Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZR 138/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1350

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Gegenstand

Urheberrechtliche Vergütung: Indizwirkung der gesamtvertraglichen Regelung für die Angemessenheit der Vergütung gegenüber Außenseitern


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach § 54 [X.] für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die [X.] und die VG [X.] haben ihre Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. [X.] wegen der Vervielfältigung von stehendem Text und Bild, also Text- und/oder Bildwerken, die nicht Bestandteil von Audiowerken oder audiovisuellen Werken sind, an die Klägerin abgetreten.

2

Die [X.] importiert Haushalts- und Elektronikgeräte und hat nach ihren Angaben jedenfalls in der [X.] von 2014 bis 2016 Tablets im Inland vertrieben.

3

Die Klägerin macht gegen die [X.] wegen des Inverkehrbringens von Tablets in der [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54a [X.] geltend.

4

Die Klägerin, die [X.] und die VG [X.] haben am 1. Dezember 2015 mit dem [X.] und neue Medien e.V. ([X.]) einen "Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. [X.] für Tablets für die [X.] ab dem 1. Januar 2012" abgeschlossen und die darin vereinbarten Vergütungssätze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] als Tarif im [X.] vom 4. Januar 2016 veröffentlicht. Nach dem Tarif sind für [X.]s im Sinne von Abschnitt 4 des [X.] an progredierende Beträge zu entrichten, zuletzt 7,4375 € für jedes im Jahr 2014 und 8,75 € für jedes ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachte Gerät (jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer). Für [X.] im Sinne von Abschnitt 4 des Tarifs sind niedrigere Vergütungssätze vorgesehen. Die [X.] ist nicht Mitglied des [X.] und sie ist dem Gesamtvertrag nicht beigetreten.

5

Die [X.] hat der Klägerin Auskunft darüber erteilt, in den Jahren 2011 bis 2013 keine Tablets, im Jahr 2014 4.320 [X.]s und [X.] 1.000 [X.]s in Verkehr gebracht zu haben.

6

[X.] hat die Klägerin wegen der Vergütungspflicht der von der [X.]n in Verkehr gebrachten Tablets ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet. Nach dem Einigungsvorschlag vom 27. Mai 2018, gegen den die Klägerin fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, fallen auf jedes im Inland in Verkehr gebrachten [X.] umsatzsteuerfreie 4 € an.

7

Die [X.] hat am 6. September 2019 eine Teilzahlung von 21.280 € geleistet.

8

Die Klägerin hat beantragt,

die [X.] zu verurteilen, an sie 60.480 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81.760 € seit dem 24. August 2016 bis zum 6. September 2019 sowie aus 60.480 € seit dem 7. September 2019 zu zahlen.

9

Das [X.] hat dem [X.] hinsichtlich der Hauptforderung vollständig und hinsichtlich der Zinsen teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, ihre Zinsforderung weiter.

II. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der [X.]n durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem [X.] im vorliegenden Fall gestellt hat, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

a) Das [X.] hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob und inwieweit gesamtvertragliche Regelungen zwischen der Klägerin und [X.] Indizwirkung für die Angemessenheit der dort vereinbarten Vergütungssätze im Sinne des § 54a [X.] auch im Verhältnis zu gesamtvertraglich nicht gebundenen Außenseitern entfalten.

b) Die vom [X.] als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

Die Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag kann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 20. März 2013 - [X.], [X.], 1220 Rn. 20 = [X.], 1627 - Gesamtvertrag [X.]; Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 694 Rn. 58 = [X.], 826 - Gesamtvertrag [X.]; Urteil vom 10. September 2020 - [X.], [X.], 604 Rn. 20 bis 22 = [X.], 644 - [X.]). Damit ist geklärt, dass die indizielle Wirkung von [X.] auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen kann, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden ([X.], [X.], 604 Rn. 22 - [X.]). Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den [X.] durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 22 - [X.]). Dies gilt auch mit Blick auf Vergütungsschuldner, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt oder verpflichtet werden.

c) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen daher zwar im [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s vor, sind jedoch aufgrund der "[X.]"-Entscheidung des Senats vom 10. September 2020 zwischenzeitlich entfallen. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der [X.]punkt der Entscheidung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 - [X.], [X.], 448 Rn. 7 = [X.], 508 - SIM-Lock II).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Revision wendet sich nicht gegen das Bestehen der Vergütungspflicht der [X.]n gemäß §§ 54 ff. [X.] für die von ihr in Verkehr gebrachten Tablets dem Grunde nach. Insoweit wäre die Revision auch unzulässig, weil das [X.] die Revision nur beschränkt auf die Höhe des Vergütungsanspruchs zugelassen hat.

