Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2011, Az. 5 StR 109/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8676

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5 StR 109/07 [X.]BESCHLUSS vom 14. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u.a. hier: [X.] für das Revisionsverfahren - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2011 beschlossen: Auf Antrag des Wahlverteidigers

I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine [X.] in Höhe von 3.400 • festgesetzt. G r ü n d e
Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des [X.] vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. 1 2 Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine [X.] für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war. [X.] [X.] [X.]

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5 StR 109/07

14.03.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2011, Az. 5 StR 109/07 (REWIS RS 2011, 8676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8676

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5 StR 109/07

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