Bundespatentgericht, Urteil vom 18.07.2012, Az. 4 Ni 55/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 4578

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 40 39 161

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.]. [X.], sowie [X.]in Dr. Mittenberger-Huber

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 40 39 161 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents 40 39 161 (Streitpatent), das am 7. Dezember 1990 angemeldet worden und durch Zeitablauf am 7. Dezember 2010 erloschen ist. Das Streitpatent betrifft ein „System zur Steuerung der Helligkeit und des Betriebsverhaltens von Leuchtstofflampen“ und umfasst 32 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

2

1. System zur Steuerung der Helligkeit durch Dimmen sowie zur Steuerung des [X.]([X.], [X.]) über eine Mehrzahl elektronischer Vorschaltgeräte ([X.] 60-1 bis 60i) mit folgenden Merkmalen:

3

a) einem allen Vorschaltgeräten gemeinsamen [X.]),

4

b) einem zentralen [X.], 51), welches

5

b1) mit jedem elektronischen Vorschaltgerät ([X.] 60-1 bis 60i) über das gemeinsame [X.]) verbunden ist,

6

soll) und/oder der Lampenleistung (Psoll) jedes elektronischen Vorschaltgerätes sowie zur Abgabe der [X.] und [X.] an das gemeinsame [X.]),

7

b3) Mittel enthält zum Empfang und zur Auswertung von digitalen Fehlermeldungen und/oder digitalen [X.], die von jedem elektronischen Vorschaltgerät über das [X.]) abgegeben werden,

8

c) jedes elektronische Vorschaltgerät ([X.] 60-1 bis 60i) weist auf

9

c1) eine an das Wechselstromnetz (Netz) anschließbare Gleichrichterschaltung ([X.], 20),

HF) variierbaren [X.] (30, WR),

HF) gespeist wird,

c4) eine als Sende- und Empfangseinrichtung ausgebildete und mit dem [X.]) verbundene digitale Schnittstelle(10) zum Empfang der von dem zentralen Steuergerät abgegebenen digitalen [X.] und [X.] sowie zum Absenden der digitalen Fehlermeldungen und/oder der digitalen [X.] an das zentrale Steuergerät,

L1, UL2, IW1, IW2, Udc, Uac) auswertet und daraus digitale Fehlermeldungen und [X.] erzeugt und an die digitale Schnittstelle(10) überträgt,

L1, UL2, IW1, IW2, Udc, Uac) als Istwert-Größen und die ihr über die digitale Schnittstelle zugeführten [X.] und [X.] als Sollwert-Größen auswertet und dementsprechend digitale Regelsignale zur Regelung der [X.] (UHF) des [X.]) erzeugt,

e) die digitalen [X.] und [X.] werden als [X.] mit 8 bit-Wortlänge seriell über das [X.]) jeder digitalen Schnittstelle(10) der [X.]) jedes angeschlossenen elektronischen Vorschaltgeräts ([X.] 60-1 bis 60-i) zugeführt,

f) jedes angeschlossene elektronische Vorschaltgerät ([X.] 60-1 bis 60-i) ist über die [X.] individuell oder in Funktionsgruppen ansprechbar, steuerbar und dimmbar,

g) jedem Vorschaltgerät ([X.] 60-1 bis 60-i) wird eine Adresse zugeordnet, die es ermöglicht, einzelne Vorschaltgeräte über die Adresse von dem zentralen [X.], 51) anzusprechen und Informationen, insbesondere digitale Fehlermeldungen oder [X.] von ihnen abzufragen oder ihnen Befehle zu erteilen.

 Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 32 wird auf die [X.] 39 161 C2 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ein Rechtschutzbedürfnis an der Vernichtung des gesamten Patents, nicht lediglich an Patentanspruch 1 habe. Mit ihrer [X.]chtigkeitsklage macht sie ferner geltend, der Gegenstand des Streitpatents lasse sich der [X.] nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, weshalb er insoweit gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert sei.Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe im Übrigen gegenüber den Druckschriften [X.] 4,523,128 ([X.] 3) und [X.] 4,396,872 ([X.] 5), sowie der Veröffentlichung von [X.], “[X.] Controllable Output Ballasts - A New Dimension in Lighting Controll” ([X.] 4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei [X.] 3 und [X.] 5 handle es sich jeweils um „Systeme“, bei denen eine Mehrzahl von Lampen gesteuert werde. Der Druckschrift [X.] 3 fehle nur das Merkmal „Vorschaltgerät mit [X.]“, das wiederum in der [X.] 5 zu finden sei. Bei der zum Prioritätszeitpunkt üblichen Schaltung durch Pulsweitenmodulation sei die Ansteuerung jedoch dieselbe gewesen wie beim [X.]. Bei der angeblichen Erfindung der Beklagten handele es sich um eine bloße Aggregation von Standardmerkmalen, die gerade nicht kombinatorisch derart zusammenwirkten, dass sich ein neuer Synergie-Effekt ergeben habe. Eine derartige Kombinationswirkung werde weder beansprucht, noch sei sie offenbart. Dies treffe auch auf die abhängigen Patentansprüche zu.

Die Klägerin beruft sich hierzu u.a. auf folgende Schriften:

[X.] 3 [X.] 4,523,128

[X.] 4 [X.], [X.] Controllable Output Ballasts - A New Dimension in Lighting Controll”, [X.], No. 5, 1984, Seiten 1198 bis 1205

[X.] 5 [X.] 4,396,872

[X.] 11 EP 0 338 109 A1

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent [X.] 39 161 C2 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentanspruch 1 nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2012 eingereichten Hilfsantrag und den sich anschließenden Patentansprüchen 2-32 in erteilter Fassung.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Merkmale, welche Änderungen gegenüber dem Hauptantrag enthalten in Fettdruck):

0) System zur Steuerung der Helligkeit durch Dimmen sowie zur Steuerung des [X.] ([X.], [X.]) über eine Mehrzahl elektronischer Vorschaltgeräte ([X.] 60-1 bis 60i), mit folgenden Merkmalen:

a) einem allen Vorschaltgeräten gemeinsamen [X.] (12);
b) einem zentralen Steuergerät (50, 51), welches

b1) mit jedem elektronischen Vorschaltgerät ([X.] 60-1 bis 60i) über das gemeinsame [X.] (12) verbunden ist;
b2) Mittel enthält zur Erzeugung digitaler [X.] und zur Erzeugung digitaler [X.] für die Einstellung der
b2.i) Lampenhelligkeit (Esoll) und/oder
b2.ii) der Lampenleistung (Psoll) jedes elektronischen Vorschaltgeräts sowie zur Abgabe der [X.] und [X.] an das gemeinsame [X.] (12),
b3) Mittel enthält zum Empfang und zur Auswertung von digitalen Fehlermeldungen und digitalen [X.], die von jedem elektronischen Vorschaltgerät über das [X.] (12) abgegeben werden,
c) jedes elektronische Vorschaltgerät ([X.] 60-1 bis 60i) weist auf
c1) eine an das Wechselstromnetz (Netz) anschließbare Gleichrichterschaltung ([X.], 20),
c2) einen von der Gleichrichterschaltung ([X.], 20) gespeisten und in seiner [X.] (UHF) variierbaren [X.] (30, WR),

c3) einen Lastkreis (40), der mindestens einen [X.] und mindestens eine Leuchtstoff-Lampe ([X.], [X.]) enthält und von dem [X.] (30) mit dessen variierbarer [X.] (UHF) gespeist wird,
c4) eine als Sende- und Empfangseinrichtung ausgebildete und mit dem [X.] (12) verbundene digitale Schnittstelle (10) zum Empfang der von dem zentralen Steuergerät abgegebenen digitalen [X.] und [X.] sowie zum Absenden

c4.i) der digitalen Fehlermeldungen und

c4.ii) der digitalen [X.] an das zentrale Steuergerät,
[X.]) eine mit der digitalen Schnittstelle (10) verbundene Steuereinrichtung [X.]), welche die ihr von der digitalen Schnittstelle (10) übermittelten digitalen [X.] und [X.] zur

[X.].i) Steuerung oder

[X.].ii) Regelung des elektronischen Vorschaltgeräts auswertet und welche von dem elektronischen Vorschaltgerät aufgenommene Messwertsignale (UL1, UL2, IW1, IW2, Udc, Uac) auswertet und daraus digitale Fehlermeldungen und [X.] erzeugt und an die digitale Schnittstelle überträgt (10),
d) die Steuerungseinrichtung [X.]) jedes elektronischen Vorschaltgeräts wirkt auch als Regeleinrichtung, indem sie die von ihr aufgenommenen Messwertsignale (UL1, UL2, IW1, IW2, Udc, Uac) als Istwert-Größen und die ihr über die digitale Schnittstelle zugeführten [X.] und [X.] als Sollwert-Größen auswertet und dementsprechend digitale Regelsignale zur Regelung der [X.] (UHF) des [X.] (30) erzeugt,
e) die digitalen [X.] und [X.] werden als [X.] mit 8bit-Wortlänge seriell über das [X.] (12) jeder digitalen Schnittstelle (10) der Steuereinrichtung [X.]) jedes angeschlossenen elektronischen Vorschaltgeräts ([X.] 60-1 bis 60i) zugeführt,
f) jedes angeschlossene elektronische Vorschaltgerät ([X.] 60-1 bis 60-i) ist über die [X.]

f.i) individuell oder
f.ii) in Funktionsgruppen ansprechbar, steuerbar und dimmbar,

g) jedem Vorschaltgerät ([X.] 60-1 bis 60-i) wird eine Adresse zugeordnet, wobei das zentrale Steuergerät (50, 51) einzelne Vorschaltgeräte über die Adresse anspricht und [X.] von ihnen abfragt.

        

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten, jedenfalls aber in seiner beschränkten Fassung für patentfähig. Der [X.] sei neu und erfinderisch.
Durch ein neuartiges Protokoll, das über eine zentrale Systemüberwachung verfüge, auch außerhalb des Fehlerfalles Betriebszustandsprüfungen durch einen Abfragemechanismus erlaube, und eine lokale Nutzung von Daten, die zugleich Messwertsignale in [X.] umwandle, ermögliche und das synergistische Zusammenwirken der vorgenannten Merkmale würden Kollisionsprobleme bei Schaltungen gelöst. Dadurch könne ein Gesamtkonzept für ein ressourcenschonendes, kostengünstiges und funktionssicheres Beleuchtungssystem für weitläufige Großprojekte realisiert werden. Selbst wenn einzelne Schritte aus der [X.] 3, die erhebliche Unterschiede zum Streitpatent aufwiesen, da ihr die bidirektionale Kommunikation durch ein Bus-System ebenso fehle wie die Rückmeldung von Betriebszuständen, oder der [X.] 5, die schon über keine gemeinsame Busleitung verfüge, sondern eine Sternbustopologie aufweise, entnommen werden könnten, fehle gerade der kombinatorische Effekt, der die erfinderische Tätigkeit ausmache.
Die Unteransprüche 2, 3, 7, 8, 10, 13, 14, 17, 22 und 23 würden im Übrigen losgelöst vom Bestand des Patentanspruchs 1 weiter verfolgt und begründeten selbständig die erfinderische Tätigkeit.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den Inhalt der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.    

