X.]. 2005, [X.], [X.]/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 21). Weiter sind die von Art. 25 der [X.]/[X.] verwendeten Begriffe in der gesamten [X.] autonom und einheitlich auszulegen ([X.]-Urteil [X.] in [X.]. 2005, [X.], [X.]/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 24). Dabei ist die Sonderregelung nach Art. 25 der [X.]/[X.] eng auszulegen und darüber hinaus nur insoweit anzuwenden, als dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist ([X.]-Urteile [X.] in [X.]. 2004, [X.], [X.]/NV Beilage 2004, 371 Rdnr. 27, und [X.] in [X.]. 2005, [X.], [X.]/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 27). Dieses Ziel besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen ([X.]-Urteile [X.] in [X.]. 2004, [X.], [X.]/NV Beilage 2004, 371 Rdnr. 29, und [X.] in [X.]. 2005, [X.], [X.]/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 28). Als "landwirtschaftliche Dienstleistungen" sind daher nicht Leistungen anzusehen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen ([X.]-Urteile [X.] in [X.]. 2004, [X.], [X.]/NV 2004, 371 Rdnr. 31, und [X.] in [X.]. 2005, [X.], [X.]/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 29).

Dieser Auslegung folgt die Rechtsprechung des [X.] (vgl. z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 221, 569, BStBl II 2009, 216, und in [X.]E 227, 275, [X.], 319). Danach ist insbesondere die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Verschaffung von Freizeiterlebnissen keine landwirtschaftliche Dienstleistung ([X.]-Urteil in [X.]E 221, 569, BStBl II 2009, 216, unter [X.]). Im Übrigen ist die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ([X.]-Urteil in [X.]E 221, 569, BStBl II 2009, 216, unter II.3.).

3. Im Streitfall unterliegen die Leistungen der Klägerin entgegen dem Urteil des [X.] nicht der Besteuerung nach § 24 UStG.

a) Das [X.] hat zutreffend die Einheitlichkeit der von der Klägerin bei der Pensionspferdehaltung erbrachten Leistung bejaht und diese zu Recht als sonstige Leistung angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil vom 25. Juni 2009 [X.], [X.]E 226, 407, [X.], 239).

b) Die einheitliche sonstige Leistung unterliegt aber entgegen dem [X.]-Urteil nicht der Besteuerung nach § 24 UStG.

Das [X.] hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei den von der Klägerin betreuten Pferden weder um Zucht- noch um Arbeitspferde, sondern um Sportpferde handelte, die "von ihren Eigentümern zur Ausübung des Freizeitsports genutzt" wurden und damit [X.] dienten. Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Pferdepensionsleistungen ist entscheidend, dass die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin für die Leistungsempfänger keinen eigenständigen Zweck hatten, sondern dazu dienten, den Einstellern das Reiten als Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Ob dabei eigene Futtermittel verwendet werden, ist entgegen der Auffassung des [X.] ohne Bedeutung. Denn die [X.] für Reitsportpferde dienen der mit der Einstellung verbundenen Möglichkeit zur Ausübung des Reitsports. Bestätigt wird dies im Streitfall zusätzlich, dass die Eigentümer der Pferde die Außenanlagen des Betriebs der Klägerin wie Reithalle und Reitbahn nutzen konnten. Ob dies nur "aus Gelegenheit" des Vorhandenseins dieser Anlage erfolgte oder weil diese Anlagen z.B. für eine Pensionspferdehaltung errichtet werden, ist unerheblich, da es nicht auf die Motive der Anlagenerrichtung, sondern auf deren Nutzung im Streitjahr ankommt. Bei der von der Klägerin erbrachten Leistung handelt es sich daher nicht um eine Dienstleistung, die --wie von [X.] der [X.]/[X.] vorausgesetzt-- normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beiträgt. Für die Auffassung, dass Leistungen zum Einstellen von Reitsportpferden nicht von § 24 UStG erfasst werden dürfen, spricht auch der Grundsatz enger Auslegung (s. oben II.2.) und weiter das Ziel der Pauschalregelung, die Belastung landwirtschaftlicher Leistungen durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen (s. oben II.2.). Beides erfordert nicht die Anwendung des § 24 UStG auf die Pensionspferdehaltung. Ob das Hüten von Vieh voraussetzt, dass Tiere bei der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden, ist damit im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

4. Die Umsätze der Klägerin unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ([X.]-Beschluss vom 23. Februar 2010 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 963).

Meta

V R 65/09

13.01.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. November 2009, Az: 16 K 10340/07, Urteil

§ 24 UStG 1999, § 24 UStG 2005, Art 25 EWGRL 388/77

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.01.2011, Az. V R 65/09 (REWIS RS 2011, 10453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10453

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI R 13/13 (Bundesfinanzhof)

Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken


XI R 33/13 (Bundesfinanzhof)

Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für Pensionspferdehaltung von "Freizeitpferden"


XI R 27/11 (Bundesfinanzhof)

(Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG)


V R 34/11 (Bundesfinanzhof)

(Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen …


XI R 32/11 (Bundesfinanzhof)

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.