Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 1 StR 481/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2062

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Gegenstand

Einziehung bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten: Faktische Mitverfügungsgewalt des Hintermannes über den Vermögensgegenstand


Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 74 Fällen, davon in sechs Fällen "im Versuch", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiervon hat es vier Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Zudem hat das [X.] gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Wertes der veräußerten Zigaretten mit einem Betrag von 727.346,96 € als Gesamtschuldnerin angeordnet. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein die [X.] bedarf der Erörterung.

2

1. a) Nach den Feststellungen des [X.]s bestellte die Angeklagte als Mitglied einer Gruppierung im Zeitraum vom 20. Mai 2015 bis zum 28. Juni 2016 bei [X.] Verkäufern in 74 Fällen unversteuerte Zigaretten. Sie bestimmte nicht nur die Marke der Zigaretten und deren Anzahl, sondern koordinierte aus dem Quartier der Gruppierung in [X.]     mittels [X.] über – mehrfach ausgetauschte – Mobiltelefone die Übergabe der Zigaretten an drei Orten im Nordwesten [X.] Die anderen beiden Mitglieder, die gesondert Verfolgten         [X.]und             H.  , oder beauftragte Helfer übernahmen die Zigaretten, auf denen keine Steuerzeichen angebracht waren und die sie nach Zwischenlagerung in Verstecken an drei Verkaufsplätzen mit einem Gewinn von mindestens 6 € pro Stange weiterveräußerten. Die Angeklagte führte für die Gruppierung bis Mitte April 2016 die Bücher (für jeden Verkaufsplatz ein gesondertes und ein gesamtes), war für die Bezahlung der [X.] zuständig und teilte sich mit ihren beiden Geschäftspartnern den Gewinn aus den Geschäften über die insgesamt weiterveräußerten 6.623.200 Zigaretten. In sechs Fällen wurden die Zigaretten vor Übergabe sichergestellt bzw. von den [X.] Verkäufern wegen der Anwesenheit von Ermittlungsbeamten nicht ausgeliefert. Insgesamt lastete auf den Zigaretten nicht erklärte Tabaksteuer in Höhe von rund 1.118.000 €.

3

b) Das [X.] hat den Einziehungsbetrag anhand des Wertes der weiterveräußerten Zigaretten bestimmt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 Variante 2, § 73d Abs. 2 StGB) und hierfür den Verkaufspreis von mindestens 22 € pro Stange zugrunde gelegt. Von der daraus ermittelten Verkaufssumme von 728.552 € hat es sichergestelltes Bargeld in Höhe von 1.205,04 € abgezogen, auf dessen Rückgabe die Angeklagte verzichtet hat.

4

2. a) Die Angeklagte, die sich zusammen mit den beiden gesondert verfolgten Mittätern die Zigaretten verschaffte (§ 374 Abs. 1 Variante 1 [X.], § 25 Abs. 2 StGB), ist nicht dadurch beschwert, dass das [X.] neben der Gewerbsmäßigkeit nicht zusätzlich das [X.] der Bande (§ 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 [X.]) angenommen hat.

5

b) Auch die [X.] hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

6

aa) Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehindert auf den Vermögensgegenstand zugreifen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln. Denn damit verfügt der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam [X.] sich selbst oder den anderen zuordnet ([X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 – 2 [X.] Rn. 16 und vom 19. November 2019 – 1 [X.], [X.]R StGB § 73 Erlangtes 32 Rn. 3; Urteile vom 20. November 2019 – 2 StR 54/19 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 – 5 [X.] Rn. 7 und vom 13. März 2019 – 1 [X.] Rn. 31).

7

Bei der Steuerhehlerei sind das "erlangte etwas" die Zigaretten, nicht etwa die von den [X.] erzielte Steuerersparnis (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 5. Mai 2021 – 1 [X.] Rn. 6, 8 und vom 11. Februar 2020 – 1 StR 438/19 Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 [X.], [X.]St 64, 152 Rn. 28 f.; je mwN). Eine steuerliche (Mit-) Haftung nach § 71 Variante 2, § 374 Abs. 1 Variante 1 [X.] für die hinterzogenen Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben ist für die durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägte strafrechtliche Vermögensabschöpfung nach alledem unerheblich.

8

bb) Die Angeklagte hatte eine ausreichende tatsächliche Verfügungsgewalt über die unversteuerten Zigaretten, auch wenn sie weder bei der Übergabe noch beim anschließenden Straßenverkauf zugegen war. Denn sie steuerte als zumindest gleichberechtigtes Gruppenmitglied die jeweilige Übergabe der Lieferungen und wies ihre beiden Mittäter bzw. die Helfer an, die Zigaretten auf Rechnung der Gruppierung entgegenzunehmen; in allen Fällen setzten die Mittäter die gemeinsame Abrede strikt um bzw. unterwarfen sich die Helfer den Anweisungen der Angeklagten (vgl. auch § 855 BGB).

9

In der anschließenden Weiterveräußerung zeigt sich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt der Angeklagten über die Zigaretten: Mittels der Verkaufspreise überführte sie das Substrat der Zigaretten in ihr Vermögen; auch insoweit war ihre Anwesenheit bei der Entgegennahme der [X.] nicht erforderlich. Denn diese Gelder liefen bei ihr wirtschaftlich zusammen, damit sie nach Abzug der Aufwendungen (etwa Miete für das Quartier, Entlohnung der Helfer) den zwischen ihr und den beiden Mittätern zu verteilenden Gewinn bestimmen konnte.

Raum     

      

Fischer     

      

Hohoff

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 481/21

13.01.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neuruppin, 30. August 2021, Az: 13 KLs 7/20

§ 25 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73c S 1 Alt 2 StGB, § 73d Abs 2 StGB, § 855 BGB, § 374 Abs 1 Alt 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 1 StR 481/21 (REWIS RS 2022, 2062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2062

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