Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. X ZR 66/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 142

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM N[X.]MEN DES VOLKES

URTEIL
X [X.]R 66/12
Verkündet am:

18. Dezember 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X. [X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Dezember 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-[X.]eck, die Richter Dr. [X.], Hoffmann
und
Dr.
[X.] sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:

[X.]uf die [X.]erufung der [X.]eklagten wird das am 29. Februar 2012 verkün-dete Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.
Das [X.] Patent 102
11
642 wird unter [X.]bweisung der Klage im Übrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 fol-gende Fassung erhält, auf die sich die Patentansprüche 2 und 3 rück-beziehen:
Interfaceschaltung zur Realisierung einer [X.][X.] nach Spezifikation [X.], dadurch gekennzeichnet, dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] und externer [X.]eschaltung verwendet wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Die
[X.]eklagte ist Inhaberin des [X.]n Patents 102 11 642 ([X.]s), das am 17.
März 2002 angemeldet worden ist. Patentanspruch
1, auf den die beiden weiteren Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet wie folgt:
Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten [X.],
dadurch gekennzeichnet, dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] und externer [X.]eschal-tung verwendet wird.
Die Klägerin hat
das [X.] im Umfang der [X.]nsprüche 1 und 2 angegrif-fen
und geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]s gehe über den Inhalt
der ursprünglich eingereichten [X.]nmeldung hinaus, sei nicht ausführbar offenbart
und nicht patentfähig. Die [X.]eklagte hat das [X.] in der nachfolgenden Fassung sowie mit zwei Hilfsanträgen verteidigt (Änderung hervorgehoben):
Interfaceschaltung zur
Realisierung einer [X.][X.] nach Spezifikation [X.]
dadurch gekennzeichnet, dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] und externer [X.]eschaltung verwendet wird.
Das Patentgericht hat das [X.]
im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.
Dagegen richtet sich die [X.]erufung der [X.]eklagten, mit der sie das [X.] wie in erster Instanz verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
1
2
3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:

