Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. III ZR 252/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4279

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 24. April 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 Fe; § 254 F Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines Nachbarwiderspruchs in [X.] nimmt (Fortführung der in den [X.]s-urteilen [X.] 149, 50 und vom 9. Oktober 2003 [[X.], NVwZ 2004, 638] aufgestellten Grundsätze). [X.], Urteil vom 24. April 2008 - [X.]/06 - [X.] LG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der ländlichen [X.], Ortsteil [X.]

. Sie beabsichtigte, dieses Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen, und stellte beim Bauamt des beklagten [X.] einen [X.]. 1 Bereits während des Genehmigungsverfahrens erhob der Eigentümer des Nachbargrundstücks Einwände, weil er eine Beeinträchtigung seines land-wirtschaftlichen Betriebes, insbesondere durch zu erwartende [X.] - 3 - schutzauflagen, befürchtete. Der Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen der zuständigen Fachabteilung für Umweltschutz, Sachgebiet Immissionsschutz, und des [X.] ein. Mit Bescheid vom 1. September 1997 erteilte er der Klägerin die Baugenehmigung. Am 9. September 1997 erteilte er der Klägerin die Baufreigabe für die Durchführung der Erdarbeiten und am 19. September 1997 für die Tiefbauarbeiten. Die Kläge-rin nahm diese Arbeiten daraufhin in [X.]. Mit Schreiben vom 5. September 1997 hatte der Nachbar gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Am 9. September 1997 folgte ein [X.] beim Verwaltungsgericht auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung die-ses Rechtsbehelfs. Am 16. September 1997 erlangte die Klägerin von dem [X.] Kenntnis. Mit Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 1997 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Unter dem 23. Oktober 1997 verfügte der Beklagte die Baueinstellung, der die Kläge-rin unverzüglich nachkam. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Be-schwerde gegen den Beschluss des [X.] wurde durch Be-schluss des [X.] vom 7. Januar 1998 [X.]. Das Oberverwaltungsgericht stellte zusätzlich zu den bereits vom Verwaltungsgericht bejahten [X.] noch darauf ab, dass das Vorhaben an einer Stelle, nämlich mit einem geplanten Erker, den Grenzab-stand nicht einhalte. 3 Die Klägerin änderte die [X.] dahin ab, dass dieser Erker weg-fiel. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin genehmigte der Beklagte die geän-derte Planung mit Bescheid vom 25. Mai 1998. Der hiergegen gerichtete [X.] des Nachbarn blieb erfolglos. Auf dessen Klage hob das [X.] die Ursprungsbaugenehmigung vom 1. September 1997 in der Fassung 4 - 4 - der Änderungsgenehmigung vom 25. Mai 1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 2. September 1999 auf. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil beantragte Zulassung der Berufung wurde vom Sächsi-schen Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Klägerin verlangt nunmehr von dem Beklagten wegen der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung in Höhe ihrer fehlgeschlagenen Aufwendungen. Ihren Zahlungsanspruch hat sie zuletzt auf 353.129,12 • nebst Zinsen beziffert und außerdem die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren Schäden aus der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu ersetzen. 5 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] gegen das Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Beide Vorinstanzen gehen zu Recht davon aus, dass die Erteilung der Baugenehmigung vom 1. September 1997 - auch in der Fassung der Änderung vom 25. Mai 1998 - rechtswidrig gewesen ist und eine schuldhafte Amtspflicht-verletzung der zuständigen Amtsträger des Beklagten gegenüber der Klägerin dargestellt hat. 8 - 5 - 2. Die Vorinstanzen haben sodann - der Rechtsprechung des [X.]s fol-gend - die insbesondere im Urteil [X.] 149, 50, 53 ff getroffene [X.] zwischen objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes einerseits und einer Anspruchsminderung unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden [X.] andererseits beachtet. Feststellungen in dem Sinne, dass es hier bereits an einer jeglichen Ersatzanspruch von vornherein ausschließenden "Verlässlichkeitsgrundlage" gefehlt habe, sind nicht getroffen worden. Sie liegen auch fern. 9 3. Dementsprechend konzentriert sich der rechtliche Schwerpunkt des [X.] auf die Frage, ob hier ein Mitverschulden der Klägerin vorliegt, welches so schwer wiegt, dass dahinter die Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde völlig zurücktritt. Insbesondere das Berufungsgericht hat dies bejaht. Darin vermag der [X.] ihm nicht zu folgen. 