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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 250/03 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 114.000 • Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachte-te Frage, ob § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur formelle Beweiserhebungen erfasst oder - über seinen Wortlaut hinaus - auch für eine nach § 141 ZPO erfolgte in-formatorische Anhörung der Parteien gilt, wenn das Gericht ihr Beweiswert beimisst, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an: 2 - 3 - § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht hinweist, Ausfluss des das Beweisrecht beherrschenden Unmittelbar-keitsgrundsatzes. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vor-schrift auf informatorische Parteianhörungen nach § 141 ZPO kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Anhörung im Rahmen der Beweiswür-digung Berücksichtigung findet; denn nur in diesem Fall kann es sich als erfor-derlich erweisen, dass sich das Gericht - und nicht nur der Einzelrichter - einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Parteien verschafft. [X.] bleibt für den [X.] und damit auch für eine entspre-chende Anwendung des § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Raum, wenn die [X.] Anhörung lediglich der Klärung und genauen Eingrenzung des [X.] dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht. 3 So lagen die Dinge hier. Das [X.] hat die informatorische Anhörung der Parteien durch die vorbereitende Einzelrichterin nicht zu Beweis-zwecken herangezogen, sondern eine reine Beweislastentscheidung getroffen. Dabei hat es die Ausführungen der Parteien in der informatorischen Anhörung nicht abwägend einander gegenübergestellt und gewürdigt; vielmehr hat es le-diglich festgestellt, dass die Parteien ihren schriftsätzlichen Vortrag wiederholt haben. Diese Feststellung rechtfertigt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll; eines "unmittelbaren Eindrucks" vom Ergebnis der Anhörung bedurfte es dazu nicht. 4 2. Fehl geht auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das [X.] habe - entgegen der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 110, 363, 366) - nicht nachprüfbar dargelegt, warum es trotz der Be-weisnot des Klägers von einer Parteivernehmung abgesehen habe. Die gefor-derte Darlegung ist nur dann vonnöten, wenn für die Richtigkeit des Vortrags der beweisbelasteten Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist 5 - 4 - hier nicht der Fall. Das [X.] hat hierzu dargelegt, beide von den Parteien geschilderten, sich einander ausschließenden Sachverhaltsvarianten erschienen grundsätzlich möglich und denkbar. Damit ist eine "Anfangswahr-scheinlichkeit" für den klägerischen Vortrag verneint und kommt eine Parteiver-nehmung von Amts wegen nicht in Betracht ([X.] aaO 365 f.). 6 3. Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2002 - 3 O 75/02 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2003 - 10 U 190/02 -
Meta
12.04.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. XII ZR 250/03 (REWIS RS 2006, 3990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3990
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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