I.
Das [X.] betrifft eine Schnittstellenschaltung zur Realisierung einer [X.][X.] eines genormten [X.] an ein digitales Tele-kommunikationsnetzwerk nach dem internationalen Standard für ein Integrated Ser-vices Digital
Network
([X.]).
1.
In der [X.]eschreibung wird eingangs ausgeführt, dass in der einschlägi-gen Spezifikation [X.] eine [X.][X.] für das [X.] beschrieben ist, die einen [X.]-[X.]asis-[X.]ugang mit 2 x 64 k[X.]it/s und 1 x 16 k[X.]it/s ermöglicht. [X.]us der
[X.]n [X.] 196 30 515 ([X.]) sei eine Schnittstellenschaltung nach der genannten Spezifikation bekannt, die jedoch vier [X.] zur Realisie-rung der Sendestufe benötige. Weiter sei aus der [X.]n Patentschrift 196 01 824 ([X.]) eine Schaltung bekannt, bei der zwei Open-Drain-[X.] zur Rea-lisierung der Sendestufe benötigt würden. Da die benötigten Pins ([X.]usgänge
der in-tegrierten Schaltung) verhältnismäßig teuer seien, sei es wünschenswert, die [X.]ahl der notwendigen Pins auf ein Minimum zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine normge-rechte Schnittstelle mit einfachen und kostengünstigen Mitteln zu verwirklichen.
2.
[X.]ur Lösung dieser [X.]ufgabe wird in der verteidigten Fassung des [X.] eine Schaltung vorgeschlagen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (abweichende Merkmalsgliederung des Patentgerichts in Klammern):
1.
Es handelt sich um eine Interfaceschaltung zur Realisierung einer [X.][X.] nach Spezifikation [X.] ([X.], M2);
2.
die Interfaceschaltung weist eine Sendeschaltung auf (M3);
3. für die Sendeschaltung werden verwendet:
3.1
eine rein digitale
integrierte Schaltung ([X.], [X.]),
3.2
mit nur zwei [X.]
([X.], M7)
und
3.3
eine externe [X.]eschaltung (M8).
5
6
7
8
-
5
-
3.
[X.]ur [X.]edeutung der Merkmale ist zu bemerken:
Unter einer Interfaceschaltung (Schnittstellenschaltung) ist eine Schaltungs-anordnung zu verstehen, die der Verbindung zweier Netzwerkkomponenten dient. Das [X.] befasst sich mit einer [X.][X.] eines [X.]-[X.]asisanschlusses nach der Spezifikation [X.]. Diese bezieht sich auf einen [X.]-[X.]asisanschluss. Die Schaltung umfasst eine Empfangs-
und eine Sendeschal-tung; nur mit dieser befasst sich das [X.]. Die an das [X.]-Netz angeschlos-senen Geräte, insbesondere
Telefone, arbeiten digital. Die Übertragung über das ([X.] erfolgt jedoch mittels analoger Signale. Daher ist eine Schnittstelle erforderlich, die die zu sendenden digitalen Signale in analoge Signale umwandelt.
Die vorgeschlagene Sendeschaltung besteht aus zwei Komponenten: Sie um-fasst einmal eine rein digitale und integrierte Schaltung, über die weiter gesagt wird, dass sie nur zwei [X.] aufweist. [X.]um anderen besteht sie aus einer externen
[X.]eschaltung. Die Fassung des Patentanspruchs 1 scheint zunächst dafür zu sprechen, dass die externe [X.]eschaltung als Teil der rein digitalen integrierten Schaltung zu verstehen ist ("dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] und externer [X.]eschaltung verwendet wird"). [X.]us [X.]bsatz
5 der [X.]eschreibung ergibt sich jedoch, dass die externe [X.]eschal-tung von der digitalen integrierten Schaltung über nur zwei [X.] ange-steuert wird, was voraussetzt, dass die externe [X.]eschaltung kein [X.]estandteil der di-gitalen integrierten Schaltung ist, sondern, wie auch das Patentgericht angenommen hat, zwischen diese und den [X.] geschaltet ist.
Für den Fachmann, einen Ingenieur mit Hochschulausbildung der Fachrichtung elektrische Nachrichten-technik, der mit der Realisierung von [X.] für die Nachrichten-übertragung vertraut ist,
