Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. 4 ARs 16/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12147

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416B4ARS16.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs 16/15

vom
28.
April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

hier:
[X.] des [X.] vom 15. Oktober 2015

3 [X.]/15

-
2
-

Der 4. Strafsenat des [X.] hat am
28. April
2016
gemäß §
132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
1.
Der Senat versteht die Anfrage des [X.] wie folgt:
a)
Die Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§
21, 49 Abs. 1 StGB ist eine Ermessensentscheidung
des Tatrichters.
b)
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung kann im Einzelfall die selbstverschuldete Trunkenheit die Versa-gung der Strafmilderung tragen, auch wenn eine vorher-sehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse nicht festgestellt ist.
2.
Soweit der so verstandenen Anfrage Rechtsprechung des 4.
Strafsenats entgegensteht, hält er daran nicht fest.

Gründe:
I.
Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entschei-den, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Das [X.] hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt und dies damit begründet, dass die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf
einer von ihm selbst 1
-
3
-

zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruhe. Feststellungen zu einer vorhersehbar signifikanten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten
infolge der Alkoholisierung
aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls
(vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2004

5 [X.], [X.]St 49, 239, 241)
hat das [X.] nicht getroffen.
Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwer-fen und
zu entscheiden:

ei der Entscheidung über die Straf-rahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfä-

Er hat gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den übrigen Strafsenaten angefragt, ob deren Rechtsprechung entgegensteht und ob

sollte dies der Fall sein

daran festgehalten
wird.
II.
Der Senat versteht die Anfrage des [X.] wie aus der Entschei-dungsformel ersichtlich.
Soweit der so verstandenen beabsichtigten Entschei-dung des [X.]
Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegensteht
([X.] vom 7. September 1989

4 [X.], [X.]R StGB § 21 Vorver-schulden 1; vgl. auch

wenngleich hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend

Urteile vom 15. Dezember 2005

4 [X.], [X.], 274
f. und vom 23.
Februar 2006

4
[X.], [X.], 185, 186),
hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.
2
3
4
-
4
-

Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten die Strafrahmenverschie-bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugute kommen soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters ([X.], Beschluss vom 24. Sep-tember 1990

4 StR 369/90, [X.]R § 21 Strafrahmenverschiebung
21; Urteil vom 17. August 2004

5 [X.], [X.]St 49, 239, 241), die revisionsrecht-lich nur eingeschränkt überprüfbar ist
([X.], Urteile vom 29. Oktober 2008

5
StR 456/08, [X.], 202, 203 und vom 7. Mai 2009

5 [X.], [X.], 496, 497).
Es ist Aufgabe
des Tatrichters, auf Grundlage des umfassen-den Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen ([X.], Urteile vom 24.
März 2015

5 StR 6/15 Rn. 7
und
vom 31. Juli 2014

4 [X.] Rn. 4). Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; siehe etwa [X.], Urteil vom 2. August 2012

3 [X.], [X.], 336 f.; [X.], Beschluss vom [X.] 2007

5 [X.], NStZ-RR
2008, 310 f.; [X.], StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 146 mwN).
Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung
aller schuldrelevanten Umstände
ist dabei die selbst zu verantwortende Trunkenheit ein zu berück-sichtigender Umstand unter anderen (vgl. [X.], Urteile vom 15.
Dezember 2005

4 [X.], vom 23.
Februar 2006

4 [X.], jeweils aaO,
und
vom 17. August 2004

5
[X.], [X.]St 49, 239, 241).
Feste Regeln, die der Tatrichter bei dieser Abwägung zu beachten hätte, und insbesondere, wel-ches Gewicht er einzelnen Umständen beizumessen hätte, befürwortet der Se-nat
nicht. Im Rahmen der vom Tatrichter zu treffenden Ermessensentscheidung kann deshalb auch die selbst zu verantwortende Trunkenheit den Ausschlag dafür geben, im Einzelfall die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB zu versagen. 5
6
-
5
-

Das Revisionsgericht prüft diese
Ermessensentscheidung lediglich daraufhin nach, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

[X.]Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer

Bender

Meta

4 ARs 16/15

28.04.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. 4 ARs 16/15 (REWIS RS 2016, 12147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 ARs 16/15

3 StR 63/15

5 StR 6/15

4 StR 216/14

3 StR 132/12

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