Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2013, Az. 3 B 82/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 5752

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berufungsbegründungsfrist; unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung; Folgen


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Der behauptete Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor; die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) sind bereits nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

2

1. Mit ihrer Verfahrensrüge macht die Klägerin geltend, das [X.]erufungsgericht habe die [X.]erufung der [X.]eklagten zu Unrecht als zulässig angesehen. Diese Rüge ist nicht begründet.

3

Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die [X.]eklagte ihre [X.]erufung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet hat. Jedoch hatte die [X.]erufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen begonnen, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ([X.] f.).

4

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die [X.]elehrung über das unzutreffende Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung zur Rechtzeitigkeit der [X.]erufungsbegründung und damit zur Zulässigkeit der [X.]erufung, auch wenn die [X.]eklagte dieses, in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise angegebene Rechtsmittel selbst nicht (fristgerecht) eingelegt hat; denn die in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hängen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung folgt. Ebenso wenig beschränkt sich die Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf den [X.]; sie gilt gleichermaßen gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, unabhängig von deren abstrakten oder konkreten Schutzwürdigkeit (vgl. zum [X.]undesbeauftragten für [X.] Urteil vom 30. Juni 1998 - [X.]VerwG 9 C 6.98 - [X.]VerwGE 107, 117).

5

2. Der Revisionsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebenso wenig dargelegt, wie eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

6

a) Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Wird eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist dies in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Das setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] 127.95 - [X.]uchholz 430.4 [X.] Nr. 32 und vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

7

Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht. Abgesehen davon, dass mit einer pauschalen Verweisung auf das Urteil des [X.], wie eingangs der [X.]eschwerdebegründung erfolgt, den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt wird ([X.]eschluss vom 19. November 1993 - [X.]VerwG 1 [X.] 179.93 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 13), macht sie sich mit ihren weiteren Ausführungen die Rechtsauffassung des [X.] zu eigen und greift auf dieser Grundlage das [X.]erufungsurteil als rechtsfehlerhaft an. Eine fallübergreifende entscheidungserhebliche Rechtsfrage wird hingegen auch ansatzweise nicht formuliert. Damit verkennt die [X.]eschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der [X.]egründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der [X.]egründung einer Revision.

8

b) Auch mit dem pauschalen Vorwurf, das [X.]erufungsurteil widerspreche der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts, ist eine Divergenz nicht bezeichnet.

9

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz formuliert, mit dem das [X.]erufungsgericht einem ebensolchen benannten Rechtssatz des [X.]undesverfassungsgerichts widerspricht ([X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14 und vom 19. August 1997 a.a.[X.]). Dem wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf die [X.]ehauptung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ohne sich mit dem Urteil des [X.]erufungsgerichts, das auf eine Reihe von Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts [X.]ezug nimmt ([X.] f.), und mit der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts näher auseinanderzusetzen und widersprechende Rechtssätze aufzuzeigen.

Meta

3 B 82/12

16.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 28. Juni 2012, Az: 10 A 1481/11, Urteil

§ 124a Abs 3 S 1 VwGO, § 58 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2013, Az. 3 B 82/12 (REWIS RS 2013, 5752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5752

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 B 33/21 (Bundesverwaltungsgericht)


5 B 39/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


5 B 14/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


9 B 28/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Errichtung einer Bushaltestelle ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers


1 B 11/11, 1 B 11/11 (1 PKH 9/11) (Bundesverwaltungsgericht)

Ausweisung eines Ausländers; Verfassungsmäßigkeit der Berufungsbegründungsfrist; Rechtsschutzgarantie; Familienschutz; rechtliches Gehör; erstinstanzliche Verfahrensfehler


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.