Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. 2 StR 22/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6908

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100816U2STR22.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR
22/16

vom
10. August
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.
4.

wegen
zu 1. und 2.:
bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 3.:
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

zu 4.:
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

-
2
-
Der
2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 6.
Juli
2016
in der Sitzung am 10. August 2016, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.]innen am [X.]
Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwältin beim [X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

bei
der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

[X.]

,
Rechtsanwältin

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten J.

S.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten T.

S.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

[X.]

,

in der Verhandlung,

Justizangestellte

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei
der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten

[X.]

, J.

S.

und T.

S.

wird das Urteil des Landge-
richts Schwerin vom 18. Mai 2015
aufgehoben,

a)
soweit es den Angeklagten J.

S.

betrifft,
hinsichtlich der Tat vom 24. Juni 2014, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz,
jeweils mit den Feststellungen,

b)
soweit es den Angeklagten T.

S.

betrifft, hin-
sichtlich der Tat vom 15. Juli 2014, im Ausspruch über
die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über
den Verfall von Wertersatz,
jeweils mit den Feststellungen,

c)
soweit es die Angeklagten [X.]

, J.

S.

,
T.

S.

sowie den nicht revidierenden Angeklag-
ten [X.]

betrifft, im Ausspruch über die Einziehung
der unter Ziffer 5 a) bis i) sowie Ziffer 5 k) und l) [X.] Gegenstände.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere [X.] des [X.]s
zurückverwiesen.

-
4
-
3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]

,
J.

S.

und T.

S.

sowie die Revisionen
der
Staatsanwaltschaft werden verworfen.

4.
Die Kosten der
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Bandenhandels mit

Fall einen Gegenstand mit sich geführt hat, der seiner Art nach zur Verletzung drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten J.

S.

hat es unter Freisprechung
im Übrigen wegen
Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,
e-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber [X.] hat es über einen Betrag in Höhe von 5.750 [X.] den Verfall von [X.] angeordnet. Den Angeklagten T.

S.

hat es wegen Bandenhandels
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Über einen Geldbetrag in Höhe von 5.750
[X.] hat es den Wertersatzverfall angeordnet. Den [X.]
-
5
-
klagten [X.]

hat das [X.] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Darüber hinaus hat es über einen Betrag in Höhe von 8.000 [X.]
den Verfall von Wertersatz angeordnet. Schließlich hat das [X.] eine [X.] getroffen.
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten [X.]

, J.

S.

und T.

S.

mit ihren unbeschränkt eingelegten und auf die Verlet-
zung formellen ([X.]

) und materiellen Rechts ([X.]

, J.

S.

, T.

S.

) gestützten Revisionen. Mit ihren
zuungunsten sämtlicher Angeklagter

eingelegten, auf die [X.] beschränkten und auf die Sachrüge ge-stützten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme minder schwerer Fälle und gegen die Höhe der verhängten Strafen.
Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem [X.] ersicht-lichen Teilerfolg. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Bereits seit Anfang Januar 2014 bezogen die Angeklagten [X.]

und J.

S.

von dem in H.

wohnhaften, nicht revidierenden Mitange-
klagten [X.]

Rauschgift (Kokain), um dieses in W.

gewinnbringend wei-
ter zu verkaufen. Nicht festgestellt werden konnte, zu welchen konkreten Tat-zeitpunkten die Angeklagten welche Rauschgiftmengen bezogen.

2
3
4
5
-
6
-

Im Juni 2014 stellte der Angeklagte [X.]

dem Angeklagten [X.]

den
Bruder des Angeklagten J.

S.

, den Angeklagten T.

S.

,
als

.

,
J.

S.

und T.

S.

überein, künftig gemeinsam Rauschgift vom
Angeklagten [X.]

zu erwerben, um dieses anschließend in W.

gewinn-
bringend an einen festen [X.] weiter zu veräußern; sie beabsichtig-ten, sich damit eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen. Den Angeklagten J.

S.

und T.

S.

oblag
die [X.] zu dem Lieferanten
[X.]

nach
H.

sowie der anschließende Absatz der Betäubungsmittel in W.