Die Klage ist zulässig.

[X.]a[X.]h mündli[X.]her Verhandlung ist der Senat – entgegen seiner im Zwis[X.]henbes[X.]heid geäußerten Auffassung – der Ansi[X.]ht, dass der Klägerin ein eigenes re[X.]htli[X.]hes Interesse an der rü[X.]kwirkenden Verni[X.]htung des gesamten Streitpatents und damit an der Fortführung der Klage über Patentanspru[X.]h 1 hinaus zusteht.

[X.]a[X.]hdem die S[X.]hutzdauer des Streitpatents abgelaufen ist, ist die [X.]i[X.]htigkeitsklage nur zulässig, soweit dem Kläger glei[X.]hwohl ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis zuzubilligen ist (st. Rspr. [X.], vgl. Urteil v. 29.09.1964 – [X.], [X.]UR 1965, 231 – Zierfalten; Urteil v. 26.06.1973 – [X.], [X.], 146 – S[X.]hraubennahtrohr; Urteil v. 22.02.2005 – [X.] 2005, 04716; Urteil v. 24.04.2007 – [X.], [X.], 90 – Verpa[X.]kungsmas[X.]hine). Diese Voraussetzung ist zumindest für nebengeordnete Patentansprü[X.]he jeweils gesondert zu prüfen, da bei selbständigen Ansprü[X.]hen das Interesse an der [X.]i[X.]htigerklärung des einen Anspru[X.]hs ni[X.]ht notwendigerweise au[X.]h das Interesse der [X.]i[X.]htigerklärung des anderen begründen muss ([X.], Urteil v. 19.05.2005, [X.], [X.], 749 – [X.]; [X.], Patentni[X.]htigkeitsverfahren, 4, Aufl. [2011], Rn. 112; Meier-Be[X.]k, [X.], 11, 16 f.; [X.], [X.], 10. Aufl. 2006, § 22 Rn. 35). Da es si[X.]h vorliegend nur um abhängige Ansprü[X.]he handelt und Erfolgsaussi[X.]hten der Verletzungsklage ni[X.]ht zu prüfen sind, ist das Re[X.]htss[X.]hutzinteresse der Klägerin insgesamt zu bejahen.

II.     

Die zulässige Klage mit der der in § 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gema[X.]ht wird, ist in vollem Umfang begründet. Sie führt zur [X.]i[X.]htigerklärung des Streitpatents, denn der Gegenstand des Streitpatents ist sowohl in der Fassung des [X.], als au[X.]h in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 dur[X.]h den im Verfahren befindli[X.]hen Stand der Te[X.]hnik nahegelegt. Au[X.]h in den als selbständig erfinderis[X.]h verteidigten Unteransprü[X.]hen vermag der Senat ni[X.]hts [X.] zu erkennen.

1. Das Streitpatent betrifft na[X.]h Patents[X.]hrift ([X.] 1 Z. 3 bis 6) ein System zur Steuerung der Helligkeit dur[X.]h Dimmen sowie zur Steuerung des [X.] über eine Mehrzahl elektronis[X.]her Vors[X.]haltgeräte.

In der [X.] ist zum te[X.]hnis[X.]hen Hintergrund ausgeführt, dass elektronis[X.]he Vors[X.]haltgeräte einen s[X.]honenderen, effizienteren Lampenbetrieb ermögli[X.]hen sowie eine komfortable Handhabung vor allem bei Großprojekten mit weitläufigen Beleu[X.]htungssystemen und vielen dezentral angeordneten Leu[X.]htstofflampen (a. a. O. [X.] 1 Z. 7 bis [X.] 2 Z. 6).

[X.]eben komplexen Anforderungen an Steuerung und Überwa[X.]hung der Lampen in sol[X.]hen Systemen ist au[X.]h eine ungestörte Datenübermittlung si[X.]herzustellen.

Aus dem Stand der Te[X.]hnik seien hierzu unters[X.]hiedli[X.]he Lösungen bekannt, die aber hinsi[X.]htli[X.]h der Verdrahtung sowie der Signalübertragung [X.]a[X.]hteile aufwiesen und oft nur Teilaspekte eines Beleu[X.]htungssystem beträfen (a. a. O., [X.] 2 Z. 7 bis [X.] 3 Z. 19).2. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Te[X.]hnik ist in der [X.] ([X.] 3 Z. 20 bis 29) als Aufgabe angegeben, ein Gesamtkonzept für ein kostengünstiges und funktionssi[X.]heres Beleu[X.]htungssystem für weitläufige Großprojekte mit einer dementspre[X.]hend großen Zahl von Lampen anzugeben, wel[X.]hes si[X.]h dadur[X.]h auszei[X.]hnet, dass die Helligkeit der einzelnen Lampen au[X.]h no[X.]h in größerer Entfernung von einer [X.]e nahezu stufenlos präzise und in weiten Grenzen zu variieren ist.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der na[X.]h Hauptantrag geltende erteilte Patentanspru[X.]h 1 ein System mit folgenden Merkmalen vor:

0) System zur Steuerung der Helligkeit dur[X.]h Dimmen sowie zur Steuerung des [X.] von Leu[X.]htstoff-Lampen ([X.], [X.]) über eine Mehrzahl elektronis[X.]her Vors[X.]haltgeräte ([X.] 60-1 bis 60i), mit folgenden Merkmalen: a) einem allen Vors[X.]haltgeräten gemeinsamen [X.] (12);b) einem zentralen Steuerungsgerät (50, 51), wel[X.]hes[X.]) mit jedem elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgerät ([X.] 60-1 bis 60i) über das gemeinsame [X.] (12) verbunden [X.]) Mittel enthält zur Erzeugung digitaler [X.] und zur Erzeugung digitaler [X.] für die Einstellung der Lampenhelligkeit ([X.]) und/oder Lampenleistung (Psoll) jedes elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgeräts sowie zur Abgabe der Betriebszustand-Steuersignale und [X.] an das gemeinsame [X.] (12).b3) Mittel enthält zum Empfang und zur Auswertung von digitalen Fehlermeldungen und/oder digitalen [X.], die von jedem elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgerät über das [X.] (12) abgegeben werden, [X.]) jedes elektronis[X.]he Vors[X.]haltgerät ([X.] 60-1 bis 60i) weist auf[X.]1) eine an das We[X.]hselstromnetz ([X.]etz) ans[X.]hließbare Glei[X.]hri[X.]hters[X.]haltung ([X.], 20),[X.]2) einen von der Glei[X.]hri[X.]hters[X.]haltung ([X.], 20) gespeisten und in seiner [X.] ([X.]) variierbaren We[X.]hselspannungsgenerator (30, WR),[X.]3) einen [X.] (40), der mindestens einen Reihens[X.]hwingkreis und mindestens eine Leu[X.]htstoff-Lampe ([X.], [X.]) enthält und von dem We[X.]hselspannungsgenerator (30) mit dessen variierbarer [X.] ([X.]) gespeist wird,[X.]4) eine als Sende- und Empfangseinri[X.]htung ausgebildete und mit dem [X.] (12) verbundene digitale S[X.]hnittstelle (10) zum Empfang der von dem zentralen Steuergerät abgegebenen digitalen Betriebszustand-Steuersignale und [X.] sowie zum Absenden der digitalen Fehlermeldungen und/oder digitale [X.] an das zentrale Steuergerät,[X.]5) eine mit der digitalen S[X.]hnittstelle (10) verbundene Steuereinri[X.]htung [X.]), wel[X.]he die ihr von der digitalen S[X.]hnittstelle (10) übermittelten digitalen [X.] und [X.] zur Steuerung oder Regelung des elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgerätes auswertet und wel[X.]he von dem elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgerät aufgenommenen Messwertsignale (UL1), [X.]), [X.]), [X.], Ud[X.], Ua[X.]) auswertet und daraus digitale Fehlermeldungen und [X.] erzeugt und an die digitale S[X.]hnittstelle überträgt (10),d) die Steuerungseinri[X.]htung [X.]) jedes elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgeräts wirkt au[X.]h als Regeleinri[X.]htung, indem sie die von ihr aufgenommenen Messwertsignale (UL1), [X.]), [X.]), [X.], Ud[X.], Ua[X.]) als Istwert-Größen und die ihr über die digitale S[X.]hnittstelle zugeführten [X.] und [X.] als [X.] auswertet und dementspre[X.]hend digitale [X.] zur Regelung der [X.] ([X.]) des We[X.]hselspannungsgenerators (30) erzeugt, e) die digitalen [X.] und [X.] werden als [X.] mit 8 bit-Wortlänge seriell über das [X.] (12) jeder digitalen S[X.]hnittstelle (10) der Steuereinri[X.]htung [X.]) jedes anges[X.]hlossenen elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgeräts ([X.] 60-1 bis 60-i) zugeführt, f) jedes anges[X.]hlossene elektronis[X.]he Vors[X.]haltgerät ([X.] 60-1 bis 60-i) ist über die [X.] individuell oder in Funktionsgruppen anspre[X.]hbar, steuerbar und dimmbar, g) jedem Vors[X.]haltgeräts ([X.] 60-1 bis 60-i) wird eine Adresse zugeordnet, die es ermögli[X.]ht, einzelne Vors[X.]haltgeräte über die Adresse von dem zentralen Steuergerät (50, 51) anzuspre[X.]hen und Informationen, insbesondere digitale Fehlermeldungen oder [X.] von ihnen abzufragen oder ihnen Befehle zu erteilen.   

Der gemäß Hilfsantrag geltende Patentanspru[X.]h 1 ist gegenüber der na[X.]h Hauptantrag geltenden Fassung (dur[X.]h Strei[X.]hungen bzw. Einfügungen) wie folgt geändert in den Merkmalen

b3) digitalen Fehlermeldungen und/oder digitalen [X.], die...[X.]4) der digitalen Fehlermeldungen und/oder- der digitalen [X.] an...und g) jedem Vors[X.]haltgerät ([X.] 60-1 bis 60-i) wird eine Adresse zugeordnet, wobei das zentrale Steuergerät (50, 51) die es ermögli[X.]ht einzelne Vors[X.]haltgeräte über die Adresse von dem zentralen Steuergerät (50, 51) anzuspre[X.]hen anspri[X.]ht und Informationen, insbesondere digitale Fehlermeldungen oder [X.] von ihnen abfragt abzufragen oder ihnen Beföhle zu erteilen.

4. Als zuständigen Fa[X.]hmann sieht der Senat hier einen Diplom-Ingenieur (FH oder Univ.) der Fa[X.]hri[X.]htung Elektronik an, der langjährige und sehr breitgefä[X.]herte Erfahrungen in der elektris[X.]hen Beleu[X.]htungste[X.]hnik hat, mit den Eigens[X.]haften und Daten von Leu[X.]htstofflampen in allen Betriebszuständen detailliert vertraut ist, der die [X.]ormen und Anforderungen an Beleu[X.]htungen und [X.]otbeleu[X.]htungen in großen Gebäuden kennt und mit den Methoden und te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten der Gebäudeautomatisierung und –überwa[X.]hung vertraut ist.

