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[X.]UNDESGERICHTSHOF
IM N[X.]MEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]R 66/12
Verkündet am:
18. Dezember 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. [X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Dezember 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-[X.]eck, die Richter Dr. [X.], Hoffmann
und
Dr.
[X.] sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
[X.]uf die [X.]erufung der [X.]eklagten wird das am 29. Februar 2012 verkün-dete Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.
Das [X.] Patent 102
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642 wird unter [X.]bweisung der Klage im Übrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 fol-gende Fassung erhält, auf die sich die Patentansprüche 2 und 3 rück-beziehen:
Interfaceschaltung zur Realisierung einer [X.][X.] nach Spezifikation [X.], dadurch gekennzeichnet, dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] und externer [X.]eschaltung verwendet wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die
[X.]eklagte ist Inhaberin des [X.]n Patents 102 11 642 ([X.]s), das am 17.
März 2002 angemeldet worden ist. Patentanspruch
1, auf den die beiden weiteren Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet wie folgt:
Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten [X.],
dadurch gekennzeichnet, dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] und externer [X.]eschal-tung verwendet wird.
Die Klägerin hat
das [X.] im Umfang der [X.]nsprüche 1 und 2 angegrif-fen
und geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]s gehe über den Inhalt
der ursprünglich eingereichten [X.]nmeldung hinaus, sei nicht ausführbar offenbart
und nicht patentfähig. Die [X.]eklagte hat das [X.] in der nachfolgenden Fassung sowie mit zwei Hilfsanträgen verteidigt (Änderung hervorgehoben):
Interfaceschaltung zur
Realisierung einer [X.][X.] nach Spezifikation [X.]
dadurch gekennzeichnet, dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] und externer [X.]eschaltung verwendet wird.
Das Patentgericht hat das [X.]
im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.
Dagegen richtet sich die [X.]erufung der [X.]eklagten, mit der sie das [X.] wie in erster Instanz verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das [X.] betrifft eine Schnittstellenschaltung zur Realisierung einer [X.][X.] eines genormten [X.] an ein digitales Tele-kommunikationsnetzwerk nach dem internationalen Standard für ein Integrated Ser-vices Digital
Network
([X.]).
1.
In der [X.]eschreibung wird eingangs ausgeführt, dass in der einschlägi-gen Spezifikation [X.] eine [X.][X.] für das [X.] beschrieben ist, die einen [X.]-[X.]asis-[X.]ugang mit 2 x 64 k[X.]it/s und 1 x 16 k[X.]it/s ermöglicht. [X.]us der
[X.]n [X.] 196 30 515 ([X.]) sei eine Schnittstellenschaltung nach der genannten Spezifikation bekannt, die jedoch vier [X.] zur Realisie-rung der Sendestufe benötige. Weiter sei aus der [X.]n Patentschrift 196 01 824 ([X.]) eine Schaltung bekannt, bei der zwei Open-Drain-[X.] zur Rea-lisierung der Sendestufe benötigt würden. Da die benötigten Pins ([X.]usgänge
der in-tegrierten Schaltung) verhältnismäßig teuer seien, sei es wünschenswert, die [X.]ahl der notwendigen Pins auf ein Minimum zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine normge-rechte Schnittstelle mit einfachen und kostengünstigen Mitteln zu verwirklichen.
2.
[X.]ur Lösung dieser [X.]ufgabe wird in der verteidigten Fassung des [X.] eine Schaltung vorgeschlagen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (abweichende Merkmalsgliederung des Patentgerichts in Klammern):
1.
Es handelt sich um eine Interfaceschaltung zur Realisierung einer [X.][X.] nach Spezifikation [X.] ([X.], M2);
2.
die Interfaceschaltung weist eine Sendeschaltung auf (M3);
3. für die Sendeschaltung werden verwendet:
3.1
eine rein digitale
integrierte Schaltung ([X.], [X.]),
3.2
mit nur zwei [X.]
([X.], M7)
und
3.3
eine externe [X.]eschaltung (M8).
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3.