ergibt sich dies aber auch und vor allem daraus, dass eine rein digitale integrierte Schaltung nicht sämtlichen [X.]nforderungen
genügt, die sich aus der [X.] ergeben.
Sie ist insbesondere nicht in der Lage, die erforderliche Strombegrenzung
zu gewährleisten und einen kontinuierlichen Spannungswert ein-zustellen. Um diesen [X.]nforderungen zu genügen ist eine
zusätzliche externe [X.]e-9
10
11
-
6
-
schaltung
erforderlich, die analoge Schaltungstechnik umfasst. [X.]us fachlicher Sicht ist Merkmal 3.3 mithin so zu verstehen, dass die vorgeschlagene Schnittstellenschal-tung neben der rein digitalen integrierten Schaltung
eine externe [X.]eschaltung [X.], die über die ohnehin stets erforderlichen Elemente (Transformator, [X.]) hinaus zusätzliche Schaltungselemente umfasst, insbesondere solche, die die zur Einhaltung der Spezifikation erforderliche Strombegrenzung ermöglichen.
Unter einer rein digitalen integrierten Schaltung ist eine Schaltung zu verste-hen, die ausschließlich zeit-
und wertdiskrete Signale verarbeitet. Im Gegensatz zu einer gemischt aufgebauten analog/digitalen Schaltung ist sie ausschließlich aus di-gitalen Teilschaltungen zusammengesetzt.
Die rein digitale integrierte Schaltung weist nach Merkmal 3.2 nur zwei Trista-te-[X.]usgänge auf. Unter einem
Tristate-[X.]usgang
einer digitalen Schaltung ist dabei ein [X.]usgang
zu verstehen, der so eingerichtet ist, dass er beim Sendebetrieb nicht nur
die [X.]usgangszustände Niedrig ("Low"
[L]
oder 0) und Hoch ("High"
[H]
oder 1) annehmen kann, sondern auch einen dritten,
hochohmigen
[X.]ustand ([X.]). Dieses Merkmal dient
der [X.]bgrenzung zur [X.], die bereits eine solche Schaltung mit zwei durch Tristate-[X.]uffer angesteuerten
Open-Drain-[X.]usgängen nahelegte. [X.] beschreibt [X.]nspruch 1 eine Schaltung, bei der für die Sendeschaltung eine digi-tale integrierte Schaltung verwendet wird, bei der die beiden nach [X.]bsatz 5 der [X.] über [X.] angesteuerten [X.]usgänge im Sendebetrieb drei [X.]ustände ausgeben können. Diesem Verständnis des verteidigten [X.] stehen weder [X.]nspruch 3 noch [X.]nspruch 2 entgegen. [X.]nspruch 3 be-schränkt sich nicht darauf, lediglich [X.] zu beschreiben, die drei Pegel ausgeben können, sondern gibt eine Schaltung an, bei der der hochohmige [X.]ustand auf eine bestimmte Weise erzeugt wird. Er legt daher nicht den Schluss nahe, dass [X.]nspruch 1 auch Schaltungen mit [X.]usgängen umfasst, die zwar drei Pegel ausge-ben können, aber so angesteuert werden, dass sie im Sendebetrieb nur zwei Pegel ausgeben. [X.]nspruch 2 erläutert eine bestimmte Form der externen [X.]eschaltung und enthält keine näheren [X.]ngaben zur Funktionalität der [X.]. [X.]uch in 12
13
-
7
-
[X.]nspruch 2 wird aber die hochohmige [X.]bschaltung angesprochen, was das [X.] Verständnis von [X.]nspruch 1 nahelegt.
Die [X.]usgangszustände sind als feste, erlaubte [X.] definiert, so dass es nicht möglich ist, einen gewünschten [X.]wischenwert einzustellen. Merkmal 3.2, wonach die rein digitale integrierte Schaltung nur zwei [X.] [X.], ist dabei dahin zu verstehen, dass die Schaltung überhaupt
nur zwei [X.]usgän-ge aufweist und
es sich bei diesen beiden [X.]usgängen um [X.] han-delt. Damit wird die angestrebte einfache und kostengünstige [X.]usgestaltung der rein digitalen integrierten Schaltung erreicht, mit der die externe [X.]eschaltung angesteuert wird. Über die [X.]ahl und [X.]rt der [X.]usgänge der Sendeschaltung als solcher trifft Pa-tentanspruch 1 keine [X.]ussage.