. Der
Angeklagte [X.]

hielt die Verbindung zu dem Angeklagten [X.]

, verabrede-
te den Zeitpunkt der [X.] und nahm an den von den Angeklag-ten J.

und T.

S.

organisierten Fahrten nach H.

als Beifah-
rer teil. Auf der Grundlage der konkludent getroffenen [X.] kam es zu den nachfolgenden beiden Taten:
1. Nach vorheriger fernmündlicher Vereinbarung fuhren die Angeklagten
[X.]

und T.

S.

mit einem zuvor eigens angemieteten Kraftfahrzeug am
24.
Juni 2014 nach H.

zu dem Angeklagten [X.]

und erwarben von
ihm 89
Gramm [X.] guter Qualität zum Preis von 45
[X.] pro Gramm. Das Rauschgift wurde in der Folgezeit gewinnbringend zum Preis von 65
[X.] je Gramm weiter veräußert.
2. Nach vorheriger Vereinbarung fuhren die Angeklagten [X.]

und J.

S.

am 15. Juli 2014 nach H.

zu dem Angeklagten [X.]

, um
von ihm erneut Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben. [X.] führten sie im Ablagefach auf der Beifahrerseite des vom Vater der Verlob-6
7
8
-
7
-
ten des Angeklagten J.

S.

entliehenen Fahrzeugs ein als Taschen-
lampe getarntes Elektroimpulsgerät mit sich, um es erforderlichenfalls einsetzen zu können. Der Angeklagte [X.]

hatte das Elektroimpulsgerät zu diesem
Zweck mitgebracht, der Angeklagte S.

, der das Fahrzeug steuerte, hatte dies
wahrgenommen und gebilligt. Die Angeklagten [X.]

und J.

S.

erwar-
ben von [X.]

88,975 Gramm [X.]. Auf der Rückfahrt wurden sie
von Polizeikräften, die das Rauschgiftgeschäft observiert hatten, festgenom-men. Das Rauschgift wurde sichergestellt.

II.
Die Revision des Angeklagten [X.]

:
Die auf die unausgeführte und daher unzulässige Formalrüge sowie
auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten [X.]

bleibt zum
Schuld-
und zum Strafausspruch erfolglos. Die [X.] kann jedoch keinen Bestand haben.
1.
Das [X.] hat seine Überzeugung, dass die Angeklagten [X.]

,
J.

und T.

S.

sich Anfang Juni 2014 zusammenschlossen, um
künftig gemeinsam mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben, und der Angeklagte [X.]

die verfahrensgegenständlichen Taten auf-
grund der konkludent getroffenen [X.] begangen hat, tragfähig [X.]
a) Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den [X.] von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Ta-
ten der in §
30a Abs. 1
BtMG genannten Art zu begehen (vgl. [X.], Großer Se-
9
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12
-
8
-
nat für Strafsachen, Beschluss vom 22.
März 2001

GSSt 1/00, [X.]St 46, 321, 325; vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2005

3
[X.]/04, [X.]St 50, 160; Senat, Beschluss vom 10.
Oktober 2012

2
StR 120/12, [X.], 508). Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung [X.] künftiger Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nut-zen (vgl. Senat, Urteil vom 21.
Dezember 2007

2 [X.], [X.], 35, 36). Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht; die [X.] kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen ([X.], Urteil vom 16.
Juni 2005

3 [X.]/04,
[X.]St 50, 160, 162). Das Vorliegen einer Ban-denabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten [X.] Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (vgl. Senat, [X.], 35, 36). In Grenzfällen kann die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen [X.] beruhenden [X.] und bloßer Mittäterschaft schwierig sein. Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine [X.] sprechenden Umstände (Senat, Beschluss vom 10.
Oktober 2012

2
StR 120/12, [X.], 508). Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zu-sammenwirken auf eine konkludente [X.] für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. Senat, [X.], 508).
b) Gemessen hieran hat das [X.] seine Überzeugung von der [X.] tragfähig begründet. Ausgehend von der aktiven Beteiligung aller drei Angeklagter am Absatz der Betäubungsmittel sowie dem Umstand, dass der Angeklagte [X.]

dem Lieferanten [X.]

