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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 108/03
vom 4. August 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit [X.], als zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist. [X.]: 49.082 •
Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] ist, § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO. Sie ist auch begründet. [X.] Das [X.] hatte der Klage des [X.] weitgehend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten begründete diese mit Schrift-satz vom 19. Februar 2003, der dem Kläger am 25. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit am 20. März 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der - 3 - Kläger Anschlußberufung ein, mit der er klageerweiternd Zahlung weiterer 49.084,02 • verlangt. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück und verwarf die Anschlußberufung des [X.] mit der Begründung, sie sei nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden. Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält die Feststellung, die Beru-fungsschrift der Beklagten sei dem Kläger am 23. Januar 2003 zugestellt [X.]. Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründungs-schrift, der sich aus dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis er-gibt, enthält das Urteil nicht. I[X.] Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Anschließung an eine Berufung des Gegners bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungs-begründungsschrift zulässig und nach Absatz 3 dieser Vorschrift in der [X.] zu begründen. Die Anschlußberufung des [X.] genügt diesen Anforderungen. Soweit das Berufungsgericht sie gleichwohl wegen Nichteinhaltung der Frist als unzulässig verworfen hat, ist es ersichtlich davon ausgegangen, die Monatsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginne bereits mit der Zustellung der Berufungsschrift, was sich daraus ergibt, daß es nur zum Zeitpunkt dieser Zu-stellung Feststellungen getroffen hat. Diese Auffassung ist mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar und ver-letzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf eine Sachentscheidung - 4 - über seinen klageerweiternden Antrag. Dies bedarf zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung der Korrektur durch das Revisionsgericht. [X.]
[X.] [X.]
Vézina
Bundesrichter [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
[X.]
Meta
04.08.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZR 108/03 (REWIS RS 2004, 2014)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2014
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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