5. Der Senat legt seiner Ents[X.]heidung das folgende fa[X.]hmännis[X.]he Verständnis der Patentansprü[X.]he zu Grunde Merkmal a) Unter einem allen Vors[X.]haltgeräten gemeinsamen [X.] versteht der Fa[X.]hmann einen zweidrahtigen digitalen Datenbus, an den alle Vors[X.]haltgeräte auss[X.]hließli[X.]h zum Zwe[X.]ke der Datenübertragung anges[X.]hlossen sind und über den au[X.]h alle Daten laufen.

Merkmal b3) Patentgemäße Fehlermeldungen sind ihrer [X.]atur na[X.]h ledigli[X.]h eine Untermenge aller [X.]. Denn ob ein beim Vorheizen der vom Vors[X.]haltgerät gespeisten [X.] insgesamt fließender Strom wegen des Bru[X.]hs einer der [X.]n niedriger ausfällt, und deshalb als fehlerhaft zu bewerten ist, oder aus Toleranzgründen einem no[X.]h normalen Betriebszustand entspri[X.]ht, muss der Fa[X.]hmann unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Lampentoleranzen usw. festlegen, wenn er diese Information nutzen mö[X.]hte (vgl. dazu den erteilten Anspru[X.]h 23, bei dem ebenfalls eine festzulegende S[X.]hwelle definiert, ob ein Fehler vorliegt).

Entspre[X.]hendes gilt für die Zahl der Zündversu[X.]he; denn es kann eine bestimmte Zahl an Zündversu[X.]hen als „normal“ angesehen werden, während ab einer – au[X.]h hier na[X.]h [X.] Kriterien – festgelegten Zahl von Zündversu[X.]hen die Lampe als fehlerhaft angesehen und zur Vermeidung von Fla[X.]kerers[X.]heinungen und unnötigem Energieverbrau[X.]h außer Betrieb genommen werden muss (vgl. au[X.]h den erteilten Anspru[X.]h 5 bzw. den ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 6).

In Übereinstimmung damit ist in den ursprüngli[X.]hen Unterlagen zunä[X.]hst allgemein angegeben ([X.] 3 Z. 9 bis 15 der Offenlegungss[X.]hrift [X.]), dass das Steuergerät neben der Fernsteuerung au[X.]h eine [X.] bietet; im folgenden Satz werden dann Fehler als Beispiel für sol[X.]he Informationen genannt und mit den Worten „Es werden …“ beispielhaft eingeleitet. Passend zu diesem Verständnis des Begriffs „Fehlermeldungen“ gibt das letzte kennzei[X.]hnende Merkmal des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 an, dass sowohl Fehlermeldungen als au[X.]h [X.] abgefragt werden können.

Der Hinweis der [X.] insbesondere auf zwei weitere Passagen der ursprüngli[X.]hen Unterlagen konnte zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn den in [X.]alte 10, Zeilen 15 bis 17 der [X.] angeführten genannten Betriebszuständen „Zünden“ und „Vorheizen“ bedarf es – wie vorangehend dargelegt – in einem fernsteuerbarem Beleu[X.]htungssystem entspre[X.]hender Vorgaben, wie die dabei auftretenden Messwerte bewertet werden, und wel[X.]he Konsequenzen si[X.]h für den Betrieb der jeweiligen Lampe daraus ergeben sollen.

Das in [X.]alte 12, Zeilen 21 bis 25 der [X.] angespro[X.]hene Zünden der Lampe auf kleine Helligkeitswerte muss s[X.]hon aufgrund der sehr s[X.]hnell ablaufenden Vorgänge in der Lampe im wesentli[X.]h innerhalb des Vors[X.]haltgeräts ablaufen, sodass zumindest die s[X.]hnelle Zünderkennung ni[X.]ht mehr sinnvoll irgendwann später als [X.] abgefragt werden kann.

Merkmal d) Mit den digitalen [X.]n zur Regelung der We[X.]hselri[X.]hter-[X.] ist kein digitales Regelverfahren offenbart oder unter S[X.]hutz gestellt, sondern ledigli[X.]h die Eingangsgröße für die Frequenzregelung als Digitalsignal festgelegt.

Merkmal g) S[X.]hon die Fassung gemäß Hauptantrag entspri[X.]ht dem in der digitalen Datenübertragung übli[X.]hen [X.]ra[X.]hgebrau[X.]h, na[X.]hdem die Adresse eines Gerätes (hier: jedes Vors[X.]haltgeräts) den als „Anspre[X.]hen“ bezei[X.]hneten gezielten Zugriff dur[X.]h eine zentralen Steuerung (hier: des zentralen Steuergeräts) ermögli[X.]ht, mit dem dann irgendwel[X.]he Vorgänge initiiert/ausgelöst werden können (hier insbesondere die Abfrage von Fehlermeldungen oder [X.] aus dem adressierten Gerät oder die Befehlserteilung an das adressierte Gerät).

Die Änderung gemäß Hilfsantrag erweist si[X.]h deshalb hinsi[X.]htli[X.]h der Bedeutung und der Zuordnung der Adresse ledigli[X.]h als spra[X.]hli[X.]he Umformulierung mit unverändertem te[X.]hnis[X.]hen Inhalt, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat.

6. Der Senat unterstellt zugunsten der [X.], dass der hier zuständige Fa[X.]hmann die im erteilten Anspru[X.]h 1 zusammengestellten Merkmale den ursprüngli[X.]hen Unterlagen gemäß der zugehörigen Offenlegungss[X.]hrift als erfindungszugehörig offenbart entnimmt. Dies gilt au[X.]h für den na[X.]h der Patenterteilung erfolgten Kategorienwe[X.]hsel. Denn der Fa[X.]hmann erkennt beim Lesen der ursprüngli[X.]hen Verfahrensansprü[X.]he 1 bis 19 ohne weiteres, dass diese im wesentli[X.]hen Sa[X.]hmerkmale enthalten und es si[X.]h bei der ursprüngli[X.]h gewählten Patentkategorie des Verfahrensanspru[X.]hs um einen offensi[X.]htli[X.]hen, dem Wesen der Erfindung ni[X.]ht gere[X.]ht werdenden Fehlgriff in der Ausdru[X.]ksweise dur[X.]h den Anmelder oder die Erteilungsbehörde gehandelt hat, einen Fehlgriff also, den jeder Mitbewerber beim Studium der Patents[X.]hrift erkennen konnte. In einem sol[X.]hen Fall ist ein We[X.]hsel der Patentkategorie jedo[X.]h zulässig ([X.] [X.]UR 1988, 287, [X.]. 28 – Abs[X.]hlussblende). Ferner ist insbesondere im Zusammenhang mit der [X.]ur 2 (i. V. m. [X.]uren 1 sowie 3 bis 5) au[X.]h ein vollständiges anspru[X.]hsgemäßes Beleu[X.]htungssystem offenbart.

III.

Die Frage der geltend gema[X.]hten unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung kann letztli[X.]h jedo[X.]h dahingestellt bleiben, denn für den hier maßgebli[X.]hen Fa[X.]hmann ergab si[X.]h die na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 beanspru[X.]hte Lehre sowohl na[X.]h Hauptantrag wie au[X.]h na[X.]h Hilfsantrag im Anmeldezeitpunkt dur[X.]h den im Verfahren befindli[X.]hen Stand der Te[X.]hnik in nahe liegender Weise (§ 4 [X.]).

1. Wie der Senat bereits in seinem qualifizierten Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] ausgeführt hat betreffen die in Gruppen zusammengefassten Systemkomponenten unters[X.]hiedli[X.]he Problemkreise, die getrennt voneinander zu betra[X.]hten sind und die jeweils für si[X.]h abhängig von Bedarf und Vorgaben als fa[X.]hmännis[X.]h und au[X.]h in ihrer Gesamtheit als nahegelegt anzusehen sind und die insbesondere keine Kombinationserfindung darstellen. Dies gilt insbesondere au[X.]h für die si[X.]h vom Stand der Te[X.]hnik unters[X.]heidenden vier gruppierten Merkmalsunters[X.]hiede (hierzu III.3).

Für die Prüfung, ob es si[X.]h um eine Kombinationserfindung oder um eine bloße Aggregation handelt, ist ni[X.]ht darauf abzustellen, dass jedes Merkmal von den anderen Merkmalen abhängt. Relevantes Kriterium ist vielmehr, ob die [X.] si[X.]h gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend auf das Ziel hin wirken, ob si[X.]h also dur[X.]h das funktionale Zusammenwirken der vers[X.]hiedenen Merkmale eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt (B[X.] Urt. [X.]/09 unter Hinweis auf [X.] [X.] 1979, 151 –[X.]; [X.]/[X.] in [X.], [X.] 10. Auflage, Rn. 78 zu § 1 [X.]; [X.] in Busse, [X.], 6. Aufl., Rn. 101 zu § 1 [X.]). [X.]ur dieses Zusammenwirken der Merkmale einer ges[X.]hützten Lehre zur Lösung einer Aufgabe stellt eine Kombination im patentre[X.]htli[X.]hen Sinne dar ([X.] [X.] 1979, 151, [X.]. 60 - [X.]). Dies ist hier aber ni[X.]ht der Fall.

1.1. Der Senat vermag insbesondere ni[X.]ht na[X.]hzuvollziehen, dass dur[X.]h die Auswertung von [X.] in zweifa[X.]her Hinsi[X.]ht eine synergistis[X.]he We[X.]hselwirkung erzeugt wird, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Erzeugung digitaler Fehlermeldungen und [X.] einerseits und die Auswertung und Erzeugung digitaler Regelsätze andererseits geltend gema[X.]ht hat. Denn allein mit der Auswertung in zweifa[X.]her Hinsi[X.]ht ist no[X.]h keine kombinatoris[X.]he Wirkung verbunden, verglei[X.]hbar der Auswertung einer mit einem Außenthermometzer gemessenen Temperatur im Hinbli[X.]k auf die Steuerung der Heiztemperatur und zusätzli[X.]h einer Belüftung, die eine bloße Aggregation und keinen Synergismus im Sinne eines funktionalen Zusammenwirkens einzelner Merkmale der te[X.]hnis[X.]hen Lehre bilden.

[X.]i[X.]hts anderes tut der Fa[X.]hmann, wenn er eine bestimmte physikalis[X.]he Größe in einen Beleu[X.]htungssystem für unters[X.]hiedli[X.]he Zwe[X.]ke benötigt. Bei der vorliegenden Merkmalszusammenstellung handelt es si[X.]h deshalb um eine beliebige Aggregation mehrerer voneinander unabhängiger, für si[X.]h jeweils ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit beruhender Maßnahmen. Dies wird s[X.]hon aus der Gesamtgestaltung des auf ein System geri[X.]hteten Patentanspru[X.]hs 1 deutli[X.]h, dessen einzelne und unters[X.]hiedli[X.]he Problemkreise betreffende [X.]n Maßnahmen betreffen, die eben ni[X.]ht funktional zusammenwirken und so eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung erzeugen (vgl. hierzu au[X.]h [X.] X ZR 107/07, Urt. v. 11.10.2011).