, von dem er gemeinsam mit
dem Angeklagten J.

S.

bereits seit Anfang des Jahres 2014 Kokain
bezog, den Mitangeklagten T.

S.

-

13
-
9
-
der Durchführung der beiden verfahrensgegenständlichen Taten und des engen Informationsaustauschs der Beteiligten auf das Vorliegen einer konkludenten [X.] geschlossen. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2. Die Beweiserwägungen tragen auch die Annahme des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Kokain bei
der Tat vom 24. Juni 2014.
Zwar hat das [X.] seine Überzeugung, dass die Angeklagten [X.]

und T.

S.

bei dieser [X.] eine vergleichbare Menge
Rauschgift

89 Gramm [X.]

vom Angeklagten [X.]

erworben
haben
wie bei der zeitlich nachfolgenden [X.] am 15. Juli 2014 im Rahmen der Beweiswürdigung

missverständlich

damit begründet, dass es [X.] Wirkstoffkonzentration der aus derselben Quelle bezogenen Betäubungs-hinreichend sicher entnommen werden, dass das [X.]

nicht zuletzt in Ansehung des aus mehreren Personen bestehenden, festen [X.]es und des mit der Anmietung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Aufwands

da-von ausgegangen ist, dass die Angeklagten bei beiden Geschäften Kokain in etwa derselben Menge erwarben wie bei der nachfolgenden weiteren Beschaf-fungsfahrt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Entgegen der [X.] der Revision musste sich das [X.] in Ansehung der Feststel-lung, dass die Lieferbeziehung zu dem Angeklagten [X.]

bereits seit Anfang
des Jahres 2014 bestand, nicht mit der Möglichkeit auseinander
setzen, es könne sich um einen Probekauf gehandelt haben.
3. Das [X.] hat seine Überzeugung,
dass der Angeklagte [X.]

ebenso wie der Angeklagte J.

S.

bei der [X.] am
15. Juli 2014 den Qualifikationstatbestand des
§
30a Abs.
2 Nr. 2 BtMG erfüllt
14
15
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-
10
-
hat, tragfähig begründet. Dieser setzt voraus, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift beim Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit sich führt.
a) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass das [X.] eine Waffe im technischen Sinne (vgl. §
1 Abs.
2 Nr.
2 Buchstabe
a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1) ist, bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des [X.] keiner weite-ren Feststellungen bedarf ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2015

5
StR 594/14, [X.], 349).
b) Ein Mitsichführen im Sinne des [X.] liegt vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann ([X.], aaO). Hierfür genügt, dass sich die Waffe oder der Gegenstand in seiner Griffweite befindet. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. [X.] war das Elektroimpulsgerät, das der Angeklagte [X.]

zur Durchführung
der [X.] eigens mitgebracht und in dem vom Angeklagten J.

S.

gesteuerten Fahrzeug in der Ablage der Beifahrertür abgelegt hat, für
diesen während der [X.] jederzeit griffbereit. Auch handelte der Angeklagte nach den Feststellungen des [X.]s insoweit mit dolus even-tualis (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 1996

1
StR 609/96, [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 Mitsichführen 2).
4. Die auf §
74 StGB gestützte [X.] kann

mit Ausnahme der Einziehung des [X.] (Ziffer 5 j) des Urteilste-nors)

aus den
vom [X.] in seiner Zuschrift genannten [X.] nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, 17
18
19
-
11
-
dass die Voraussetzungen des §
74 StGB hinsichtlich der einzelnen Gegen-stände vorlagen.
5. Insoweit war die [X.] auf den nicht [X.] [X.]

zu erstrecken, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass
einzelne der in dieser Entscheidung aufgeführten Gegenstände in seinem Ei-gentum stehen.

[X.]
Die Revision
des
Angeklagten J.

S.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten J.

S.

hat
einen Teilerfolg
und führt
zur Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der Tat vom 24. Juni 2014.
Darüber hinaus kann die Entscheidung über den Wer-tersatzverfall
und die [X.] nicht bestehen bleiben.
Im Üb-rigen ist das
Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte
J.