10 a) Der [X.] hat im Urteil vom 11. Oktober 2001 ([X.] 149, 51, 55 f) Folgendes ausgeführt: Wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist, schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begründen, so kommt diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung eines Bescheids durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres völlig in Wegfall (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung auf den Genehmigungsinhaber nach § 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Aus § 50 VwVfG, der in den Fällen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, den Widerruf oder die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts er-leichtert, kann nicht der generelle Schluss gezogen werden, dass mit der [X.] das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nunmehr auch haftungsrechtlich in vollem Umfang seine Schutzwürdigkeit verliert und daher nachfolgende Investitionen sich von vornherein nicht mehr im [X.] - 6 - reich der Amtspflicht halten. Allerdings wird ab dem Vorliegen von [X.] grundsätzlich eine größere Eigenverantwortung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässigerweise [X.] eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren [X.] nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Ent-scheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung [X.] Risiko bewusst auf sich. b) Diese Grundsätze der [X.]srechtsprechung werden von beiden Par-teien von jeweils unterschiedlichen Ausgangspunkten und mit entgegengesetz-ter Zielrichtung angegriffen: 12 aa) Die Klägerin macht, gestützt auf einen Aufsatz von [X.] (BauR 2002, 884, 885), geltend, dass der Bauherr, ob (als Bauträger) fachkundig oder nicht, anwaltlich beraten oder nicht, kaum je erkennen könne, ob solche [X.]sgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sei. Richtigerweise sei daher davon auszugehen, dass das Risiko einer Drittanfechtung nur in Ausnahmefällen dem Bauherrn zuzuweisen sei, nämlich nur, wenn die Frage, ob der Nachbarwiderspruch überzeugend [X.] sei, eindeutig beantwortet werden könne, sich die Richtigkeit der [X.]sgründe also jedermann in der gleichen Situation geradezu aufdrängen müsse, etwa nach dem Muster der in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Fälle. 13 - 7 - bb) Der Beklagte hält dem entgegen, dass die Schutzwürdigkeit des [X.] vielmehr auch im Amtshaftungsprozess am Maßstab des § 50 VwVfG zu messen sei. Danach sei bei Verwaltungsakten mit Doppel- bzw. Drittwirkung der Vertrauensschutz für die Dauer des [X.] suspendiert. 14 cc) Diese [X.]e geben dem [X.] zu einer Änderung seiner Recht-sprechung keinen Anlass. Die Abgrenzungsformel des [X.]s ermöglicht viel-mehr eine sachgerechte Haftungszurechnung einerseits an die für den Erlass der rechtswidrigen Genehmigung verantwortliche Behörde, andererseits an den seine eigenen Interessen missachtenden Genehmigungsempfänger. In diesem Sinne hat der [X.] in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 ([X.] = NVwZ 2004, 638, 639) die Mitverschuldensquote von 25 %, die sich die dorti-gen Kläger selbst hatten anlasten lassen und die vom dortigen Berufungsge-richt gebilligt worden war, auch revisionsrechtlich nicht beanstandet. 15 4. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht im konkreten Fall einen Totalverlust des Ersatzanspruchs bejaht, hält jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 16 a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass - anders als das [X.] gemeint hat - die Klägerin erst am 16. September 1997 Kenntnis vom [X.] des Nachbarn erlangt hat. Damit ist der Argumentation des landge-richtlichen Urteils, das von einer Kenntnis noch vor Baufreigabe der Erdarbeiten am 9. September 1997 ausgegangen ist, teilweise der Boden entzogen. 