Aber selbst wenn man unter dem Begriff „auswerten (aufgenommener Messwertsignale)“ ledigli[X.]h die zu einer Folgeverarbeitung erforderli[X.]he Signalaufbereitung ([X.] analog/digital, Pegelanpassung, Anpassung der Signal[X.]harakteristik usw.) verstehen wollte, ergäbe si[X.]h keine synergistis[X.]he Wirkung. Denn in der von der [X.] verwendeten zutreffenden Begriffli[X.]hkeit einer zweisträngigen Auswirkung der [X.] (a. a. O. S. 8 Abs. 5) wird s[X.]hon verbal deutli[X.]h, dass es si[X.]h eben ni[X.]ht um ein we[X.]hselwirkendes Zusammenspiel von Merkmalen handelt, sondern um zwei voneinander getrennte – in getrennten Strängen auseinanderlaufende – [X.]utzungen, die hinsi[X.]htli[X.]h der Anspru[X.]hsmerkmale d) mit insbesondere [X.]2) und [X.]3) in der s[X.]haltungste[X.]hnis[X.]hen Ausgestaltung des We[X.]hselri[X.]hters bedingten, Vors[X.]haltgeräte-internen [X.]utzung von [X.] zum Dimmen der Leu[X.]htstoff-Lampe liegen, und hinsi[X.]htli[X.]h der Anspru[X.]hsmerkmale [X.]5) mit insbesondere [X.]4) in der Übersendung von [X.] an das zentrale Steuergerät, um dort einer im Anspru[X.]h 1 gar ni[X.]ht weiter angegebenen Weise zur [X.]utzung zu Verfügung stehen.

Ebenso vermag der Senat keine We[X.]hselwirkung zu erkennen, zwis[X.]hen der „aktiven Abfrage (Polling)“ mit den „[X.]“.

Die Beklagte behauptet, es bestehe eine gegenseitige Abhängigkeit der aktiven Abfrage und der Information „Betriebszustand“, da die Kombination beider Elemente zu einer fehlerunabhängigen Überwa[X.]hung des elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgeräts führe. Die Erfindung sehe – im Gegensatz zu sämtli[X.]hen im Verfahren befindli[X.]hen Dru[X.]ks[X.]hriften – nämli[X.]h vor, dass ni[X.]ht nur im Fehlerfall, sondern au[X.]h im regulären Betrieb anfallende Informationen (=[X.]) erzeugt und aktiv dur[X.]h die [X.]e abgefragt würden. Ein Fehlerfall kann aber ni[X.]ht „aktiv“ abgefragt werden. Entsteht der Fehler, kann eine Information erzeugt werden, die der [X.]e situativ übermittelt wird. Eine „aktive“ Abfrage ri[X.]htet si[X.]h dagegen auf die Gewinnung einer – in der Fragestellung bes[X.]hriebenen – Information. Die Abfrage stößt die Informationsübermittlung ledigli[X.]h an. Ein sol[X.]her „Anstoß“ beinhaltet aber keine We[X.]hselwirkung, sondern setzt eine Kausalkette in Gang.

Eine We[X.]hselwirkung ist au[X.]h ni[X.]ht aus den von der [X.] in diesem Zusammenhang geltend gema[X.]hten Vorteilen ersi[X.]htli[X.]h. Der Fa[X.]hmann wird auf Abfragen verzi[X.]hten, die keinen te[X.]hnis[X.]hen Vorteil bieten. Die [X.] eines te[X.]hnis[X.]hen [X.] werden dagegen standardisiert abgefragt bzw. erhoben.

Die angestrebten Vorteile sind dann aber Auslöser des beanspru[X.]hten Ursa[X.]he-Wirkungszusammenhangs, ni[X.]ht aber Teil einer irgendwie gearteten We[X.]hselwirkung.

[X.]a[X.]hdem der vorgenannte Ursa[X.]he-Wirkungszusammenhang bei der aktiven Abfrage von [X.] ledigli[X.]h auf ein bereits vorhandenes Messsignal als „[X.]“ zugreift, kann der Senat au[X.]h ni[X.]ht eine We[X.]hselwirkung zur „Mehrfa[X.]hverwendung der Auswertung der Messwertsignale“ erkennen, die die Beklagte im S[X.]hriftsatz vom 25. Juni 2012 ([X.], Punkt 6.1.3, [X.]. 224 d.A.) ohne Begründung dort postuliert hat.

Die grafis[X.]he „Illustration der We[X.]hselwirkung und we[X.]hselseitigen Förderung …“ (vgl. S[X.]hriftsatz der [X.] vom 25. Juni 2012, [X.], [X.]. 224 d.A.) täus[X.]ht mit ihren in die Steuereinheit hinein bzw. daraus hinauslaufenden Pfeilen eine Art Signalkreislauf vor, der so ni[X.]ht gegeben ist, weil innerhalb der ni[X.]ht näher dargestellten Steuereinheit die eingehenden Messwerte von Anfang an auf zwei vers[X.]hiedenen Strängen ausgewertet und verarbeitet werden, wie vorangehend dargelegt ist.

1.2 Au[X.]h für die in der mündli[X.]hen Verhandlung als synergistis[X.]h zusammenwirkend beanspru[X.]hten Elemente (a) neuartige bidirektionale Übertragung, (b) neuartige Datennatur, ([X.]) neuartiger Abfrageme[X.]hanismus und (d) Verwendung lokal vorhandener Messwertsignale in der [X.] lässt kein si[X.]h gegenseitig beeinflussendes, förderndes, ergänzendes und dadur[X.]h den Gesamterfolg herbeiführendes Zusammenwirken erkennen.

Bidirektionale Datenübertragungen zwis[X.]hen einer „[X.]e“ und den „Außenstellen“ einer weit verteilten elektris[X.]hen Anlage wurden s[X.]hon vor dem Anmeldetag des Streitpatents überall eingesetzt, wo Informationen über den tatsä[X.]hli[X.]hen Betriebszustand der „Außenstellen“ in der „[X.]e“ benötigt wurden, um vorbeugend oder reagierend auf die „Außenstellen“ einwirken zu können, [X.] aus Si[X.]herheitsgründen. Sol[X.]he Bidirektionalität ist vom Betriebskonzept des [X.] vorgegeben und wird entweder vom Auftraggeber in einem sogenannten Lastenheft vorges[X.]hrieben oder vom Anbieter im vorgelegten Konzept als vorteilhaft vorgesehen.

Wenn eine „Bidirektionalität“ der Übertragung vorgesehen werden soll in einem System, entstehen – wiederum na[X.]h dem Gesetz von Ursa[X.]he-Wirkung – ledigli[X.]h te[X.]hnis[X.]he Folgefrage (was wird zur [X.]e übertragen, wie wird übertragen), die zu lösen sind und si[X.]h in entspre[X.]henden [X.] nieders[X.]hlagen ([X.] zwei getrennte Kanäle, ein einziger Kanal/Bus mit „Gegenverkehr“). Diese Systemmerkmale haben Vor- und [X.]a[X.]hteile hinsi[X.]htli[X.]h des te[X.]hnis[X.]hen Aufwands, der Übertragungssi[X.]herheit, der Kosten usw., na[X.]h denen der Fa[X.]hmann seine abwägende Ents[X.]heidung trifft. Somit ist s[X.]hon für Element (a), die bidirektionale Übertragung keinerlei synergistis[X.]he Wirkung mit einem oder mehreren der weiteren Elemente ersi[X.]htli[X.]h.

Entgegen der von der [X.] und dem Begriff „neuartige Datennatur“ (Element b)) versu[X.]hten begriffli[X.]hen Differenzierung zwis[X.]hen einer Fehlermeldung und einer [X.] sind diese beiden Daten bei einem patentgemäßen System ni[X.]ht wirkli[X.]h unters[X.]heidbar, sondern unterliegen willkürli[X.]hen Festlegungen, die außerhalb des Patentanspru[X.]hs 1 liegen (s. o.).

So muss der Fa[X.]hmann beim Einri[X.]hten des [X.] festlegen, wie viele Zündversu[X.]he dem Betriebszustand „Zünden“ zugeordnet werden, und ab wann eine Fehlermeldung („Lampe zündet ni[X.]ht“) an die [X.]e gegeben wird. Ein weiteres Beispiel wäre die Höhe des [X.] für die [X.] und dessen Zeitdauer. Dass es Abs[X.]hnitte in der [X.] gibt, aus denen man – für si[X.]h genommen – ein „Fehlersignal“ und ein „[X.]ssignal“ als grundsätzli[X.]h vers[X.]hiedene Signalarten ansehen könnte, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Damit ers[X.]höpft si[X.]h aber das Element (b) darin, im System anfallende und für den Betrieb interessierende Daten mit unters[X.]hiedli[X.]her Priorisierung zu versehen, für die aber kein Zusammenwirken mit der te[X.]hnis[X.]hen Gestaltung der Datenübertragung ersi[X.]htli[X.]h ist, [X.] ob diese dur[X.]h Funk oder über einen seriellen Datenbus übertragen werden.

Erst na[X.]h Priorisierung stellt si[X.]h – wiederum na[X.]h dem Gesetz von Ursa[X.]he und Wirkung forts[X.]hreitend – dem Fa[X.]hmann die weitere – in Element ([X.]) enthaltene – Frage, in wel[X.]her Weise und Reihenfolge die [X.]e Kenntnis von den Daten bekommt, wobei es nur die beiden te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten gibt, Informationen selbständig einlaufen zu lassen (hier die „Fehlermeldungen“) oder nur „auf Abfrage“ zur Kenntnis zu nehmen (gemäß Hauptantrag/Merkmal g) Abfrage sowohl für „Fehlermeldungen“ als au[X.]h „[X.]“ gemäß Hilfsantrag/Merkmal g) nur die „[X.]“). Eine synergistis[X.]he Wirkung mit den Elementen (a) und/oder (b) ist deshalb au[X.]h hier ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die von der [X.] herausgestellte „Kollisionsproblematik“ stellt si[X.]h in jedem Daten-Übertragungssystem mit nur einem Kanal, unabhängig von der „Datennatur“. S[X.]hon bei einer einzigen Übertragungsri[X.]htung von einer [X.]e zu verteilten Außenstellen muss dur[X.]h ein geeignetes „Datenmanagement“ si[X.]her gestellt sein, dass ni[X.]ht mehrere Informationen glei[X.]hzeitig auf dem einzigen Datenkanal unterwegs sind. [X.]i[X.]hts anderes gilt für eine Datenübertragung in beiden Ri[X.]htungen.