Die externe [X.]eschaltung kann nach Patentanspruch 2 aus zwei Spannungs-folgern und zwei zusätzlichen Transistoren bestehen, die zur hochohmigen [X.]bschal-tung der nicht-aktiven Sendeschaltung führen. Ferner wird, wie die [X.]eschreibung (Rn. 10) erläutert, auch bei einer Rückspeisung der Sendestufe im [X.]ustand ohne Versorgungsspannung ein Stromfluss verhindert, was zur Erfüllung der Spezifikation [X.] erforderlich ist. Wie die [X.]eklagte bereits in der Klageerwiderung erläutert hat, müssen die Schnittstellenanschlüsse sowohl bei fehlender Versorgungsspannung der Schnittstelle
als auch bei inaktiver Schnittstelle mit anliegender Versorgungs-spannung hochohmig sein. Daraus und aus der [X.]bgrenzung zur [X.], deren Open-Drain-[X.] nur die Pegel 0 und [X.] ermöglichen, ist abzuleiten, dass [X.] die [X.] der [X.]usgänge erforderlich ist und die externe [X.]eschaltung hierauf ausgelegt sein muss, damit mit der Sendeschaltung insgesamt die [X.]nforderungen der Spezifikation erfüllt werden.
14
15
-
8
-
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Gegenstand des
[X.]s
sei weder in der mit dem Hauptantrag ver-teidigten, noch in der Fassung der Hilfsanträge patentfähig.
Die Dokumente "[X.]" ([X.]) und "[X.]/32[X.] Digital Subscriber Control-lerTM
([X.]) Circuit" ([X.]), die gleichermaßen Veröffentlichungen des Herstellers
[X.]MD zu dem von diesem vertriebenen Digital Subscriber Controller
[X.] be-träfen, zeigten eine Vorrichtung, die bis auf die Verwendung einer rein digitalen Schaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbare. Der Sende-Empfangs-[X.]austein [X.] umfasse mehrere Teilschaltungen, u.a.
auch eine [X.]T Line Interface Unit, die für das [X.]bsenden der generierten [X.]usgangssignale zwei [X.]usgänge [X.] und [X.] vorhalte und im Sinne des [X.]s die Funktion [X.] mit nur zwei [X.]usgängen erfülle. Der Fachmann entnehme der Figur
der [X.], dass an den dort gezeigten [X.]usgänge [X.] und [X.] drei [X.]us-gangspegel generiert würden, die den typischen logischen Schaltzuständen eines Tristate-[X.]usgangs entsprächen. [X.]um Schutz der Sendeschaltung schließe sich an diese [X.]usgänge bedarfsgemäß noch eine externe [X.]eschaltung an.
Da zur inneren Schaltungsstruktur der [X.]T Line Interface Unit weder in der [X.] noch in der [X.] konkrete [X.]ngaben gemacht würden, könne ein gemischter analog-digitaler Schaltungsaufbau nicht ausgeschlossen werden. Der Fachmann sei bei der Entwicklung kommerzieller elektronischer Schaltungen jedoch stets gehalten, diese mit möglichst geringem Kostenaufwand zu realisieren. Da die [X.]T Line Interface Unit ausschließlich digitale Signale zu verarbeiten habe, werde der Fachmann den in der [X.] enthaltenen einschlägigen Hinweis aufgreifen und die [X.]T Line Interface Unit
als rein digitale Sendeschaltung ausgestalten.
Die Hilfsanträge rechtfertigten keine andere [X.]eurteilung, da es sich bei ihnen lediglich um Klarstellungen des Inhalts
von Patentanspruch 1 handele.
16
17
18
19
20
-
9
-
III.
Diese [X.]eurteilung hält der Nachprüfung im [X.]erufungsverfahren nicht stand.
[X.]u Unrecht hat das Patentgericht angenommen, die den Digital Subscriber Controller
[X.] betreffenden [X.] [X.] und [X.] zeigten eine [X.], bei der lediglich das Merkmal 3.1
die Verwendung einer rein digitalen inte-grierten Schaltung
-
nicht offenbart sei. Die [X.]eklagte hat, gestützt auf das von ihr be-reits in erster Instanz vorgelegte, aber vom Patentgericht nicht erörterte [X.] des Sachverständigen J.

