Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. II ZR 262/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2566

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des [X.] vom 23. Juni 2009 ge-gen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos. 1 Abgesehen davon, dass der Kläger den "Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.], [X.] 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt - entgegen der Ansicht des [X.] - schon deshalb nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange-2 - 3 - griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. [X.] und [X.][X.][X.] des Urteilstenors).
Goette [X.] Strohn

Caliebe [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -

Meta

II ZR 262/07

09.07.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. II ZR 262/07 (REWIS RS 2009, 2566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2566

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.