Wenn die Beklagte das Kollisionsproblem zum Beleg eines synergistis[X.]hen Zusammenwirkens bemüht, so ist festzustellen, dass dieses Problem au[X.]h mit dem anspru[X.]hsgemäßen System ni[X.]ht abs[X.]hließend gelöst ist. Denn wenn aufgrund einer Abfrage gerade [X.] gesendet werden, muss au[X.]h eine plötzli[X.]h auftretende Fehlermeldung warten, bis der Bus wieder frei ist. Die Erfindung hat demna[X.]h au[X.]h ni[X.]ht – wie die Beklagte vorgetragen hat – „weiter geda[X.]ht“ und die Kollisionsproblematik gelöst; vielmehr ers[X.]höpft si[X.]h die angebli[X.]he Erfindung insoweit darin, na[X.]heinander auftretende Probleme unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Priorisierung au[X.]h na[X.]heinander zu lösen. Da die patentgemäß „zweisträngige“ Bereitstellung von Systeminformationen aus den Messwertsignalen – wie dargelegt – von deren Weiterverarbeitung und –nutzung völlig losgelöst erfolgt, bleibt au[X.]h Element (d) ohne jede erkennbare funktionelle We[X.]hselwirkung mit den anderen Elementen.

Entgegen dem Vortrag der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung bedarf es na[X.]h alledem eines funktionellen Zusammenwirkens der vorgenannten Elemente für eine fehlerunabhängige, zentrale Datenauswertung und –überwa[X.]hung au[X.]h ni[X.]ht. Denn eine sol[X.]he wäre offensi[X.]htli[X.]h au[X.]h dann gegeben, wenn die [X.] ohne Abfrage selbständig in der [X.]e einliefen.

2. Die als [X.] entgegengehaltene [X.] 4,523,128 betrifft fernsteuerbare Vors[X.]haltgeräte (ballasts) für Gasentladungslampen (Titel) die in großer Zahl in Gebäuden verteilt angeordnet sind. In diesen werden individuelle Funktionen ([X.] die Temperatur einzelner Räume) zentral gesteuert, und au[X.]h die Lampensteuerung ist darin einbezogen, wobei die Vors[X.]haltgeräte einzeln und damit in großer Zahl adressiert werden ([X.] 1 Z. 51 bis [X.] 2 Z. 21).

Im Zusammenhang mit dem dortigen bevorzugten Ausführungsbeispiel ist in den Worten des gegliederten Patentanspru[X.]hs 1 folgender Gegenstand bekannt:

0) System zur Steuerung der Helligkeit dur[X.]h Dimmen (Abstra[X.]t, [X.]. 1) sowie zur Steuerung des [X.] ([X.]. 2: [X.], [X.]) von Leu[X.]htstoff-Lampen 13, 14 über eine Mehrzahl elektronis[X.]her Vors[X.]haltgeräte 10 ([X.] 5 Z. 51 bis 55) mit folgenden Merkmalen:

a) teilweise einem [X.] P, [X.], [X.] ([X.]. 1, 2),

b) einem zentralen Steuergerät [X.]entral [X.]ontrol ([X.] 5 Z. 50 und 51, wel[X.]hes

[X.])teilweise mit jedem elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgerät 10 über das [X.] L, [X.] verbunden ist;

[X.])teilweise Mittel enthält zur Erzeugung digitaler [X.] (nämli[X.]h die über das POWER-LI[X.]E-System mit einem power line [X.]arrier signal gesendeten digital [X.], vgl. [X.]. 2 und [X.] 5 Z. 39 und 40) und zur Erzeugung der [X.] ([X.]. 2 und 3 i. V. m. [X.] 5 Z. 28 bis 32) für die Einstellung der Lampenhelligkeit und/oder der Lampenleistung (diese beiden [X.] hängen direkt zusammen) jedes elektronis[X.]hen Vors[X.]haltsgeräts sowie zur Abgabe der [X.] [X.], [X.]P und [X.] an das [X.]  L, [X.],

[X.]) jedes elektronis[X.]he Vors[X.]haltgerät 20 weist auf

[X.]1) eine an das We[X.]hselstromnetz L, [X.] ([X.]. 3) ans[X.]hließbare Glei[X.]hri[X.]hters[X.]haltung 22,

[X.]2)teilweise einen von der Glei[X.]hri[X.]hters[X.]haltung 22 gespeisten We[X.]hselspannungsgenerator 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 ([X.] 3 Z. 24 bis [X.] 4 Z. 36),

[X.]3)teilweise einen [X.] 23, 24, 34, 35, 36, der mindestens eine Leu[X.]htstoff-Lampe 13, 14 enthält und von dem We[X.]hselspannungsgenerator gespeist wird,

[X.]4)teilweise eine als Empfangseinri[X.]htung ausgebildete und mit dem [X.] L, [X.] ([X.]. 1 und 2) verbundene digitale S[X.]hnittstelle ([X.]. 3) zum Empfang der von dem zentralen Steuergerät abgegebenen digitalen Betriebszustands-Steuersignals und,

[X.]5)teilweise eine mit der digitalen S[X.]hnittstelle verbundene Steuereinri[X.]htung (in 11 / [X.]. 1), wel[X.]he die ihr von der digitalen S[X.]hnittstelle übermittelten digitalen [X.] [X.], [X.] ([X.]. 2 und 3) und [X.] zur Steuerung oder Regelung des elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgerätes auswertet, und wel[X.]he von dem elektronis[X.]hem Vors[X.]haltgerät aufgenommene Messwertsignale ([X.] [X.], ungefilterte Zwis[X.]henkreisspannung …, vgl. [X.] 4 Z. 40 bis 45 und [X.] 3 Z. 63 bis 68 auswertet) und daraus [X.] VAVG, [X.] erzeugt,

d)teilweise die Steuerungseinri[X.]htung jedes elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgeräts wirkt au[X.]h als Regeleinri[X.]htung, indem sie die von ihr aufgenommenen [X.] als Istwert-Größen (am [X.]) und die ihr über die digitale S[X.]hnittstelle zugeführten [X.] [X.], [X.] und [X.] als [X.] auswertet und dementspre[X.]hend [X.] zur Regelung des We[X.]hselspannungsgenerator (30) erzeugt,

e)teilweise die digitalen [X.] und [X.] werden als [X.] (powerline [X.]arrier signal, [X.] 5 Z. 39ff.) seriell über das [X.] L, [X.] jeder digitalen S[X.]hnittstelle der Steuereinri[X.]htung jedes anges[X.]hlossenen elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgeräts zugeführt,

f) jedes anges[X.]hlossene elektronis[X.]he Vors[X.]haltgerät ist über die [X.] individuell oder in Funktionsgruppen anspre[X.]hbar, steuerbar und dimmbar (wenn jedes Vors[X.]haltgerät einzeln anspre[X.]hbar ist, kann das au[X.]h gruppenweise ges[X.]hehen),

g)teilweise jedem Vors[X.]haltgerät wird eine Adresse zugeordnet ([X.]. 3: [X.] & FRAMI[X.]G RECOG[X.]ITIO[X.] 73) die es ermögli[X.]ht, einzelne Vors[X.]haltgeräte über die Adresse von einem zentralen Steuergerät anzuspre[X.]hen und ihnen Befehle zu erteilen ([X.] 5 Z. 51 bis [X.] 6 Z. 10).

Der Gegenstand gemäß dem na[X.]h Hauptantrag geltenden Patentanspru[X.]h 1 unters[X.]heidet si[X.]h – na[X.]h Teil- bzw. [X.]en gruppiert von diesem bekannten Stand der Te[X.]hnik, auf den der Fa[X.]hmann bei der.Problemlösung stieß, dadur[X.]h, dass

1) anstelle der [X.] ein allen Vors[X.]haltgeräten gemeinsames [X.] vorgesehen ist (Teil- oder [X.] a), [X.]), [X.]), b3), [X.]4 und e)),

2) dass au[X.]h die [X.] und We[X.]hselri[X.]hter-Signale digital sind (Teil- oder [X.] [X.]), d)), und dass die digitalen Betriebszustandssteuersignale und [X.] mit 8 bit-Wortlänge übertragen werden ([X.] e),

3. dass das Steuergerät Mittel enthält zum Empfang und zur Auswertung von digitalen Fehlermeldungen und/oder digitalen [X.], die von jedem elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgerät über das [X.] abgegeben werden (Merkmal b3),

4) dass die digitale S[X.]hnittstelle jedes Vors[X.]haltgeräts au[X.]h als Sendeeinri[X.]htung zum Absenden der digitalen Fehlermeldungen und/oder der digitalen [X.] an das zentrale Steuergerät ausgebildet ist (Teil- oder [X.] [X.]4) und [X.]5)),

5) dass der [X.] mindestens einen Reihens[X.]hwingkreis enthält und mit der variierbaren [X.] des We[X.]hselri[X.]hters gespeist wird (Teil- bzw. [X.] [X.]3, d)), und

6) dass die Adresse jedes Vors[X.]haltgeräts es dem zentralen Steuergerät au[X.]h ermögli[X.]ht, Informationen, insbesondere digitale Fehlermeldungen oder [X.] von ihnen abzufragen ([X.] g)).   

4. Diese Unters[X.]hiedsmerkmale können jedo[X.]h au[X.]h in der Gesamtheit für die beanspru[X.]hte Lehre na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 keinen erfinderis[X.]hen Gehalt begründen.

4.1 S[X.]hon lange vor dem Anmeldetag des Streitpatents waren auf dem Gebiet der Datenübertragung in verteilten Systemen, insbesondere auf dem Gebiet zentral gesteuerter Beleu[X.]htungssysteme, für eine bestimmte Problemstellung unters[X.]hiedli[X.]he te[X.]hnis[X.]he Lösungen bekannt, bei denen jeweilige te[X.]hnis[X.]he Vorteile untrennbar mit [X.]a[X.]hteilen an anderer Stelle verbunden sind, und der Fa[X.]hmann unter Abwägung von Vor- und [X.]a[X.]hteilen si[X.]h für die eine oder andere Lösung ents[X.]heidet, wenn diese ni[X.]ht bereits direkt oder indirekt dur[X.]h die Auss[X.]hreibungsunterlagen und/oder einzuhaltende Vors[X.]hriften vorgegeben ist.