[X.]ur [X.]edeutung der Merkmale ist zu bemerken:
Unter einer Interfaceschaltung (Schnittstellenschaltung) ist eine Schaltungs-anordnung zu verstehen, die der Verbindung zweier Netzwerkkomponenten dient. Das [X.] befasst sich mit einer [X.][X.] eines [X.]-[X.]asisanschlusses nach der Spezifikation [X.]. Diese bezieht sich auf einen [X.]-[X.]asisanschluss. Die Schaltung umfasst eine Empfangs-
und eine Sendeschal-tung; nur mit dieser befasst sich das [X.]. Die an das [X.]-Netz angeschlos-senen Geräte, insbesondere
Telefone, arbeiten digital. Die Übertragung über das ([X.] erfolgt jedoch mittels analoger Signale. Daher ist eine Schnittstelle erforderlich, die die zu sendenden digitalen Signale in analoge Signale umwandelt.
Die vorgeschlagene Sendeschaltung besteht aus zwei Komponenten: Sie um-fasst einmal eine rein digitale und integrierte Schaltung, über die weiter gesagt wird, dass sie nur zwei [X.] aufweist. [X.]um anderen besteht sie aus einer externen
[X.]eschaltung. Die Fassung des Patentanspruchs 1 scheint zunächst dafür zu sprechen, dass die externe [X.]eschaltung als Teil der rein digitalen integrierten Schaltung zu verstehen ist ("dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] und externer [X.]eschaltung verwendet wird"). [X.]us [X.]bsatz
5 der [X.]eschreibung ergibt sich jedoch, dass die externe [X.]eschal-tung von der digitalen integrierten Schaltung über nur zwei [X.] ange-steuert wird, was voraussetzt, dass die externe [X.]eschaltung kein [X.]estandteil der di-gitalen integrierten Schaltung ist, sondern, wie auch das Patentgericht angenommen hat, zwischen diese und den [X.] geschaltet ist.
Für den Fachmann, einen Ingenieur mit Hochschulausbildung der Fachrichtung elektrische Nachrichten-technik, der mit der Realisierung von [X.] für die Nachrichten-übertragung vertraut ist,
ergibt sich dies aber auch und vor allem daraus, dass eine rein digitale integrierte Schaltung nicht sämtlichen [X.]nforderungen
genügt, die sich aus der [X.] ergeben.
Sie ist insbesondere nicht in der Lage, die erforderliche Strombegrenzung
zu gewährleisten und einen kontinuierlichen Spannungswert ein-zustellen. Um diesen [X.]nforderungen zu genügen ist eine
zusätzliche externe [X.]e-9
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schaltung
erforderlich, die analoge Schaltungstechnik umfasst. [X.]us fachlicher Sicht ist Merkmal 3.3 mithin so zu verstehen, dass die vorgeschlagene Schnittstellenschal-tung neben der rein digitalen integrierten Schaltung
eine externe [X.]eschaltung [X.], die über die ohnehin stets erforderlichen Elemente (Transformator, [X.]) hinaus zusätzliche Schaltungselemente umfasst, insbesondere solche, die die zur Einhaltung der Spezifikation erforderliche Strombegrenzung ermöglichen.
Unter einer rein digitalen integrierten Schaltung ist eine Schaltung zu verste-hen, die ausschließlich zeit-
und wertdiskrete Signale verarbeitet. Im Gegensatz zu einer gemischt aufgebauten analog/digitalen Schaltung ist sie ausschließlich aus di-gitalen Teilschaltungen zusammengesetzt.
Die rein digitale integrierte Schaltung weist nach Merkmal 3.2 nur zwei Trista-te-[X.]usgänge auf. Unter einem
Tristate-[X.]usgang
einer digitalen Schaltung ist dabei ein [X.]usgang
zu verstehen, der so eingerichtet ist, dass er beim Sendebetrieb nicht nur
die [X.]usgangszustände Niedrig ("Low"
[L]
oder 0) und Hoch ("High"
[H]
oder 1) annehmen kann, sondern auch einen dritten,
hochohmigen
[X.]ustand ([X.]). Dieses Merkmal dient
der [X.]bgrenzung zur [X.], die bereits eine solche Schaltung mit zwei durch Tristate-[X.]uffer angesteuerten
Open-Drain-[X.]usgängen nahelegte. [X.] beschreibt [X.]nspruch 1 eine Schaltung, bei der für die Sendeschaltung eine digi-tale integrierte Schaltung verwendet wird, bei der die beiden nach [X.]bsatz 5 der [X.] über [X.] angesteuerten [X.]usgänge im Sendebetrieb drei [X.]ustände ausgeben können. Diesem Verständnis des verteidigten [X.] stehen weder [X.]nspruch 3 noch [X.]nspruch 2 entgegen. [X.]nspruch 3 be-schränkt sich nicht darauf, lediglich [X.] zu beschreiben, die drei Pegel ausgeben können, sondern gibt eine Schaltung an, bei der der hochohmige [X.]ustand auf eine bestimmte Weise erzeugt wird. Er legt daher nicht den Schluss nahe, dass [X.]nspruch 1 auch Schaltungen mit [X.]usgängen umfasst, die zwar drei Pegel ausge-ben können, aber so angesteuert werden, dass sie im Sendebetrieb nur zwei Pegel ausgeben. [X.]nspruch 2 erläutert eine bestimmte Form der externen [X.]eschaltung und enthält keine näheren [X.]ngaben zur Funktionalität der [X.]. [X.]uch in 12
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[X.]nspruch 2 wird aber die hochohmige [X.]bschaltung angesprochen, was das [X.] Verständnis von [X.]nspruch 1 nahelegt.
