Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11

27. Senat | REWIS RS 2011, 774

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "F-Girls (Wort-Bild-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 015 088.5

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 6. Dezember 2011 durch [X.] [X.], [X.] und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat beim [X.] die Eintragung der farbigen (lachsfarben, gelb) Wort-Bildmarke

Abbildung

2

für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

3

„Elektrische, elektronische und fotografische Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung von Wiedergabe und Ton, Bild, Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art sowie in bespielter und unbespielter [X.]orm, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compactdiscs, Schallplatten, [X.], Videobänder, Disketten, CD-ROM, [X.], DVD; alle vorstehenden Ton-/Bild-/Datenträger auch für Telekommunikations-, Netz- und Sprachdatenanwendungen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassungen; elektronische 3-D-Brillen; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten), auch Spielprogramme für Computer; Multimediageräte; Zeichentrickfilme; Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Handbücher, Zeitungen, Zeitschriften (Magazine), Taschenbücher, [X.] und [X.]; [X.]otografien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten; alle vorgenannten Waren auch als Werbematerialien; Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im [X.]; Bereitstellen von [X.]zugängen (Software); Bereitstellung von Plattformen im [X.]; Bereitstellung von Portalen im [X.]; Betrieb eines Teleshoppingkanals; Betrieb von [X.], [X.] und [X.]oren; E-Mail-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]adressen (Webmessaging); Bildschirmtextdienst; elektronische Anzeigenvermittlung; Ausstrahlung von [X.]ernsehprogrammen; [X.]ernsprechdienst; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Bereitstellen von Bildern, Informationen und [X.]ilmen zum Abruf über das [X.] als Dienstleistungen eines [X.]-Sevice-Providers; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-[X.]unktelefondienst; elektronische Nachrichtenübermittlung; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Satellitenübertragung; Telefondienst; Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Betrieb von Nachtclubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Vergnügungsparks; Erstellen von Bildreportagen; Veröffentlichung von Büchern; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen auf dem Computer); digitaler Bilderdienst; Betrieb einer Diskothek; [X.]ernsehunterhaltung, auch über das [X.]; [X.]ilmproduktion; [X.]ilmverleih (Vermietung von Kinofilmen); [X.]ilmvorführungen, auch über das [X.]; [X.]otografieren; Dienstleistungen bezüglich [X.]reizeitgestaltung; Glücksspiele; Betrieb von Kinos; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Montage (Bearbeitung) von [X.]; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); [X.] von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Partyplanung (Unterhaltung); Produktion von Shows; Synchronisation; Unterhaltung; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Aufzeichnung von [X.]; [X.]; Video- und DVD-Verleih (Bänder); Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Aktualisieren von Computersoftware; Beratung in [X.]ragen gewerblicher Schutzrechte; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Styling (industrielles Design); Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte („Hosting“).

4

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Juni 2011 mangels Unterscheidungskraft sowie wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, bei dem Begriff „[X.]-Girls“ handle es sich um eine sprachüblich gebildete (zur „Platz-“ bzw. „Statthalter“-[X.]unktion des Buchstabens „[X.]“ für „[X.]uck“ (vgl. u. a. [X.]; Second Edition Oxford 1989 [X.] 237f. sowie [X.], die freie Enzyklopädie unter Eingabe des Wortes „[X.]uck“ mit entsprechenden Wortbildungsbeispielen). Diese sich den interessierten Kreisen ohne weiteres erschließende gebräuchliche Bezeichnung sei geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der (print-, audivisuellen- und elektronischen) Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen.

5

Soweit die Anmelderin auf die - unstrittig - verschiedensten Interpretationsmöglichkeiten des Buchstabens „[X.]“ verweise, gelte es festzustellen, dass dies der Annahme einer (inhaltlich-thematischen) beschreibenden Sachangabe im ausgeführten Sinn von „[X.]-Girls“ nicht entgegenstehe. Ein Wortzeichen sei bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in [X.]rage stehenden Waren/Dienstleistungen bezeichne. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass es bei der markenrechtlichen Beurteilung nicht darauf ankomme, ob das Zeichen die ausschließliche Betrachtungsweise darstelle oder ob es Synonyme hierfür gebe. [X.] wäre es auch nicht, wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung (evtl.) um eine von der Anmelderin „erfundene“ Wort(neu)bildung handeln würde.

