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PDF anzeigen [X.][X.] vom 13. April 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die statthafte (Art. 44 [X.], § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 15 Abs. 2, Abs. 3 [X.], § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim [X.] eingegangen ist. [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: - 3 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 [X.][X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 W 48/05 -
Meta
13.04.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 298/05 (REWIS RS 2006, 3973)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3973
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