17 b) Für die [X.] zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Kenntniserlangung vom Widerspruch, d.h. den [X.]raum vom 1. bis zum 16. September 1997, sieht der [X.] für ein Mitverschulden der Klägerin keinen 18 - 8 - Ansatzpunkt. Hiermit in Übereinstimmung hatte das Berufungsgericht ursprüng-lich der Klägerin mit Verfügung vom 22. März 2006 aufgegeben, die Ausgaben für jene Arbeiten abzugrenzen, die nach Bekanntwerden des Widerspruchs ausgelöst worden sind. Dieser Auflage war die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 nachgekommen. Das Berufungsgericht hatte sodann durch Be-schluss vom 27. Juni 2006 eine Beweiserhebung über den Sachvortrag der Klägerin, betreffend die vor dem Stichzeitpunkt entstandenen Aufwendungen, angeordnet. Diesen Beweisbeschluss hat es in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 nur unvollkommen ausgeführt. Im Urteil sind zu dieser zeitli-chen Abgrenzung überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. c) Darüber hinaus hält der [X.] auch die Auffassung des Berufungsge-richts, die nach dem Stichzeitpunkt entstandenen Schäden seien in vollem Um-fang der Klägerin anzulasten, nicht für vertretbar. Aus der vorstehend zitierten Abgrenzungsformel des [X.]s kann keineswegs schematisch der Rückschluss gezogen werden, dass Aufwendungen, die in Kenntnis eines Nachbarwider-spruchs oder sonstigen Rechtsbehelfs getätigt werden, stets dem durch die Baugenehmigung begünstigten Bauherrn selbst zur Last fallen und die Bauauf-sichtsbehörde von jeglicher eigener Verantwortlichkeit für die rechts- und amts-pflichtwidrige Erteilung befreit wird. Zumindest ist dem Bauherrn gegen den [X.] die Replik zuzubilligen, er habe seinerseits bei Prüfung des nachbarlichen Rechtsbehelfs diesem keine Erfolgsaussicht beimessen [X.]. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin mit der Revision - wie schon in den Vorinstanzen - zu Recht geltend, dass die Einwände des Nachbarn [X.] im Zuge des [X.] offen gelegt, von der Bauauf-sichtsbehörde eingehend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden waren. Trotz der Einlegung des Widerspruchs kann sich der Bauherr daher auf den allgemeinen Grundsatz berufen, dass er nicht klüger zu sein braucht als die 19 - 9 - mit der Bearbeitung des Verwaltungsvorgangs betrauten sachkundigen Beam-ten. Der [X.] hat sogar angenommen, dass das "[X.]", d.h. die ordnungsgemäße Handhabung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behörde auf den antragstellenden Bürger selbst verlagert wird, dass dieser im Vergleich zu ihr über die besseren Erkenntnisquellen und die größere Erfahrung verfügt (Se-natsurteil [X.] 149, 50, 55; [X.]surteil vom 9. Oktober 2003 aaO [X.]). d) Um so mehr gilt dies, als nach dem der revisionsrechtlichen Beurtei-lung zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin den Amtsträgern der [X.] die Bedenken der zuständigen Fachbehörden bei der Erteilung der Baugenehmigung bereits vorgelegen hatten, diese Stellungnahmen der Kläge-rin selbst jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren, so dass diese ihr Bauvorhaben danach nicht hatte ausrichten oder weitere Ermittlungen anregen können. 20 e) Für nicht durchgreifend hält der [X.] das Argument des Berufungs-gerichts, die Klägerin habe den Bau mit Rücksicht auf zum Ende des Jahres 1997 auslaufende Abschreibungsmöglichkeiten mit besonderer Eile vorange-trieben. Dazu war die Klägerin - nach ihrem Vorbringen auch im Hinblick auf die gegenüber den Käufern eingegangenen Fertigstellungsverpflichtungen - [X.], solange sie sich im Besitz einer vollziehbaren Baugenehmigung [X.]. Eine Missachtung ihrer wohlverstandenen eigenen Interessen im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" vermag der [X.] hierin nicht zu erken-nen. 21 - 10 - 5. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches auf der [X.] der aufgezeigten Gesichtspunkte - und erforderlichenfalls nach weiteren Tatsachenfeststellungen - eine erneute Abwägung vorzunehmen haben wird. 22 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2005 - 15 O 3117/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 252/06

24.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. III ZR 252/06 (REWIS RS 2008, 4279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4279

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