S.

hinsichtlich der Tat am 24. Juni 2014 als Mittäter gehandelt
hat.
a) Mittäter ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat
einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung sei-nes eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte kön-nen der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteili-gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st.
20
21
22
23
24
-
12
-
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 15. Januar 1991

5 [X.]/90, [X.]St 37, 289, 291; vom 9. April 2013

1 [X.], [X.]St 58, 218, 225
f.; vom 13.
Juli 2016

1
StR 94/16, Rn.
17). Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eige-nen [X.] erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Wil-lensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2015

3 [X.], [X.], 6).
Die Abgrenzung zwischen [X.]chaft und Teilnahme erfolgt auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Feststellung der Bandenmitgliedschaft vermag daher konkrete Feststellungen, welche die Annahme mittäterschaftli-cher Mitwirkung an der einzelnen [X.] tragen, nicht zu ersetzen.
b) Dies hat das [X.] verkannt. Es hat ausdrücklich festgehalten, des Angeklagten J.

S.

an der [X.] am 24. Juni 2014 nicht bedürfe, weil
sich

d-schaft der Bande er. Ein die konkrete Tat fördernder Tatbeitrag des Ange-klagten J.

S.

ist nicht festgestellt. An der [X.] zum An-
geklagten [X.]

hat er nicht teilgenommen. Darüber hinaus hat das Landge-
richt nicht hinreichend konkret festgestellt, dass der Angeklagte J.

S.

im Vorfeld der
Tat in deren konkrete Planung oder ihre sonstige Vorbereitung oder in den anschließenden Absatz der
Betäubungsmittel eingebunden gewe-sen ist. Die Feststellung, dass die Angeklagten J.

und T.

S.

je-
weils voneinander wussten, wann die vom Angeklagten [X.]

abgesprochenen
25
26
-
13
-
[X.] durchgeführt wurden, und dass beide jeweils in den nach-folgenden Verkauf der Betäubungsmittel eingebunden waren, vermag die Fest-stellung eines die konkrete Tat fördernden Beitrags nicht zu ersetzen.
2. Die Feststellungen tragen die Annahme bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln bei der Tat am 15. Juli 2014. Dass der Angeklagte J.

S.

selbst unmittelbaren Zugriff auf das Elektroimpulsgerät hatte, ist
zur Erfüllung des [X.] des §
30a Abs. 2 BtMG nicht erfor-derlich ([X.], Beschluss vom 4. Februar 2003

[X.], [X.]St 48, 189, 192).
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Tat vom 24. Juni 2014 entzieht der Entscheidung über die Anordnung des [X.] die Grundlage.
4. Auch die §
74 StGB gestützte [X.] kann aus den bereits genannten Gründen keinen Bestand haben (vgl. oben unter II.4.).

IV.
Die Revision des Angeklagten T.

S.

:
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten T.

S.

hat einen Teilerfolg und führt zur Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der Tat vom 15. Juli 2014. Auch die Entscheidung über den Wertersatzverfall sowie die [X.] kann nicht bestehen bleiben. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.
1. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte
T.

S.

hinsichtlich der Tat am 15. Juli 2014 als Mittäter gehandelt hat. Das
27
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29
30
31
32
-
14
-
[X.] hat einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten T.

S.

nicht festgestellt. Solche Feststellungen waren vorliegend auch unter Berück-sichtigung der

rechtsfehlerfrei festgestellten

[X.] nicht entbehrlich (siehe oben unter [X.] 1.).
2. Auch die [X.]entscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)

73 Abs.
1 Satz 1, 73a Satz
1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Täter die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat ([X.], Beschluss vom 12. Mai 2009

4
StR 102/09, [X.], 320). Bei mehreren Tatbeteiligten kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß §
25 Abs.
2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mit-verfügungsgewalt über die Rauschgifterlöse zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte ([X.], Beschluss vom 10. September 2002

1
StR 281/02, [X.], 198, 199).

vom 24. Juni 2014 rund 5.780
[X.]
betrug und dass ein Betrag in dieser Höhe nach dem [X.] dem Verfall unterliege. Es fehlt jedoch an tragfähigen Feststellungen dazu, dass und in welcher Höhe der Angeklagte T.

