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PDF anzeigen [X.] vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des [X.] vom 23. Juni 2009 ge-gen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos. 1 Abgesehen davon, dass der Kläger den "Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.], [X.] 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt - entgegen der Ansicht des [X.] - schon deshalb nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange-2 - 3 - griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. [X.] und [X.][X.][X.] des Urteilstenors).
Goette [X.] Strohn
Caliebe [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -
Meta
09.07.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. II ZR 262/07 (REWIS RS 2009, 2566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2566
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