So nennt die [X.] im Abs[X.]hnitt BACK[X.]OU[X.]D OF THE I[X.]VE[X.]TIO[X.] beispielhaft Datenübertragungssysteme, die mit Funk, Ultras[X.]hall oder mit einem als powerline [X.]arrier bezei[X.]hneten Signal auf der Energieversorgungsleitung arbeiten ([X.] 1 Z. 65 bis [X.] 2 Z. 2) und weist auf weitere bekannte, aber ni[X.]ht genannte Systeme hin (… or other [X.]ommon [X.]ommuni[X.]ations systems, vgl. [X.] 2 Z. 28 und 29), die allesamt den Vorteil böten, dass keine zusätzli[X.]hen Leitungen zwis[X.]hen der [X.]e und den verteilten Geräten vorgelegt werden müssten ([X.] 1 [X.] bis 33, [X.] 2 Z. 15 und 16).Mit dem Hinweis auf den vorgenannten offensi[X.]htli[X.]hen Vorteils des Powerline-[X.] nimmt der mit der Konzipierung eines neuen [X.] beauftragte Fa[X.]hmann hier aber unmittelbar au[X.]h dessen offensi[X.]htli[X.]he [X.]a[X.]hteile in Kauf, nämli[X.]h dass [X.] bei Störungen auf der [X.]etzleitung als einziger Verbindung die betroffenen Vors[X.]haltgeräte „unerrei[X.]hbar“ sind, dass zusätzli[X.]h zu den Sendern und Empfängern der digitalen Signale Mittel zur Kodierung/Dekodierung, zur Einspeisung/Ausleitung in bzw. aus einer spannungsführenden [X.]etzleitung vorgesehen werden müssen, und damit au[X.]h keine beeinflussungsmindernde Trennung von Datenübertragung und Energieübertragung gegeben ist, wel[X.]he die seit langen bekannten und in elektris[X.]hen Anlagen zur Datenübertragung gebräu[X.]hli[X.]hen Feldbus-Systeme mit (separaten) [X.]en ni[X.]ht aufweisen.Die unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorliegenden bauli[X.]hen Gegebenheiten und Si[X.]herheitsanforderungen vorzunehmende Abwägung der Vor- und [X.]a[X.]hteile von Powerline Communi[X.]ation und [X.] gehört aber ebenso zum fa[X.]hmännis[X.]hen Handeln wie die Ents[X.]heidung, ob für eine gegebene räumli[X.]he Situation der Feldbus besser als Sternbus (wie in [X.]ur 2 der [X.]i 5 zwis[X.]hen dem zentralen [X.] und den Vors[X.]haltgeräten 30 vorgesehen) oder als Ring- oder Linienbus, d. h. als ein allen Geräten im Feld gemeinsamer Bus – im einfa[X.]hsten Fall als [X.] – zur digitalen Datenübertragung verlegt wird.

4.2 Die S[X.]haltungen der in [X.] bes[X.]hriebenen Vors[X.]haltgeräte sind aus analogen Bauelementen ([X.]. 2: z. [X.], [X.], [X.]) und digitalen Bausteinen ([X.]. 2: [X.] [X.] 3 Z. 60 oder [X.]. 3: 71, 72, 73 …) derart aufgebaut, dass das [X.] [X.] als Analogsignal benötigt wird. Mit forts[X.]hreitender Digitalisierung von Steuers[X.]haltungen aller Art lag es für den Fa[X.]hmann am Anmeldetag auf der Hand, au[X.]h für die Regelung des [X.]s digitale Bausteine in Betra[X.]ht zu ziehen und dementspre[X.]hend au[X.]h das [X.] – d. h. hier au[X.]h das We[X.]hselri[X.]hter-Regelsignal – digital bereitzustellen. Hierfür boten insbesondere die bekannten [X.]a[X.]hteile von Operationsverstärkern wie Stromversorgung, Temperaturverhalten, Drift usw. dem Fa[X.]hmann einen direkten Anlass, zumal das [X.] bei der Übertragung über die Powerline-Communi[X.]ation ohnehin in digitaler Form vorliegen muss.

Grundverarbeitungsgröße jeder digitalen Datenübertragung bzw. –verarbeitung ist das „[X.]“ dessen Größe als „Wortlänge“ bezei[X.]hnet und in „Bit gezählt wird. Der Zahl der Bits entspri[X.]ht die Anzahl der mit diesem [X.] unters[X.]heidbaren Zei[X.]hen. Es ist also für den Fa[X.]hmann im Wesentli[X.]hen eine im Rahmen seines handwerkli[X.]hen Könnens liegende Abzählaufgabe, wie viele unters[X.]hiedli[X.]he [X.] und [X.] im System vorgesehen sind, um dana[X.]h die erforderli[X.]he Wortlänge festzulegen, [X.] auf die anspru[X.]hsgemäßen 8 bit.Ebenso diese Wortlänge wird im Übrigen au[X.]h s[X.]hon bei dem aus [X.]i 5 bekannten Beleu[X.]htungssystem zur Steuerung der Helligkeit dur[X.]h Dimmen sowie zur Steuerung der Helligkeit dur[X.]h Dimmen sowie zur Steuerung des [X.] von Gasentladungslampen verwendet im Zusammenhang mit der Befehl- und Informationsverarbeitung zwis[X.]hen dem als digitale S[X.]hnittstelle wirksamen [X.] 32 und einen Input/Output-Interfa[X.]e34 ([X.]. 2) zur Ansteuerung des We[X.]hselri[X.]hters und zur Auswertung von [X.] des Vors[X.]haltgeräts, für die mittels zahlrei[X.]her Sensoren 76, 78, 80, 82 [X.] gewonnen werden.

4.3 Das in der [X.] bes[X.]hriebene Beleu[X.]htungssystem sieht ledigli[X.]h eine Datenübertragung – [X.] von S[X.]haltbefehlen – von der [X.]e zu den einzelnen Vors[X.]haltgeräten vor und nutzt deren vorhandene [X.]. Dadur[X.]h ist das System bei geringen Kosten in den meisten vorhandenen Anlagen ohne zusätzli[X.]hen Installationsaufwand na[X.]hrüstbar ([X.] 6 Z. 10 bis 20).

Ohne dass es dazu eines Hinweises bedarf, liegen ni[X.]ht nur für den Fa[X.]hmann  sondern au[X.]h für jeden interessierten Laien die [X.]a[X.]hteile dieser „[X.]arausführung“ eines ferngesteuerten Beleu[X.]htungssystems auf der Hand: die [X.]e gibt zwar Befehle aus, weiß aber weder, ob diese am jeweiligen Vors[X.]haltgerät angekommen no[X.]h ob diese ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, sie weiß ni[X.]ht, ob „Fehler“ (Betriebsstörungen) an einem Vors[X.]haltgerät aufgetreten sind.

Es bedarf im Rahmen der Verbesserung des bekannten [X.] keiner weiteren über si[X.]h die bereits aus diesen [X.]a[X.]hteilen veranlassten Anregung, dieses bedarfsweise derart weiterzuentwi[X.]keln, dass au[X.]h eine Kommunikation von den Vors[X.]haltgeräten zum zentralen Steuergerät hin vorgesehen wird, um die [X.]e „s[X.]hlau“ zu ma[X.]hen.“ Hierzu bedarf es selbstverständli[X.]h einer Sendeeinri[X.]htung in jedem Vors[X.]haltgerät und einer entspre[X.]henden Empfangseinri[X.]htung im zentralen Steuergerät. Wenn also in der [X.] eines großen Beleu[X.]htungssystems Informationen über den Ist-Beleu[X.]htungszustand und/oder über aufgetretene Fehler erwüns[X.]ht und die erforderli[X.]hen Kosten tragbar sind, wird der Fa[X.]hmann der aus [X.] bekannte System entspre[X.]hend ergänzen, und dabei den wesentli[X.]hen Teil der te[X.]hnis[X.]h untrennbaren Unters[X.]hiedsmerkmale gemäß Ziffer 3) und 4) verwirkli[X.]hen.

Eine derartige bidirektionale digitale Kommunikation war dem Fa[X.]hmann im Übrigen s[X.]hon aus der [X.]i 5 bekannt, die im Zusammenhang mit der künstli[X.]hen Beleu[X.]htung von Gewä[X.]hshäusern (Titel) ein System zur Steuerung der Helligkeit dur[X.]h Dimmen sowie zur Steuerung des [X.] von Gasentladungslampen ([X.] 2 Z. 44 bis [X.] 3 Z. 39) bes[X.]hreibt. Dort gibt ein als [X.] ([X.]. 1 und 2) bezei[X.]hnetes zentrales Steuergerät an die verteilten elektronis[X.]hen Vors[X.]haltgeräte 30 ([X.]. 1 und 2) ni[X.]ht nur Betriebszustand-Steuersignale und [X.] ab, die bei der Initialisierung jedes einzelnen Vors[X.]haltgerätes in dessen [X.] geladen werden ([X.]. 3A, [X.], [X.] 8 Z. 59 bis [X.] 9 Z. 13), sondern empfängt im Rahmen einer bedarfsweisen Arbeitsteilung ([X.] 8 Z. 3 bis 7: … supervisorily assisted if need by the fa[X.]ility [X.]omputer) au[X.]h digitale [X.] ([X.] 7 Z. 34 bis 42). Damit gibt dieses dem Fa[X.]hmann bekannte Beleu[X.]htungssystem au[X.]h Anregung, wie er andere Beleu[X.]htungssysteme informationste[X.]hnis[X.]h verbessern kann.

4.4 Dass außer Mitteln zum Empfang der digitalen Informationen au[X.]h Mittel zur Auswertung derselben erforderli[X.]h sind ([X.] in Gruppe 3)), ist hier eine te[X.]hnis[X.]he Selbstverständli[X.]hkeit. Denn der in der [X.]e sitzende Mens[X.]h kann den Informationsgehalt von [X.] ni[X.]ht direkt aufnehmen, sondern die [X.] muss in einer für die mens[X.]hli[X.]hen Sinne wahrnehmbaren Form aufbereitet, d. h. ausgewertet werden.Wenn in einem System ein gemeinsames [X.] vorhanden ist ([X.] Gruppe 3)) stellt dessen Verwendung unter dem Gesi[X.]htspunkt des te[X.]hnis[X.]hen Aufwandes und der Kosten für die Rü[X.]kmeldungen an die [X.]e die naheliegendste Lösung dar. Es bedürfte deshalb na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats s[X.]hon eines besonderen Hinweises oder Anlasses, einen getrennten Rü[X.]kkanal – [X.] in Gestalt eines weiteren gemeinsamen [X.]s – vorzusehen. Die Zuordnung der Sendeeinri[X.]htung der digitalen S[X.]hnittstelle jedes Vors[X.]haltgeräts ([X.] Gruppe 4)) ist dann zwingend; denn diese stellt ja den Zugang zum [X.] bereit.

Wenn die Beklagte es als die Erfindung stützend ansieht, dass die [X.] ni[X.]ht als „Rohdaten“ übermittelt werden, sondern zu [X.] vorverarbeitete Daten gesendet werden, so ist diese Ents[X.]heidung allein von der im Vors[X.]haltgerät vorhandenen Intelligenz abhängig und der weiteren Verwendung dieser Daten im Vors[X.]haltgerät selbst abhängig. Ein „dummes“ Vors[X.]haltgerät wird wenig Daten verarbeiten, sondern das meiste dem zentralen Steuergerät überlassen, ein „intelligentes“ Vors[X.]haltgerät wird so viel wie mögli[X.]h selbst verarbeiten. Sol[X.]hes ist dem Fa[X.]hmann bei jeder Art von digitaler Messdatenverarbeitung lange vor dem Anmeldetag bekannt gewesen.

4.5 Das Grundprinzip der Stromversorgung dimmbarer Leu[X.]htstofflampen besteht in der Bereitstellung einer Versorgungsglei[X.]hspannung, aus der über einen We[X.]hselri[X.]hter ein [X.] gespeist wird, in dem die Lampe liegt. Als Last für die Lampen waren dem Fa[X.]hmann s[X.]hon vor dem Anmeldetag unters[X.]hiedli[X.]he Konzepte bekannt, die wahlweise Verwendung fanden.