S.

an
den aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlösen
beteiligt war. Darüber hinaus fehlt es an näheren Feststellungen dazu, ob der Wert des [X.] noch im Vermögen des
Angeklagten vorhanden war

73c Abs.
1 Satz
2 StGB). Schließlich fehlt es auch an einer näheren Prüfung der Frage, ob die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Här-te darstellen könnte (§
73c Abs. 1 Satz 1 StGB).
33
34
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-
15
-

V.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft:
Die in den [X.] auf die [X.] beschränkten Re-visionen der Staatsanwaltschaft bleiben
hinsichtlich sämtlicher Angeklagter
oh-ne Erfolg. Die [X.] hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsg[X.]s in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-gleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 17. September 1980

2
StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 10. April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des §
30a Abs. 3 BtMG bzw. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.
2. Gemessen hieran hält die Annahme des [X.]s, bezüglich aller Angeklagten sei von minder schweren Fällen im Sinne der § 30a Abs.
3 BtMG bzw. §
29a Abs. 2 BtMG auszugehen, einer rechtlichen Überprüfung stand.

36
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39
-
16
-
a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet es keinen Bedenken, dass das [X.] strafmildernd berücksichtigt hat, dass der [X.] ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012

2
StR 166/12; Beschluss vom 25. Februar 2016

2 StR 39/16, [X.], 141 [die zweieinhalbfache nicht geringe Menge ist jedenfalls noch kein [X.]]). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht diese Strafzumessungserwägung nicht in Widerspruch zu den [X.], ausweislich derer der Grenzwert zur nicht geringen Menge etwa um das 7,8-fache bzw. um das 14-fache überschritten war.
b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Tatrichter zugunsten der Angeklagten [X.]

und
J.

S.

bei der Tat 2 vom 15. Juli 2014 berücksichtigt hat, dass der von
ihnen mitgeführte gefährliche Gegenstand

das Elektroimpulsgerät

bestimmten Voraussetzungen geeignet ist, erhebliche oder lebensbedrohliche n-gere abstrakte Gefährlichkeit der Waffe und damit auf einen zulässigen Straf-milderungsgrund abgestellt.
c) Das [X.] ist bei der
Prüfung
der Frage, ob die Taten bezüglich aller Angeklagten als minder schwere Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bzw. des §
29a Abs. 2 BtMG anzusehen sind, im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit alle die Taten und die Täter [X.], belastenden und entlastenden Umstände gegeneinander ab-zuwägen sind. Dass es im Rahmen der nachfolgenden Gesamtwürdigung
zu-nächst nur auf die strafmildernden Umstände Bezug genommen und die straf-40
41
42
-
17
-
schärfenden Gesichtspunkte erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt hat, lässt nicht besorgen, dass es die strafschärfenden Gesichts-punkte nicht bereits bei der [X.] in seine Erwägungen einbezogen hat.

VI.
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat weist für den Fall einer erneuten Anordnung des Verfalls von Wertersatz vorsorglich darauf hin, dass der Tatrichter auch zu prüfen haben wird, ob die Angeklagten J.

und T.

S.

ganz oder teilweise als
Gesamtschuldner haften. Dies gälte auch dann, wenn das [X.] bei ei-nem der Angeklagten gemäß § 73c Abs. 1 StGB von einer Verfallsanordnung absehen würde; dies führt nicht zum Wegfall des [X.],
weil darin nur ein Verzicht auf die unmittelbare Inanspruchnahme dieses Ange-43
44
-
18
-
klagten
zu sehen ist; die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) bleiben hiervon unberührt
([X.], Beschluss vom 20. Januar 2016

4
StR 376/15; Beschluss vom 25. September 2012

4 [X.]/12).
[X.] [X.] [X.]
Frau Rin[X.] Dr. [X.] ist

Bartel
an der Unterschrift aus
tatsächlichen Gründen
gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 22/16

10.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. 2 StR 22/16 (REWIS RS 2016, 6908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6908

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 586/12

3 StR 336/15

2 StR 39/16

4 StR 137/12

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