,
überzeugend und von der Klägerin nicht relevant
in Frage gestellt dargelegt, dass es sich bei der Vorrichtung um eine gemischte [X.] Schaltung handelt, bei der die [X.]usgänge Spannungswerte ausgeben
können, die zwischen 0 und 2,326 Volt liegen ([X.], [X.], linke Spalte, letzter [X.]bs.). Entsprechend weist die Vorrichtung keine digitalen [X.] einer rein digi-talen integrierten Schaltung auf. Schließlich fehlt es an einer externen [X.]eschaltung. Für eine solche besteht hier kein [X.]edarf, da die entsprechenden analogen Schal-tungselemente, wie sie etwa für die Strombegrenzung erforderlich sind, in die [X.] Schaltung einbezogen sind. Soweit aus Figur 3 der [X.] weitere Schal-tungselemente nach
den [X.]usgängen "[X.]" und "[X.]" gezeigt werden,
handelt es sich nicht um eine externe [X.]eschaltung im oben erläuterten Sinne, sondern lediglich um eine Schutzschaltung. Danach
sind die Merkmale 3.1 bis 3.3 nicht offenbart. [X.] ist der [X.]nnahme des Patentgerichts, der Fachmann erhalte aus der [X.] die [X.]nre-gung, anstelle einer [X.] Schaltung nach der [X.] eine rein digitale inte-grierte Schaltung zu verwenden, die Grundlage entzogen.
IV.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als zutreffend.
1.
Die [X.]ulässigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1 begegnet unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Erweiterung keinen [X.]edenken. Der insoweit gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 geltend gemachte Nichtig-keitsgrund ist durch die beschränkte Fassung des [X.]nspruchs, die die [X.]eklagte ver-21
22
23
24
-
10
-
teidigt, ausgeräumt. Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin beruht auch die Fassung des [X.]nspruchs 1 dahin, dass die Vorrichtung zwei [X.] umfasst, nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. [X.]ereits in den ursprünglichen [X.]nmeldungsunter-lagen findet sich die Figur 2, die die Signalverläufe an den Messpunkten [X.] und [X.] der Figur 1 wiedergibt. Danach zeigen schon diese Unterlagen eine [X.]usführungsform der Erfindung, wonach eine rein digitale integrierte Schaltung zwei durch [X.] angesteuerte [X.]usgänge aufweist, die beim Sendebetrieb drei Pegel ausgeben.
2.
Die in [X.]nspruch 1 beschriebene Erfindung ist patentfähig.
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch das [X.]nwendungs-handbuch zu dem Large Scale Integrated Circuit
YT[X.]23 von [X.] ([X.]1) nicht vorweggenommen. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass der [X.]1 die [X.] zweier [X.] als [X.]estandteil einer rein digitalen integrierten
Schaltung zu entnehmen ist. Nach ihrer Darstellung können die [X.] und [X.] entweder so eingestellt werden, dass sie die Pegel 0 oder 1 ausge-ben, oder aber als Open-Drain-[X.]usgang betrieben werden, das heißt in der Weise, dass sie
die Pegel low
und hochohmig
ausgeben können. Dass auch eine Einstel-lung vorgesehen ist, bei der die [X.]usgänge drei unterschiedliche Pegel ausgeben können, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
b)
Ebensowenig sind der in dem [X.]ufsatz "Design and Electrical Character-istic Evaluation for Interface Circuit in [X.]
[X.]us Wiring System"
(Nakano/[X.] in [X.] in [X.], Part 1. Vol. 73,
No. 12, 1990 = [X.]) ge-zeigten
Schaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung zu entnehmen. [X.]uch die Klägerin macht nicht geltend, dass die dort gezeig-te Schaltung digitale [X.] umfasst. Nach dem unwidersprochenen Vor-trag der [X.]eklagten entspricht die Schaltung ferner den [X.]nforderungen der Spezifika-tion [X.]
insofern nicht, als sie bei [X.]usfall der [X.] keine Hochohmigkeit des [X.]usgangs gewährleistet. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich 25
26
27
-
11
-
nicht entnehmen, woraus der Fachmann die [X.]nregung erhalten haben sollte, die in [X.] gezeigte Vorrichtung dahin weiter zu entwickeln, dass eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] verwendet wird.
c)
[X.]usgangspunkt für die Frage, ob der Gegenstand von Patentan-spruch
1 in der verteidigten Fassung vom Stand der Technik nahegelegt worden
ist, sind danach die [X.] [X.] und [X.].
Die [X.] [X.]en 34
02
257 ([X.]) und 31 25 017 ([X.]) sowie die US-Patentschrift 3 154 777 ([X.]) liegen weiter ab; auf diese [X.] ist auch die Klägerin im [X.]erufungsverfahren nicht zurückgekommen.
(1)
Sowohl [X.] als auch [X.] zeigen jeweils eine Interfaceschaltung zur Rea-lisierung einer der [X.] entsprechenden [X.][X.] (Merkmal 1), die eine Sendeschaltung umfasst (Merkmal 2), für die eine rein digitale integrierte Schal-tung und eine externe [X.]eschaltung verwendet werden
(Merkmale 3, 3.1 und 3.3). [X.]ei der in [X.] gezeigten Vorrichtung wird die externe [X.]eschaltung über vier [X.]usgänge
der rein digitalen integrierten Schaltung angesteuert, bei der in [X.] gezeigten Vorrich-tung
über nur zwei [X.]usgänge, bei denen es sich um Open-Drain-[X.]usgänge handelt. Dies sind [X.]usgänge, bei denen an die Stelle eines aktiven [X.] ein externer, d.h. außerhalb des integrierten [X.] angeordneter, Pull-Up-Widerstand tritt. Ein
solcher [X.]usgang kann die Pegel 0 und [X.] ausgeben. Damit ist jeweils Merkmal 3.2 nicht offenbart.
[X.]ei den beiden in der [X.] mit der [X.]ezeichnung "TRI[X.]UF" versehenen Kompo-nenten handelt es sich nicht um [X.]usgänge, sondern um [X.]usgangsbuffer, mit denen jeweils
ein [X.]usgang angesteuert wird. Selbst wenn
man
sie jedoch als [X.] ansehen wollte, wäre Merkmal 3.2, wonach die rein digitale integrierte Schaltung nur zwei [X.]usgänge aufweist, nicht verwirklicht. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei den in [X.] gezeigten [X.]usgängen nicht um [X.]. Die Klägerin ist dem Vortrag der [X.]eklagten, wonach diese [X.]usgänge nur die Pegel 0 und [X.] aus-geben können, nicht entgegengetreten. Die [X.]uffassung der Klägerin, auf die Ver-28
29
30
-
12
-
wendung der [X.] komme es nicht an, trifft -
wie ausgeführt -
nicht zu.
(2)
Die Klägerin meint, ausgehend von der [X.] habe es für den Fachmann nahegelegen, eine rein digitale integrierte Schaltung mit zwei [X.] zu verwenden.
Der Fachmann habe erkannt, dass er zur Realisierung der in [X.] gezeig-ten Schaltung auf einen Field Programmable Gate [X.]rray
(FPG[X.]) zurückgreifen kön-ne, wie er in dem Datenblatt der Fa. [X.] vom Mai 1999 ([X.]) beschrieben sei. Ein solcher integrierter Schaltkreis enthalte Tristate-[X.]uffer als [X.]usgänge, die vom Nutzer so programmiert werden könnten, dass sie als Open-Drain-[X.]usgang funktionierten.
Entsprechende Erwägungen haben die Gebrauchsmusterabteilung zu der -
nicht rechtskräftigen -
Löschung des [X.] veranlasst.