Mit dem in [X.] vorgesehenen We[X.]hselri[X.]hter wird eine pulsweitenmodulierte [X.]annung auf den [X.] gegeben ([X.] 4 Z. 19 bis 32), wobei die Streuinduktivität des [X.], 35, 36 für eine konstante Lampenspannung sorgt ([X.] 3 Z. 35 bis 55) und der [X.] über den [X.] eingestellt wird ([X.] 4 Z. 37 bis 57).

5. Das in der [X.]i 5 bes[X.]hriebene System zur Steuerung der Helligkeit dur[X.]h Dimmen sowie zur Steuerung des [X.] von Gasentladungslampen ([X.] 2 Z. 44 bis [X.] 3 Z. 39) sieht im [X.] ein s[X.]haltbares T-[X.]etzwerk vor, das mit veränderli[X.]her We[X.]hselri[X.]hter-Frequenz gespeist wird ([X.]. 2 [X.] 3 Z. 50 bis [X.] 4 Z. 22). Bei dem aus [X.]i 11 bekannten Vors[X.]haltgerät liegt die [X.] parallel zur Kapazität eines Serienresonanzkreises ([X.]. 1, Zusammenfassung, [X.] 3 Z. 36 bis [X.] 4 Z. 17). Dieser [X.] wird von einem We[X.]hselri[X.]hter mit veränderli[X.]her Frequenz gespeist (Zusammenfassung, [X.] 4 Z. 53 bis [X.] 5 Z. 15). Ausweisli[X.]h der dortigen Bes[X.]hreibungseinleitung waren [X.]e mit Reihens[X.]hwingkreisen s[X.]hon eher vorher gebräu[X.]hli[X.]h (vgl. [X.] 1 Z. 16 bis [X.] 2 Z. 2).Auf den Hinweis in [X.]i 11 ([X.] 1 Z. 3 bis 10), dass si[X.]h mit dem dort offenbarten Vors[X.]haltgerät sowohl die Überwa[X.]hung und Auswertung vers[X.]hiedener Parameter verbessern lässt als au[X.]h eine weitgehend digitalisierte S[X.]haltung verwendbar ist, war der Fa[X.]hmann unmittelbar angeregt, anstelle der mit mehreren Transformatoren im [X.] sehr aufwendigen S[X.]haltung gemäß [X.] oder [X.]i 5 einen einfa[X.]hen Reihens[X.]hwingkreis im [X.] zu verwenden, und diesen – wie ebenfalls in der [X.]i 11 vorgesehen – mit der variierbaren [X.] des We[X.]hselri[X.]hters C ([X.]. 1) zu speisen.

6. Besonders für umfangrei[X.]he, ausgedehnte Systeme, in denen sehr viele [X.], insbesondere Fehlermeldungen anfallen, die bei einer seriellen Datenübertragung übertragbar sind, bedarf es also einer Priorisierung, wie sie s[X.]hon im Alltagsleben jedermann vornehmen muss, wenn er einen vollen Briefkasten vorfindet und die Post si[X.]hten muss.

Mit der in Unters[X.]hiedsmerkmalsgruppe (6) gegenüber [X.] zusätzli[X.]h angegebene Abfragemögli[X.]hkeit wird aber ni[X.]ht mehr gelehrt, als eben eine sol[X.]he Priorisierung, die die weniger wi[X.]htigen Informationen (nur) auf Abfrage seitens des zentralen Steuergeräts überträgt. Kriterien für eine sol[X.]he Priorisierung sind dem Fa[X.]hmann aber entweder im Pfli[X.]htenheft einer Auss[X.]hreibung vorgegeben, oder er muss ein für den Kunden na[X.]hvollziehbares (und au[X.]h bezahlbares) Konzept angeben, zu dessen Entwi[X.]klung er aber ledigli[X.]h auf sein allgemeines Fa[X.]hwissen über den Betrieb von Leu[X.]htstoff-Lampen sowie eins[X.]hlägige [X.]ormen ([X.] betreffend Beleu[X.]htungssysteme allgemein oder [X.]otbeleu[X.]htungen) zugreifen muss. Eines erkennbaren erfinderis[X.]hen Tuns bedarf es dabei deshalb ni[X.]ht.

Denn mit der Angabe, dass der fa[X.]ility [X.]omputer 32 – d. h. das zentrale Steuergerät des in [X.]i 5 bes[X.]hriebenen [X.] – eine überwa[X.]hende Aufsi[X.]ht über jedes einzelne elektronis[X.]he Vors[X.]haltgerät ausübt ([X.] 13 Z. 31 bis 33), und dass dieser so programmierbar ist, dass er jede einzelne Lampe abs[X.]halten kann ([X.] 13 Z. 33 bis 43) und dass im Fehlerfall ein Alarm samt den zugehörigen Daten an den supervisory [X.] – d. h. an das zentrale [X.] – gegeben wird ([X.]. 3A, S[X.]hritte 104/[X.]o und 107/[X.]o sowie S[X.]hritte 124 und 126), liest der Fa[X.]hmann in [X.]i 5 bereits mit, dass dem zentralen Steuergerät digitale [X.], insbesondere Fehlermeldungen, von den Vors[X.]haltgeräten vorliegen, was au[X.]h das Ergebnis der in [X.] 6) der Unters[X.]hiedsmerkmale angegebenen Abfrage ist.

Dabei gibt es nur zwei Mögli[X.]hkeiten, wie das Steuergerät zu diesen Informationen kommt, nämli[X.]h entweder

- ungefragte Übersendung der Informationen vom Vors[X.]haltgerät na[X.]h vorher festgelegten Kriterien ([X.] in regelmäßigen zeitli[X.]hen Abständen, bei Abwei[X.]hungen der [X.], die oberhalb eines Grenzwertes liegen u. v. a. m.) oder- dur[X.]h Abfrage seitens des zentralen Steuergeräts, für die ebenfalls s[X.]hon bei der Konzeption des [X.] Kriterien festgelegt werden müssen.

Die Ents[X.]heidung, in wel[X.]hen Fällen si[X.]h das Vors[X.]haltgerät bei der [X.]e meldet (Unters[X.]hiedsmerkmale 3+4, s. o.), und wel[X.]he Informationen ledigli[X.]h „auf Abruf bereitliegen“ d. h. die Frage der Priorisierung von Informationen, trifft der Fa[X.]hmann im [X.]i[X.]k auf die jeweilige Bedeutung der Information und der zu ziehenden Konsequenzen, die vom Steuerkonzept des gesamten [X.] abhängen.

So können [X.] - langsame Änderungen im System wie die allmähli[X.]he Anpassung der künstli[X.]hen Beleu[X.]htung an eine abnehmende Tageshelligkeit, die mit einem Lampensensor 86 ([X.]. 2) gemessen wird, abgefragt werden, wann immer es die [X.]e interessiert oder die Re[X.]henleistung der [X.]e und der Datentransfer auf dem Bussystem zuzulassen, während - s[X.]hnelle Änderungen, [X.] ein Kühlungsverlust von der Lampe ([X.] 7 Z. 62 bis 64), zeitnah und unmittelbar dem zentralen Steuergerät bzw. dem Bediener zur Kenntnis kommen müssen, ohne auf eine Abfrage zu warten, um S[X.]häden zu verhindern.

7. Der Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag unters[X.]heidet si[X.]h von dem gemäß Hauptantrag im Merkmal b3) und au[X.]h im Merkmal [X.]4) ledigli[X.]h dadur[X.]h, dass [X.] und [X.] von jedem Vors[X.]haltgerät über das [X.] abgegeben werden.[X.]a[X.]hdem si[X.]h für den Fa[X.]hmann aber – wie dargelegt – die [X.] ledigli[X.]h als Untermenge der [X.] darstellen, ändert die Strei[X.]hung oder oder-Variante den Anspru[X.]h 1 im Merkmal b3) und [X.])4 jeweils ni[X.]ht, sodass die Ausführungen zum Hauptantrag insoweit au[X.]h für den Hilfsantrag gelten.

Die eingangs im Merkmal g) gemäß Hilfsantrag angegebene Zuordnung einer Adresse zu jedem Vors[X.]haltgerät wird dem Fa[X.]hmann bereits im Merkmal f) in Verbindung mit Merkmal e) mitgelesen. Denn ein über digitale [X.] individuell oder in Funktionsgruppen anspre[X.]hbares Vors[X.]haltgerät muss selbstverständli[X.]h eine Adresse haben. Diese ermögli[X.]ht dann aber per se das im weiteren angegebenen Anspre[X.]hen einzelner Vors[X.]haltgeräte, das gemäß Hauptantrag ni[X.]ht nur zum Zwe[X.]ke der Abfrage von [X.] sondern au[X.]h zur Befehlserteilung erfolgt.

Die gemäß Hilfsantrag im Merkmal g) vorgenommene Strei[X.]hung der Alternative „oder ihnen Befehle zu erteilen“ ändert aber den Gegenstand gemäß Hauptantrag ni[X.]ht. Denn diese Alternative ist bereits im Merkmal f) mit der Angabe, „über die [X.] individuell … anspre[X.]hbar“ enthalten, sodass die Patentfähigkeit der verbliebenen Alternative „Abfragen von [X.]“ aus den zum Hauptantrag angegebenen Gründen zu verneinen ist.

8. Au[X.]h die weiteren, von der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h isoliert verteidigten Patentansprü[X.]hen 2, 3, 7, 8, 10, 13, 14, 17, 22 und 23 re[X.]htfertigen im Ergebnis keine andere Beurteilung.

8.1 Es kann dahingestellt bleiben, ob im Stand der Te[X.]hnik die We[X.]hselri[X.]hter au[X.]h im Abs[X.]haltbetrieb weiterlaufen, wie die Beklagte zum erteilten Patentanspru[X.]h 2 vorgetragen hat. Denn ein sol[X.]her Betrieb mag jeweils besondere betriebste[X.]hnis[X.]he Gründe/Vorteile haben, [X.] eine au[X.]h im Streitpatent bes[X.]hriebene systembedingte Ums[X.]haltung auf eine [X.]otspannungsversorgung bei Ausfall der [X.] We[X.]hselspannung (vgl. [X.] 10 Z. 62 bis 65). Liegen derartige Gründe ni[X.]ht vor, ist es na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats eine betriebste[X.]hnis[X.]he Selbstverständli[X.]hkeit, im Abs[X.]halt-Betriebszustand, in dem eine Leu[X.]htstofflampe kein Li[X.]ht mehr abgibt, au[X.]h den [X.] We[X.]hselri[X.]hter stillzulegen, wie im Patentanspru[X.]h 2 angegeben.

8.2 Dies gilt dementspre[X.]hend für die im Patentanspru[X.]h 3 angegebene Stilllegung der dem stillgelegten We[X.]hselri[X.]hter zugehörigen vorgeordneten Steuereinri[X.]htung. Denn es rei[X.]ht für einen derartigen stand-by-Betrieb des Vors[X.]haltgeräts bei abges[X.]halteter Lampe, wenn die S[X.]hnittstelle „wa[X.]h“ und anspre[X.]hbar bleibt.

