Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/06
vom 18. Juli 2007 in dem Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 1 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des [X.] vom 25. Juli 2005 sei unwirksam, da sie zu [X.] einer "außerordentlichen sofortigen Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bejaht und damit die Möglichkeit zur erneuten Überprüfung des ihrem Begehren entsprechenden Beschlusses des Amtsge-richts vom 13. Dezember 2001 eröffnet habe. Sie leitet daraus her, dass [X.] auch zu ihren Gunsten eine weitere Beschwerde eröffnet sein müsse; die Regelung des § 6 Abs. 4 ErsVO, nach der "gegen die Entscheidung des [X.] ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig" sei, müsse, wenn sie verbindlich sei, für beide Verfahrensbeteiligte gelten. Der Senat habe [X.] ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 11. April 2006 nicht als unzulässig verwerfen dürfen. 2 - 3 - Mit diesem Vortrag sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO nicht erfüllt. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass der Senat ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend berücksich-tigt habe. Sie möchte vielmehr lediglich die dem Senatsbeschluss zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des von ihr eingelegten Rechtsmittels (als unzu-lässig) durch ihre eigene rechtliche Beurteilung dieses Rechtsmittels (als zuläs-sig) ersetzt wissen. Das ist ihr verwehrt. Soweit die Anhörungsrüge neuen Sachvortrag enthält, kann dieser nicht berücksichtigt werden. 3 Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2001 - [X.], Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 [X.]/04 -
Meta
18.07.2007
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. XII ZB 92/06 (REWIS RS 2007, 2818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2818
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.