Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2009, Az. AnwZ (B) 28/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 5470

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[X.][X.] ([X.]) 28/08 vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 60.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller war von 1979 bis zum Widerruf seiner Zulassung we-gen [X.] durch [X.]escheid des Justizministeriums des Landes [X.] vom 21. September 1993 und sodann von 1996 bis zum erneuten, am 8. April 2000 bestandskräftig gewordenen Widerruf seiner Zulas-sung wegen [X.] einer Kanzlei zugelassen. Mit [X.]escheid vom 7. September 2004 wurde er erneut im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Diese Zulassung widerrief die Antragsgegnerin mit [X.]e-scheid vom 27. Mai 2005. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entschei-dung beantragt. Diesen Antrag hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. 1 I[X.] Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil seine Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] zu widerru-fen war. 2 1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, 3 - 4 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). 2. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des [X.] in Vermögensverfall. 4 a) Vor der erneuten Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2004 waren gegen den Antragsteller folgende Vollstreckungsverfahren anhängig: 5 1. Gerichtskasse [X.]. wegen

375,35 •, (aktuell 311,89 •), 2. H. K. wegen einer Teilforderung von 1.034,02 •, 3. Gerichtskasse [X.]. wegen

393,85 •, (aktuell 311,89 •), 4. Kreissparkasse G.
wegen einer Teilforderung von 500,00 •, 5. D. AG wegen einer Teilforderung von 161,50 •, (aktuell 150,00 •), 6. [X.]. als Konkursverwalter wegen 7.155,10 •. Die Verfahren zu Nr. 1, 3 und 5 waren mit [X.] oder Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie wurden im Zeit-punkt der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr betrieben. Entgegen den Angaben des Antragstellers in dem Erhebungsbogen für seine erneute Zu-lassung beruhte das aber, wie sich nach der Zulassung herausstellte, nicht dar-auf, dass die Forderungen erfüllt oder anders bereinigt wurden. Vielmehr wurde sie lediglich nicht mehr weiter betrieben, weil der Antragsteller nicht erreichbar war. Der Umstand, dass der Antragsteller diese überwiegend nicht sehr hohen Forderungen nicht beglichen hatte, belegt, dass seine Vermögensverhältnisse bei Erlass des [X.] so beengt waren, dass er nicht in der Lage war, auch kleinere Forderungen zu begleichen, und für seine Gläubiger nicht mehr erreichbar war. Nach Zulassung wurden folgende weiteren Vollstre-ckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt: 6 - 5 - [X.] der [X.]. wegen 45,00 •, 8. Prof. Jo. wegen 719,89 •. Der Vollstreckungsauftrag zu Nr. 8 war wieder mit einem Antrag auf [X.] der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Die weiteren Vollstre-ckungsverfahren belegen, dass sich die Vermögenslage des Antragstellers nicht gebessert hatte. 7 Daran ändert es nichts, dass Rechtsanwalt [X.]der Antragsgegne-rin mit Schreiben vom 18. September 2003 mitgeteilt hat, der Antragsteller habe für ihn gearbeitet und dabei einen "aufgesparten Gehaltsanspruch in Höhe von ca. 60.000 DM" erworben; aus diesem seien Verbindlichkeiten beglichen [X.]. Weder dieser Anspruch noch die [X.]egleichung von Verbindlichkeiten waren bei Erlass des [X.] belegt. Das [X.]eschäftigungsverhältnis ist zu-dem nach Mitteilung von Herrn Rechtsanwalt S.

vom 21. Juni 2004 noch vor der Wiederzulassung beendet worden, weil der Antragsteller nicht als Rechtsanwaltsbewerber, sondern als zugelassener Rechtsanwalt angestellt worden sei, was er seinerzeit aber nicht war. 8 Der [X.]erücksichtigung der Forderungen zu Nr. 1 bis 6 in dem [X.] stand nicht entgegen, dass sie schon vor der Wiederzulassung gel-tend gemacht worden sind. Sie waren nämlich entgegen der Versicherung des Antragstellers nicht erledigt und bleiben deshalb auch nach der [X.] ein [X.]eleg dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren und sein Antrag auf [X.] nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO hätte zurückgewiesen werden müssen. Dieser [X.] zwingt die Antragsgegnerin nicht, die Zulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO zurückzunehmen. Sie kann nämlich bei Fortbestehen eines verschwie-genen [X.] nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 9 - 6 - deswegen gleich ein Widerrufsverfahren einleiten und sich dazu auch auf die vor der Zulassung erteilten Vollstreckungsaufträge stützen, wenn diese bis da-hin weiterhin keine sachliche Erledigung oder [X.]ereinigung gefunden haben. b) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden [X.] sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]). Anhaltspunkte [X.], dass das hier bei Erlass des [X.] ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 10 3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachträglichen Fortfalls des [X.] aufzuheben. 11 a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens ent-fällt ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.], hier des [X.], zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. 12 b) Er hat keine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt, nicht einmal die Erfüllung oder anderweitige [X.]ereinigung der in der [X.] aufgeführten Verbindlichkeiten nachgewiesen. Es stellt sich vielmehr heraus, dass gegen den Antragsteller weitere Verfahren anhängig sind, nämlich 13 - 7 - 9. Forderung [X.]. wegen 6.300,00 •, 10. Studentenwerk A. wegen 4.103,73 •, 11. D. - nicht beziffert - 12. Landesoberkasse - nicht beziffert -. Zu der Forderung [X.]. hat der Antragsteller eine Erklärung des Gläubigers vorgelegt, dass dieser dem Antragsteller in gleicher Höhe verpflich-tet sei, auf eine Aufrechnung aber verzichte, um Forderungen des [X.] gegen Dritte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen zu [X.]. Welche Forderungen dem Antragsteller gegen [X.]. zustehen könn-ten, haben weder der Antragsteller noch sein Gläubiger [X.]. näher [X.]. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Richtigkeit seines Vorbringens ausgehen sollte, belegt das nicht, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht. 14 In den Vollstreckungsverfahren zu Nr. 11 und 12 ist gegen den [X.] auf Antrag der [X.] am 31. August 2007 und am 11. April 2008 jeweils Haftbefehl erlassen worden, um ihn zu zwingen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Wegen beider Haftbefehle ist der Antragsteller in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerver-zeichnis eingetragen worden. Während der zweite Eintrag zwischenzeitlich ge-löscht worden ist, besteht der erste nach wie vor. Das hat zur Folge, dass der Vermögensverfall bei dem Antragsteller nunmehr auch gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegt und im Einzel-nen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise und mit welchen Mitteln er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 68/02, unveröff.; [X.]eschl. v. 12. Januar 2004, [X.] ([X.]) 26/03, [X.].; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 8/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Eine 15 - 8 - solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht einmal an-satzweise vorgelegt. c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gefährdet. Das er-gibt sich aus dem fortbestehenden Vermögensverfall und insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller seine Forderungen an einen Finanzdienstleister abgetreten hat und Auszahlungen an diesen vornehmen lässt, zugleich aber auch mit seinem Gläubiger [X.].

verabredet hat, Ansprüche des [X.]s im Wege der Pfändung durchzusetzen. Diese Maßnahmen sind [X.], das Vermögen des Antragstellers dem Zugriff des [X.]. 16 4. Dass der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung nicht teilge-nommen hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen, weil er sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat. 17 Ganter Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 62/05 -

Meta

AnwZ (B) 28/08

26.01.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2009, Az. AnwZ (B) 28/08 (REWIS RS 2009, 5470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5470

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