8.3 Es gehört zum Betriebskonzept eines Beleu[X.]htungssystems gemäß Anspru[X.]h 1, ob die Lampen für die [X.]otbeleu[X.]htungszwe[X.]ke verwendet werden oder ni[X.]ht. Hat der Fa[X.]hmann eine derartige systembedingte Vorgabe, so muss jedem Vors[X.]haltgerät vorgegeben werden, wie groß der – regelmäßig gegenüber der Betriebshelligkeit verringerte – [X.]otbeleu[X.]htungspegel sein soll. Dies kann beim Eins[X.]halten oder im Betrieb über einen entspre[X.]henden Befehl vom zentralen Steuergerät mitgeteilt werden, oder der Pegel wird am Vors[X.]haltgerät mittels eines an diesem vorzusehenden [X.] vor der Inbetriebnahme eingestellt. Beide Alternativen haben kosten- und si[X.]herheitste[X.]hnis[X.]he Vorteile, denen [X.]a[X.]hteile an anderer Stelle gegenüberstehen. Davon abhängig fällt der Fa[X.]hmann seine Ents[X.]heidung für die eine oder andere Lösung, die hinsi[X.]htli[X.]h der te[X.]hnis[X.]hen Realisierung zu seinem Fa[X.]hwissen gehört; andernfalls wäre der erteilte Anspru[X.]h 7 ni[X.]ht ausführbar offenbart.

8.4 Mit der Ents[X.]heidung für ein [X.] am Gerät muss dieser Pegel im [X.]otfall selbstverständli[X.]h au[X.]h Vorrang haben vor irgendwel[X.]hen von der [X.]e übermittelten Vorgaben; andernfalls wäre der gesamte Aufwand umsonst und das angestrebte Ziel im [X.]otbeleu[X.]htungsfall ni[X.]ht si[X.]her errei[X.]hbar, weil ein widerspre[X.]hender Befehl von der [X.]e ([X.] ein Abs[X.]haltbefehl oder ein zu niedriger [X.]) die [X.]otbeleu[X.]htung verhindern könnte. [X.]a[X.]hdem im Patentanspru[X.]h 8 ni[X.]ht angegeben ist, aufgrund wel[X.]hen Ereignisses der [X.]otbeleu[X.]htungspegel überhaupt aktiviert wurde, fallen insbesondere fehlerhafte/versehentli[X.]he Aktivierungen unter dessen S[X.]hutz. Damit lehrt dieser Patentanspru[X.]h aber ni[X.]ht mehr, als dass ein vorausgegangener, aber aus wel[X.]hen Gründen au[X.]h immer no[X.]h ni[X.]ht abgearbeiteter Abs[X.]haltbefehl als gültig und maßgebend angesehen werden soll.Sol[X.]hes ist für einen sinnvollen Systembetrieb unerlässli[X.]h und wird vom Fa[X.]hmann spätestens na[X.]h dem ersten Auftreten eines unerwüns[X.]hten (weil befehlswidrigen) [X.]otbeleu[X.]htungszustandes so vorgesehen.

Bei dieser Sa[X.]hlage kann dahingestellt bleiben, dass der in [X.]alte 10, Zeilen 67 bis [X.]alte 11, Zeile 7 bes[X.]hriebene Ablauf jedenfalls ni[X.]ht unter den erteilten Anspru[X.]h 8 fällt. Denn dana[X.]h befindet si[X.]h das Vors[X.]haltgerät bereits im Abs[X.]haltmodus, während es anspru[X.]hsgemäß in diesen zurü[X.]kfallen soll.

8.5 Wenn die für das mens[X.]hli[X.]he Auge wahrnehmbaren Helligkeitswerte von Leu[X.]htstofflampen in unters[X.]hiedli[X.]hem Dimmzustand mit einem linear wirkenden Funktionsglied ni[X.]ht optimal einstellbar sind, wird der Fa[X.]hmann auf bekannte ni[X.]htlineare Glieder zugreifen, da logarithmis[X.]he und exponentielle Funktionen gerade im Berei[X.]h der Sinneswahrnehmung als hilfrei[X.]h bekannt sind (vgl. [X.] die logarithmis[X.]he Definition von S[X.]haltdru[X.]kpegeln).

Die Merkmale gemäß Patentanspru[X.]h 10 liegen deshalb im Berei[X.]h übli[X.]hen fa[X.]hmännis[X.]hen Handelns.

8.6 Dass beim Zünden von Leu[X.]htstofflampen s[X.]haltungsbedingt mehr oder weniger starke Li[X.]htimpulse auftreten, ist dem Fa[X.]hmann bekannt. Dass sol[X.]he Li[X.]htimpulse vermieden werden müssen, wenn man eine Lampe von Anfang an (d. h. na[X.]h dem Zünden) ni[X.]ht mit ihrer vollen Li[X.]htstärke, sondern mit einem bestimmten [X.] betreiben mö[X.]hte, ist ein zwingendes Erfordernis, wenn man einen vom Mens[X.]hen als störend empfundenes Aufblitzen der Beleu[X.]htung vermeiden will, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt. Da die ausgesandte Li[X.]htmenge insbesondere über den [X.] regelbar ist, weiß der Fa[X.]hmann aus seinem allgemeinen Fa[X.]hwissen, dass er diesen zur Vermeidung eines Li[X.]htimpulses entspre[X.]hend s[X.]hnell herunterregeln muss, wenn die Lampe zündet.

Der Patentanspru[X.]h 13 geht über eine derartige s[X.]hli[X.]hte Aufgabenstellung ni[X.]ht hinaus, die deshalb ni[X.]ht patentbegründend sein kann.Der Hinweis der [X.] auf die Bedeutung der Auswertung der [X.] für die s[X.]hnelle Zünderkennung konnte s[X.]hon deshalb ni[X.]ht dur[X.]hgreifen, weil der Anspru[X.]h 13 offenlässt, wie diese te[X.]hnis[X.]h verwirkli[X.]ht ist; hierzu stehen dem Fa[X.]hmann aus seinem Fa[X.]hwissen unters[X.]hiedli[X.]he te[X.]hnis[X.]he Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung und eine bes[X.]hränkende Auslegung im [X.]i[X.]k auf den Patentanspru[X.]h 1 oder [X.]alte 12 Zeilen 17 bis 40 kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

8.7 Es gehört zu den grundlegenden Eigens[X.]haften eines von einem We[X.]hselri[X.]hter mit variierbarer [X.] gespeisten [X.]es als mindestens einem Reihens[X.]hwingkreis und mindestens einer Leu[X.]htstofflampe (Merkmal [X.]3) des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Haupt- und Hilfsantrag), dass der [X.] si[X.]h mit der We[X.]hselri[X.]hter-[X.] verändert. Der übli[X.]he Betriebspunkt einer Leu[X.]htstofflampe – au[X.]h der der patentgemäßen Lampe, vgl. [X.] 7 Z. 43 bis 45 der Patents[X.]hrift – ist derart gewählt, dass zum Zünden d. h. zum Bereitstellen eines großen [X.]s, die We[X.]hselri[X.]hter-Frequenz gesenkt wird; dementspre[X.]hend realisiert der Fa[X.]hmann au[X.]h die im erteilten Anspru[X.]h 14 angegebene Reduktion des [X.]es dur[X.]h Erhöhung der Frequenz als logis[X.]he und deshalb ni[X.]ht patentbegründende Maßnahme.Der in diesem Zusammenhang von der [X.] vorgebra[X.]hte Hinweis auf die Vermeidung von Li[X.]htblitzen kann ni[X.]ht dur[X.]hgreifen, weil der Patentanspru[X.]h 14 ni[X.]ht auf den [X.] bes[X.]hränkt ist.

8.8 Die Lehre des erteilten Anspru[X.]hs 17 ers[X.]höpft si[X.]h in der Alternative zwis[X.]hen einem Lampenstart auf eine gewüns[X.]hte ([X.] [X.]otbeleu[X.]htung) oder volle Helligkeit ([X.] 12 Z. 41 bis 57 der [X.]) und einem als Softstart (a. a. O. [X.] 12 Z. 58 bis [X.] 13 Z. 3) bezei[X.]hneten Anstieg oder Abfall der Helligkeit.

Derartige Helligkeitsverläufe sind [X.] bei Kino- oder Theaterbeleu[X.]htungen s[X.]hon lange vor dem Anmeldetag allgemein übli[X.]h und au[X.]h dem Fa[X.]hmann bekannt gewesen, und deren bedarfsweise Verwirkli[X.]hung ist deshalb fa[X.]hmännis[X.]h.

8.9 Dass der im erteilten Anspru[X.]h 22 angegebene kapazitive Betrieb des [X.]es vermieden werden muss, gehört ebenso zum Grundlagenwissen des Fa[X.]hmanns wie die Erfassung dieses Zustandes aus den entspre[X.]henden [X.]annungen und Strömen im [X.]. Den von der [X.] hierfür reklamierten kombinatoris[X.]hen Effekt kann der Senat ni[X.]ht erkennen; denn aus der Ents[X.]heidung für einen We[X.]hselri[X.]hter-gespeisten Serienresonanzkreis folgt unmittelbar die Frequenzabhängigkeit von dessen Impedanz.

9. Zu den für einen komfortablen Systembetrieb wüns[X.]henswerten – und deshalb entweder im Lastenheft vorges[X.]hriebenen oder vom Anbieter eines neuen Beleu[X.]htungssystems als Verkaufsargument vorteilhaft herausstellbaren – [X.] gehört der Heizwendelstrom der Leu[X.]htstoff-Lampen. Denn wenn dieser beim [X.] ni[X.]ht auf seinen [X.]ennwert ansteigt, oder im Betrieb ([X.] Dimmbetrieb mit geheizten [X.]n) unterhalb eines gewüns[X.]hten Wertes abfällt, liegt mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ein [X.]bru[X.]h – d. h. ein Lampenfehler – vor, sodass die jeweilige Lampe ausgetaus[X.]ht werden muss.

Dieser Zusammenhang ist in der Physik sol[X.]her Lampen begründet und gehört deshalb zum allgemeinen Fa[X.]hwissen des hier zuständigen Fa[X.]hmanns.

Damit ergeben si[X.]h aber die im Patentanspru[X.]h 23 angegebenen Maßnahmen für den Fa[X.]hmann allein aus dem gewüns[X.]hten Betriebskomfort für das Beleu[X.]htungssystem, indem ein Fehlersignal an die zentrale Steuerung es dem Bedienungspersonal ermögli[X.]ht, die jeweilige Lampe zu ersetzen, ohne dass Rundgänge zum Aufspüren defekter Lampen erforderli[X.]h wären.Ein weitergehender te[X.]hnis[X.]her Gehalt wurde von der [X.] au[X.]h ni[X.]ht weiter geltend gema[X.]ht.

10. Au[X.]h in den übrigen von der Patentinhaberin ni[X.]ht isoliert verteidigten Unteransprü[X.]hen vermag der Senat keine Merkmale zu erkennen, die für si[X.]h oder in Kombination mit den Merkmalen der in Bezug genommenen Ansprü[X.]he einen erfinderis[X.]hen Gehalt aufweisen.

IV.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Re[X.]htsstreits gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 55/10

18.07.2012

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.07.2012, Az. 4 Ni 55/10 (REWIS RS 2012, 4578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4578

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