Die [X.]usgangszustände sind als feste, erlaubte [X.] definiert, so dass es nicht möglich ist, einen gewünschten [X.]wischenwert einzustellen. Merkmal 3.2, wonach die rein digitale integrierte Schaltung nur zwei [X.] [X.], ist dabei dahin zu verstehen, dass die Schaltung überhaupt
nur zwei [X.]usgän-ge aufweist und
es sich bei diesen beiden [X.]usgängen um [X.] han-delt. Damit wird die angestrebte einfache und kostengünstige [X.]usgestaltung der rein digitalen integrierten Schaltung erreicht, mit der die externe [X.]eschaltung angesteuert wird. Über die [X.]ahl und [X.]rt der [X.]usgänge der Sendeschaltung als solcher trifft Pa-tentanspruch 1 keine [X.]ussage.
Die externe [X.]eschaltung kann nach Patentanspruch 2 aus zwei Spannungs-folgern und zwei zusätzlichen Transistoren bestehen, die zur hochohmigen [X.]bschal-tung der nicht-aktiven Sendeschaltung führen. Ferner wird, wie die [X.]eschreibung (Rn. 10) erläutert, auch bei einer Rückspeisung der Sendestufe im [X.]ustand ohne Versorgungsspannung ein Stromfluss verhindert, was zur Erfüllung der Spezifikation [X.] erforderlich ist. Wie die [X.]eklagte bereits in der Klageerwiderung erläutert hat, müssen die Schnittstellenanschlüsse sowohl bei fehlender Versorgungsspannung der Schnittstelle
als auch bei inaktiver Schnittstelle mit anliegender Versorgungs-spannung hochohmig sein. Daraus und aus der [X.]bgrenzung zur [X.], deren Open-Drain-[X.] nur die Pegel 0 und [X.] ermöglichen, ist abzuleiten, dass [X.] die [X.] der [X.]usgänge erforderlich ist und die externe [X.]eschaltung hierauf ausgelegt sein muss, damit mit der Sendeschaltung insgesamt die [X.]nforderungen der Spezifikation erfüllt werden.
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II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Gegenstand des
[X.]s
sei weder in der mit dem Hauptantrag ver-teidigten, noch in der Fassung der Hilfsanträge patentfähig.
Die Dokumente "[X.]" ([X.]) und "[X.]/32[X.] Digital Subscriber Control-lerTM
([X.]) Circuit" ([X.]), die gleichermaßen Veröffentlichungen des Herstellers
[X.]MD zu dem von diesem vertriebenen Digital Subscriber Controller
[X.] be-träfen, zeigten eine Vorrichtung, die bis auf die Verwendung einer rein digitalen Schaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbare. Der Sende-Empfangs-[X.]austein [X.] umfasse mehrere Teilschaltungen, u.a.
auch eine [X.]T Line Interface Unit, die für das [X.]bsenden der generierten [X.]usgangssignale zwei [X.]usgänge [X.] und [X.] vorhalte und im Sinne des [X.]s die Funktion [X.] mit nur zwei [X.]usgängen erfülle. Der Fachmann entnehme der Figur
der [X.], dass an den dort gezeigten [X.]usgänge [X.] und [X.] drei [X.]us-gangspegel generiert würden, die den typischen logischen Schaltzuständen eines Tristate-[X.]usgangs entsprächen. [X.]um Schutz der Sendeschaltung schließe sich an diese [X.]usgänge bedarfsgemäß noch eine externe [X.]eschaltung an.
