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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117BIXZR218.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
218/16
vom
23. November
2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 135 Abs. 1, § 136
Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typi-sche) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.
[X.], Beschluss vom 23. November 2017 -
IX ZR 218/16 -
OLG [X.]
[X.]
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg
am 23. November
2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 3. August 2016
wird auf Kosten der [X.]
zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.000.000
Gründe:
I.
Die Schuldnerin ist eine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist die I.
GmbH. Die [X.] ist Alleingesellschafterin der I.
GmbH. Im
November 2005 betei-ligte sich die Beklagte auf unbestimmte Dauer als stille Gesellschafterin an der Schuldnerin. Die
zwischenzeitlich auf bis zu
vereinbar-e-trug sie zu
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Unter dem 12. Dezember 2011 wies die Schuldnerin die Zahlung von 2.000.000
"Rück-". Die Belastung des Kontos der Schuldnerin und die Gutschrift auf dem Konto der [X.] erfolgten am 15. Dezember 2011. Auf einen am 14. Dezember 2012 eingegangenen
Gläubigerantrag eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwal-ter.
Der Kläger hat gestützt auf § 135 Abs.
1 [X.] Klage auf Rückzahlung von 2.000.000
e-rufung der [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, gegenüber der [X.] [X.] die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfüllt, weist keinen Zulassungsgrund auf. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung einer Vermögenseinlage, mit der ein Gesellschafter sich zu-sätzlich zu seiner bestehenden Beteiligung am [X.] einer Gesellschaft im 2
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Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 1 [X.] als stiller Gesellschafter im Sinne des §
230 Abs. 1 HGB an dieser Gesellschaft beteiligt hat, sich als
Befriedigung eines An-spruchs auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des §
39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] oder einer gleichgestellten Forderung darstellt, wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Ob eine Rechtshandlung nach §
135 Abs. 1 [X.] anfechtbar ist, hängt zum einen davon ab, ob der [X.] Gesellschafter der Schuldnerin ist. Zum anderen muss es sich um eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des §
39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] oder eine gleichgestellte Forderung handeln. Dies gilt auch für die Rückführung einer stillen Einlage.
Sofern der [X.]
unmittelbar am [X.] der Gesell-schaft beteiligt
ist,
seine Beteiligung über das [X.] des §
39 Abs. 5 [X.] hinausgeht
und kein Fall des §
39 Abs. 4 Satz 2 [X.] vorliegt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 135 Abs. 1 [X.] in personeller
Hinsicht erfüllt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die Rechte des Anfech-tungsgegners aus dem Darlehen oder der dem Darlehen gleichgestellten [X.] diesem für sich genommen eine Rechtsposition verschaffen, die der eines Gesellschafters entspricht. Dabei ist eine mittelbare Beteiligung am [X.] der [X.] ausreichend, wenn [X.] der unmittelbaren Beteiligung gleichsteht (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2011
IX ZR 131/10, [X.]Z 188, 363 Rn. 10; vom 28. Juni 2012
[X.], [X.]Z 193, 378 Rn. 11). So liegt der Streitfall, weil die Beklagte unstrei-tig mittelbar Alleingesellschafterin der Schuldnerin
ist. Die Rückzahlung der von der [X.] zusätzlich übernommenen (typischen) stillen Beteiligung ist [X.] als Befriedigung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer einem Darlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gleichgestellten Forderung anfechtbar.
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Es entspricht einhelliger Meinung, dass die von
einem (mittelbaren) [X.] zusätzlich übernommene stille Einlage als darlehensgleiche Leistung dieses Gesellschafters anzusehen ist
([X.]/[X.], [X.], § 135 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 3. Aufl. § 39 Rn. 43; MünchKomm-[X.]/
[X.], aaO §
135 Rn. 18; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3.
Aufl., §
236 Rn.
17a; FK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., § 39
Rn. 68; [X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., § 39 Rn. 38; § 136 Rn. 2; [X.]/Kirchhof, §
6 Rn. 34; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., Anhang zu §
30 Rn.
36; Mock, [X.], 1645, 1648; [X.]/[X.], GmbHR 2009, 1121, 1123 f). Dies entsprach schon der Handhabung zu § 32a GmbHG
aF. Der [X.] betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften bezog die stille Beteiligung eines Gesellschafters ausdrücklich ein
(BT-Drucks. 8/1347 S. 40 zu § 32a Abs. 7 [X.]). Diese Bestimmung ist vom Rechtsausschuss des [X.] ohne inhaltliche Änderung gestrichen und durch die General-klausel des § 32a Abs. 3 GmbHG ersetzt worden. Sie sollte auch die stille Be-teiligung eines Gesellschafters erfassen (BT-Drucks. 8/3908 [X.]). Das [X.] des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen hat insoweit die Konzeption des § 32a Abs. 3 GmbHG übernommen (BT-Drucks. 16/6140 S. 56).
Die von der Beschwerde genannten Stimmen im Schrifttum ([X.]/Karsten [X.], [X.], 19. Aufl., §
136 Rn. 25; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 136 Rn. 18) vertreten für die von einem Gesellschaf-ter zusätzlich übernommene stille Beteiligung keine andere Auffassung
(siehe nur Karsten [X.] in
MünchKomm-HGB, 3. Aufl., § 236 Rn. 7, 25, 28; An-hang Insolvenzanfechtung nach § 136 [X.], § 136 [X.] Rn. 6, wo jede stille Beteiligung eines bereits unabhängig von dieser Beteiligung unter §
39 Abs. 1 7
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Nr. 5 [X.] fallenden Gesellschafters als nach §
135 [X.] anfechtbares Darle-hen angesehen wird).
2. Verfahrensgrundrechte
der [X.] wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen.
Kayser
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2015 -
8 [X.]/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.08.2016 -
9 [X.]/15 -
8
Meta
23.11.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. IX ZR 218/16 (REWIS RS 2017, 1794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1794
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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