6

Soweit sich die Anmelderin auf eine Reihe ihres Erachtens nach vergleichbarer Voreintragungen berufe, sei zu bedenken, dass die Markenstelle bei der (Einzelfall-)Prüfung der Unterscheidungskraft unter Berücksichtigung des Prinzips der Nichtdiskriminierung und desjenigen der Sprach- bzw. [X.]achterminologieentwicklung und der ständig wachsenden Dynamik des Markenrechts versuchen müsse, eine kohärente Überprüfung der angemeldeten Bezeichnungen anhand der Rechtsprechung vorzunehmen, wobei eine totale Übereinstimmung zwischen den Rechtsauffassungen (oftmals) schwer zu erreichen sei (zu den häufigen Richtungswechseln bei der Prüfung im [X.] vgl. [X.] in [X.], 93 ff).

7

Die Anmelderin hat dagegen am 15. Juli 2011 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das [X.] im angemeldeten Zeichen stehe nicht für „fuck“. Die Markenstelle habe dazu nur auf [X.]undstellen aus [X.] Slang-Wörterbüchern hingewiesen. Recherchen im [X.] führten zu völlig unverfänglichen Angaben, wie zur [X.] f-haus oder [X.] [X.]amilienseminaren durch das Team [X.]. Entsprechend seien die Marken [X.]-Trans, [X.]-Plus und [X.]-Services eingetragen worden. Sie selbst habe bereits die Marke [X.]-Girls. Obwohl sie im Bereich Erotik tätig sei, habe das [X.] dabei keinen Bezug zu „fuck“; es stehe für die [X.]irma [X.]unDorado.

8

Sie beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

1)

Die zulässige Beschwerde, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, weil die Anmelderin eine solche nicht beantragt hat und der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

a)

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. [X.], [X.]S für [X.], [X.], 428).

Jedenfalls im Kontext mit „Girls“ ist die von der Markenstelle zur Schutzversagung herangezogene Interpretation des [X.] als Abkürzung für „fuck“ zu berücksichtigen. Damit kann „[X.]-Girls“ den Inhalt der von Medien, insbesondere in elektronischer und papierener [X.]orm, ebenso beschreiben wie Dienstleistungsangebote per Telekommunikation sowie in Etablissements. Dabei spielt die Betätigung der Anmelderin keine Rolle; die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist allein an Hand seiner Bestandteile zu prüfen.

b)

Inwieweit auch die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 5 [X.] gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Eine etwaige Sittenwidrigkeit könnte das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch nicht mit der Begründung ausräumen, es bestehe kein Interesse anderer, diesen Begriff benutzen zu können. § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] verhindert nur Markenschutz, verbietet aber nicht die Verwendung der danach schutzunfähigen Zeichen.

c)

Die Anmelderin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das [X.] habe entsprechende Zeichen eingetragen. [X.]-Trans, [X.]-Plus und [X.]-Services geben aus dem Kontext heraus keine Anhaltspunkte zu einem Verständnis des [X.] als „fuck“. Die Marke [X.]-Girls der Anmelderin ist für optische Geräte, Schreibwaren, Büroartikel sowie Dienstleistungen im Umgang mit gewerblichen Schutzrechten und geistigen Eigentums sowie Design-Dienstleistungen eingetragen, bei denen [X.]-Girls keinen sofort erkennbaren inhaltlichen Bezug zu „fuck“ hat.

d)

Die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens enthält in [X.]arbgebung, Schriftart und -anordnung keine Elemente, die über das werbeübliche hinausgehen und dadurch ein [X.]reihaltungsbedürfnis überwinden könnten.

2)

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass.

3)

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, da die [X.]rage nach der beschreibenden Bedeutung von „[X.]-Girls“ keine Rechtsfrage aufwirft, zu deren  Beantwortung dies erforderlich erschiene.

Meta

27 W (pat) 546/11

06.12.2011

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11 (REWIS RS 2011, 774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 774

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