Das rechtfertigt jedoch nicht die [X.]nnahme, es habe für den Fachmann im Prio-ritätszeitpunkt nahegelegen, eine solche integrierte Schaltung für die Sendeschal-tung einer standardkonformen [X.][X.] in der Weise zu verwenden, dass die [X.] mit [X.] eingesetzt werden, also so, dass sie -
an-ders als Open-Drain-[X.]usgänge -
nicht nur die zwei Pegel 0 und [X.], sondern drei Pe-gel 0, 1 und [X.] ausgeben können. Von der

hierfür darlegungspflichtigen ([X.]GH, Urteil vom 27. [X.]ugust 2013 -
X [X.]R
19/12, [X.], 1272 Rn. 36

[X.])

Klägerin sind weder in erster noch in zweiter Instanz [X.]nhaltspunkte vorgetragen
worden, die eine Veranlassung des Fachmanns zu einer solchen Umgestaltung der vorbekannten Schaltung ergäben.
Die Verwendung anderer [X.]usgänge erfordert
auch
eine abweichende [X.]usge-staltung der externen [X.]eschaltung. Die [X.]eklagte hat hierzu unter [X.]ezugnahme auf die [X.]usführungen des Sachverständigen J.

geltend gemacht, dass die Reali-
sierung einer der Spezifikation [X.] entsprechenden Schnittstelle unter [X.] einer rein digitalen integrierten Schaltung nicht trivial sei und viele Unter-nehmen an dieser [X.]ufgabe gescheitert seien. Die Klägerin müsste daher nicht nur darlegen, was den Fachmann zur Wahl einer rein digitalen Schaltung mit zwei Trista-31
32
33
-
13
-
te-[X.]usgängen anregen sollte, sondern auch, dass er dazu in der Lage und dazu ver-anlasst gewesen ist, eine hierzu passende normkonforme externe [X.]eschaltung zu entwickeln. Hieran fehlt es.
3.
Das [X.] ist schließlich auch nicht wegen unzureichender Of-fenbarung für nichtig zu erklären.
Eine für die [X.]usführbarkeit ausreichende Offenbarung ist grundsätzlich bereits dann anzunehmen, wenn mindestens ein Weg aufgezeigt ist, auf dem die Erfindung ausgeführt werden
kann ([X.]GH, Urteil vom 3. Mai 2001

X [X.]R 168/97, [X.]GH[X.] 147, 306, 317 -
Taxol mwN). Die Klägerin hat nicht in [X.]brede gestellt, dass die durch die [X.]eschreibung und Figur 1 erläuterte, in Patentanspruch 2 unter Schutz gestellte ex-terne [X.]eschaltung ausführbar ist und dazu führt, dass die Sendeschaltung den [X.]n-forderungen der [X.] entspricht.

34
35
-
14
-
V. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 121 [X.]bs. 2 [X.] und § 92 [X.]bs. 2 [X.]PO.
Meier-[X.]eck
[X.]
Hoffmann

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.][X.]patentgericht, Entscheidung vom 29.02.2012 -
5 Ni 58/10 -

36

Meta

X ZR 66/12

18.12.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. X ZR 66/12 (REWIS RS 2013, 142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 142

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-15 U 2/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


4 Ni 34/21 (EP) (Bundespatentgericht)


6 Ni 1/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage – entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils des BGH …


X ZR 84/17 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Patentfähigkeit einer Datenkommunikation für autonome Fahrzeuge


4 Ni 55/10 (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.