Da zur inneren Schaltungsstruktur der [X.]T Line Interface Unit weder in der [X.] noch in der [X.] konkrete [X.]ngaben gemacht würden, könne ein gemischter analog-digitaler Schaltungsaufbau nicht ausgeschlossen werden. Der Fachmann sei bei der Entwicklung kommerzieller elektronischer Schaltungen jedoch stets gehalten, diese mit möglichst geringem Kostenaufwand zu realisieren. Da die [X.]T Line Interface Unit ausschließlich digitale Signale zu verarbeiten habe, werde der Fachmann den in der [X.] enthaltenen einschlägigen Hinweis aufgreifen und die [X.]T Line Interface Unit
als rein digitale Sendeschaltung ausgestalten.
Die Hilfsanträge rechtfertigten keine andere [X.]eurteilung, da es sich bei ihnen lediglich um Klarstellungen des Inhalts
von Patentanspruch 1 handele.
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III.
Diese [X.]eurteilung hält der Nachprüfung im [X.]erufungsverfahren nicht stand.
[X.]u Unrecht hat das Patentgericht angenommen, die den Digital Subscriber Controller
[X.] betreffenden [X.] [X.] und [X.] zeigten eine [X.], bei der lediglich das Merkmal 3.1
die Verwendung einer rein digitalen inte-grierten Schaltung
-
nicht offenbart sei. Die [X.]eklagte hat, gestützt auf das von ihr be-reits in erster Instanz vorgelegte, aber vom Patentgericht nicht erörterte [X.] des Sachverständigen J.
,
überzeugend und von der Klägerin nicht relevant
in Frage gestellt dargelegt, dass es sich bei der Vorrichtung um eine gemischte [X.] Schaltung handelt, bei der die [X.]usgänge Spannungswerte ausgeben
können, die zwischen 0 und 2,326 Volt liegen ([X.], [X.], linke Spalte, letzter [X.]bs.). Entsprechend weist die Vorrichtung keine digitalen [X.] einer rein digi-talen integrierten Schaltung auf. Schließlich fehlt es an einer externen [X.]eschaltung. Für eine solche besteht hier kein [X.]edarf, da die entsprechenden analogen Schal-tungselemente, wie sie etwa für die Strombegrenzung erforderlich sind, in die [X.] Schaltung einbezogen sind. Soweit aus Figur 3 der [X.] weitere Schal-tungselemente nach
den [X.]usgängen "[X.]" und "[X.]" gezeigt werden,
handelt es sich nicht um eine externe [X.]eschaltung im oben erläuterten Sinne, sondern lediglich um eine Schutzschaltung. Danach
sind die Merkmale 3.1 bis 3.3 nicht offenbart. [X.] ist der [X.]nnahme des Patentgerichts, der Fachmann erhalte aus der [X.] die [X.]nre-gung, anstelle einer [X.] Schaltung nach der [X.] eine rein digitale inte-grierte Schaltung zu verwenden, die Grundlage entzogen.
IV.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als zutreffend.
1.
Die [X.]ulässigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1 begegnet unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Erweiterung keinen [X.]edenken. Der insoweit gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 geltend gemachte Nichtig-keitsgrund ist durch die beschränkte Fassung des [X.]nspruchs, die die [X.]eklagte ver-21
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teidigt, ausgeräumt. Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin beruht auch die Fassung des [X.]nspruchs 1 dahin, dass die Vorrichtung zwei [X.] umfasst, nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. [X.]ereits in den ursprünglichen [X.]nmeldungsunter-lagen findet sich die Figur 2, die die Signalverläufe an den Messpunkten [X.] und [X.] der Figur 1 wiedergibt. Danach zeigen schon diese Unterlagen eine [X.]usführungsform der Erfindung, wonach eine rein digitale integrierte Schaltung zwei durch [X.] angesteuerte [X.]usgänge aufweist, die beim Sendebetrieb drei Pegel ausgeben.
2.
Die in [X.]nspruch 1 beschriebene Erfindung ist patentfähig.