Zwar enthält der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des [X.] erheblich sein kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 522 Rn. 9 = [X.], 749 - [X.]; Beschluss vom 25. Juni 2019 - [X.], [X.] 2019, 915 [juris Rn. 3], jeweils mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom [X.] in den Entscheidungsgründen als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob und inwieweit gesamtvertragliche Regelungen zwischen der Klägerin und [X.] Indizwirkung für die Angemessenheit der dort vereinbarten Vergütungssätze auch gegenüber Außenseitern entfalten, betrifft allein die Höhe der im Streitfall geltend gemachten Vergütungsansprüche gemäß §§ 54 ff. [X.].

b) Soweit sich die Revision gegen die vom [X.] zugesprochene Vergütungshöhe wendet, ist sie unbegründet.

aa) Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist maßgebend für die Vergütungshöhe, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genutzt werden. Dabei ist nach § 54a Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a [X.] auf die betreffenden Werke angewendet werden. Nach § 54a Abs. 4 [X.] darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

bb) Das [X.] hat zur Bemessung der angemessenen Vergütung maßgeblich auf den von der Klägerin und der [X.] sowie der VG [X.] mit [X.] abgeschlossenen Gesamtvertrag über die Vergütungspflicht für Tablets ab dem 1. Januar 2012 abgestellt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag kann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag [X.]; [X.], 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag [X.]; [X.], 604 Rn. 20 bis 22 - [X.]). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

(1) Der vom [X.] indiziell herangezogene Gesamtvertrag betrifft zeitlich und gegenständlich die auch im Streitfall betroffenen Produkte. Er stellt daher eine vergleichbare Regelung dar.

(2) Das [X.] hat eine Indizwirkung des [X.] mit Blick darauf zutreffend bejaht, dass er unter Beteiligung einer der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits - der Klägerin - abgeschlossen worden ist. Es ist - entgegen der Ansicht der Revision - für die Annahme einer Indizwirkung unschädlich, dass die [X.] an diesem Vertragsschluss nicht beteiligt ist.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Indizwirkung des vom [X.] herangezogenen [X.] nicht mit dem Argument verneint werden, der Gesamtvertrag trage nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 54a [X.] Rechnung.

Zwar trifft es zu, dass die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag ausgeführt hat, die im Gesamtvertrag vorgesehene Vergütungshöhe sei nicht angemessen, es sei vielmehr auf die nach dem Berechnungsmodell der Schiedsstelle sich ergebende Vergütungshöhe abzustellen. Das [X.] hat sich diese Sichtweise allerdings nicht zu eigen gemacht, sondern ausgeführt, dass die im Gesamtvertrag vorgesehene Vergütungshöhe deshalb angemessen sei, weil darin die widerstreitenden Belange der Urheber einerseits und der Nutzer andererseits ebenso Eingang gefunden hätten wie das empirisch (mittels der von der Schiedsstelle veranlassten sogenannten [X.]) ermittelte Nutzerverhalten. Damit ist das [X.] insbesondere der Auffassung der Schiedsstelle entgegengetreten, nur die von der Schiedsstelle so bezeichnete konkrete Berechnungsmethode entspreche der Vorgabe des § 54a [X.]. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das [X.] dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle mit nachvollziehbarer Begründung eine Indizwirkung abgesprochen hat (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 19 bis 21 - Gesamtvertrag [X.]; [X.], 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag [X.]; [X.], 604 Rn. 22 - [X.]).

(4) Soweit das [X.] ausgeführt hat, eine Unangemessenheit der tariflichen Vergütung habe auch das [X.], dem der Tarif als Aufsichtsbehörde vorgelegen habe, nicht konstatieren können, kommt darin - entgegen der Auffassung der Revision - kein Rechtsfehler zum Ausdruck. Selbst wenn - wie die Revision geltend macht - die Angemessenheitskontrolle der Aufsichtsbehörde auf Fälle grober Unangemessenheit beschränkt ist, ist es insbesondere nicht denkgesetz- oder erfahrungswidrig, bei der Bestimmung der angemessenen Vergütungshöhe im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch auf die fehlende Beanstandung eines Tarifs durch die Aufsichtsbehörde Bezug zu nehmen.

(5) Das [X.] ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen.

Das [X.] hat angenommen, die [X.] habe ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit des von der Klägerin geltend gemachten Tarifs nicht genügt, weil sie nicht dargelegt habe, dass und inwiefern einzelne Gesichtspunkte, die für die Bewertung des den Urhebern durch die Ermöglichung rechtmäßiger Privatkopien entstehenden Nachteils von Bedeutung seien, in der vereinbarten Vergütungshöhe keinen Niederschlag gefunden hätten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das [X.] ist erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütungshöhe durch die Bezugnahme auf den Gesamtvertrag genügt hat. In einem solchen Fall trifft die [X.]nseite die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die für die Unangemessenheit der Vergütungshöhe sprechen (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 24 - [X.]).

(6) Das [X.] hat die Darlegungen der [X.]n zur Unangemessenheit der Vergütungshöhe rechtsfehlerfrei als unsubstantiiert und daher unbeachtlich angesehen. Die Revision vermag insoweit lediglich auf den mit dem Angebot eines Sachverständigenbeweises unterlegten Vortrag der [X.]n zu verweisen, es fehle an einer zutreffenden Berechnung für die Vergütungssätze, durch welche eine sinnvolle Preisfindung im Wege der Lizenzanalogie erfolgen könne. Diesem pauschalen Vortrag musste das [X.] nicht nachgehen.

Koch     

        

Feddersen     

        

Schmaltz

        

Odörfer     

        

Wille     

        

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

I ZR 138/20

04.11.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 10. Juli 2020, Az: 6 Sch 44/18 WG, Urteil

§ 54 Abs 1 UrhG, § 54a UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZR 138/20 (REWIS RS 2021, 1350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1350

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