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch das [X.]nwendungs-handbuch zu dem Large Scale Integrated Circuit
YT[X.]23 von [X.] ([X.]1) nicht vorweggenommen. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass der [X.]1 die [X.] zweier [X.] als [X.]estandteil einer rein digitalen integrierten
Schaltung zu entnehmen ist. Nach ihrer Darstellung können die [X.] und [X.] entweder so eingestellt werden, dass sie die Pegel 0 oder 1 ausge-ben, oder aber als Open-Drain-[X.]usgang betrieben werden, das heißt in der Weise, dass sie
die Pegel low
und hochohmig
ausgeben können. Dass auch eine Einstel-lung vorgesehen ist, bei der die [X.]usgänge drei unterschiedliche Pegel ausgeben können, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
b)
Ebensowenig sind der in dem [X.]ufsatz "Design and Electrical Character-istic Evaluation for Interface Circuit in [X.]
[X.]us Wiring System"
(Nakano/[X.] in [X.] in [X.], Part 1. Vol. 73,
No. 12, 1990 = [X.]) ge-zeigten
Schaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung zu entnehmen. [X.]uch die Klägerin macht nicht geltend, dass die dort gezeig-te Schaltung digitale [X.] umfasst. Nach dem unwidersprochenen Vor-trag der [X.]eklagten entspricht die Schaltung ferner den [X.]nforderungen der Spezifika-tion [X.]
insofern nicht, als sie bei [X.]usfall der [X.] keine Hochohmigkeit des [X.]usgangs gewährleistet. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich 25
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nicht entnehmen, woraus der Fachmann die [X.]nregung erhalten haben sollte, die in [X.] gezeigte Vorrichtung dahin weiter zu entwickeln, dass eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei [X.] verwendet wird.
c)
[X.]usgangspunkt für die Frage, ob der Gegenstand von Patentan-spruch
1 in der verteidigten Fassung vom Stand der Technik nahegelegt worden
ist, sind danach die [X.] [X.] und [X.].
Die [X.] [X.]en 34
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257 ([X.]) und 31 25 017 ([X.]) sowie die US-Patentschrift 3 154 777 ([X.]) liegen weiter ab; auf diese [X.] ist auch die Klägerin im [X.]erufungsverfahren nicht zurückgekommen.
(1)
Sowohl [X.] als auch [X.] zeigen jeweils eine Interfaceschaltung zur Rea-lisierung einer der [X.] entsprechenden [X.][X.] (Merkmal 1), die eine Sendeschaltung umfasst (Merkmal 2), für die eine rein digitale integrierte Schal-tung und eine externe [X.]eschaltung verwendet werden
(Merkmale 3, 3.1 und 3.3). [X.]ei der in [X.] gezeigten Vorrichtung wird die externe [X.]eschaltung über vier [X.]usgänge
der rein digitalen integrierten Schaltung angesteuert, bei der in [X.] gezeigten Vorrich-tung
über nur zwei [X.]usgänge, bei denen es sich um Open-Drain-[X.]usgänge handelt. Dies sind [X.]usgänge, bei denen an die Stelle eines aktiven [X.] ein externer, d.h. außerhalb des integrierten [X.] angeordneter, Pull-Up-Widerstand tritt. Ein
solcher [X.]usgang kann die Pegel 0 und [X.] ausgeben. Damit ist jeweils Merkmal 3.2 nicht offenbart.
[X.]ei den beiden in der [X.] mit der [X.]ezeichnung "TRI[X.]UF" versehenen Kompo-nenten handelt es sich nicht um [X.]usgänge, sondern um [X.]usgangsbuffer, mit denen jeweils
ein [X.]usgang angesteuert wird. Selbst wenn
man
sie jedoch als [X.] ansehen wollte, wäre Merkmal 3.2, wonach die rein digitale integrierte Schaltung nur zwei [X.]usgänge aufweist, nicht verwirklicht. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei den in [X.] gezeigten [X.]usgängen nicht um [X.]. Die Klägerin ist dem Vortrag der [X.]eklagten, wonach diese [X.]usgänge nur die Pegel 0 und [X.] aus-geben können, nicht entgegengetreten. Die [X.]uffassung der Klägerin, auf die Ver-28
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wendung der [X.] komme es nicht an, trifft -
wie ausgeführt -
nicht zu.
(2)
Die Klägerin meint, ausgehend von der [X.] habe es für den Fachmann nahegelegen, eine rein digitale integrierte Schaltung mit zwei [X.] zu verwenden.
Der Fachmann habe erkannt, dass er zur Realisierung der in [X.] gezeig-ten Schaltung auf einen Field Programmable Gate [X.]rray
(FPG[X.]) zurückgreifen kön-ne, wie er in dem Datenblatt der Fa. [X.] vom Mai 1999 ([X.]) beschrieben sei. Ein solcher integrierter Schaltkreis enthalte Tristate-[X.]uffer als [X.]usgänge, die vom Nutzer so programmiert werden könnten, dass sie als Open-Drain-[X.]usgang funktionierten.
Entsprechende Erwägungen haben die Gebrauchsmusterabteilung zu der -
nicht rechtskräftigen -
Löschung des [X.] veranlasst.
Das rechtfertigt jedoch nicht die [X.]nnahme, es habe für den Fachmann im Prio-ritätszeitpunkt nahegelegen, eine solche integrierte Schaltung für die Sendeschal-tung einer standardkonformen [X.][X.] in der Weise zu verwenden, dass die [X.] mit [X.] eingesetzt werden, also so, dass sie -
an-ders als Open-Drain-[X.]usgänge -
nicht nur die zwei Pegel 0 und [X.], sondern drei Pe-gel 0, 1 und [X.] ausgeben können. Von der
hierfür darlegungspflichtigen ([X.]GH, Urteil vom 27. [X.]ugust 2013 -
X [X.]R
19/12, [X.], 1272 Rn. 36
[X.])
Klägerin sind weder in erster noch in zweiter Instanz [X.]nhaltspunkte vorgetragen
worden, die eine Veranlassung des Fachmanns zu einer solchen Umgestaltung der vorbekannten Schaltung ergäben.
Die Verwendung anderer [X.]usgänge erfordert
auch
eine abweichende [X.]usge-staltung der externen [X.]eschaltung. Die [X.]eklagte hat hierzu unter [X.]ezugnahme auf die [X.]usführungen des Sachverständigen J.
geltend gemacht, dass die Reali-
sierung einer der Spezifikation [X.] entsprechenden Schnittstelle unter [X.] einer rein digitalen integrierten Schaltung nicht trivial sei und viele Unter-nehmen an dieser [X.]ufgabe gescheitert seien. Die Klägerin müsste daher nicht nur darlegen, was den Fachmann zur Wahl einer rein digitalen Schaltung mit zwei Trista-31
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te-[X.]usgängen anregen sollte, sondern auch, dass er dazu in der Lage und dazu ver-anlasst gewesen ist, eine hierzu passende normkonforme externe [X.]eschaltung zu entwickeln. Hieran fehlt es.
3.
Das [X.] ist schließlich auch nicht wegen unzureichender Of-fenbarung für nichtig zu erklären.
Eine für die [X.]usführbarkeit ausreichende Offenbarung ist grundsätzlich bereits dann anzunehmen, wenn mindestens ein Weg aufgezeigt ist, auf dem die Erfindung ausgeführt werden
kann ([X.]GH, Urteil vom 3. Mai 2001
X [X.]R 168/97, [X.]GH[X.] 147, 306, 317 -
Taxol mwN). Die Klägerin hat nicht in [X.]brede gestellt, dass die durch die [X.]eschreibung und Figur 1 erläuterte, in Patentanspruch 2 unter Schutz gestellte ex-terne [X.]eschaltung ausführbar ist und dazu führt, dass die Sendeschaltung den [X.]n-forderungen der [X.] entspricht.
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V. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 121 [X.]bs. 2 [X.] und § 92 [X.]bs. 2 [X.]PO.
Meier-[X.]eck
[X.]
Hoffmann
[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.][X.]patentgericht, Entscheidung vom 29.02.2012 -
5 Ni 58/10 -
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Meta
18.12.2013
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. X ZR 66/12 (REWIS RS 2013, 142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 142
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I-15 U 2/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
4 Ni 34/21 (EP) (Bundespatentgericht)
6 Ni 1/19 (EP) (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage – entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils des BGH …
X ZR 84/17 (Bundesgerichtshof)
Patentnichtigkeitssache: Patentfähigkeit einer Datenkommunikation für autonome Fahrzeuge
4 Ni 55/10 (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
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