Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 1 StR 34/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4650

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[X.] vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Schriftsatz vom 1. März 2006 lag dem Senat vor. Hierzu ist - ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 26. Januar 2006 - Folgendes zu bemerken: Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht nur dem schriftlich fixierten Geständnis "im vollen Umfang" zugestimmt, viel-mehr hat er im [X.] daran - vom Gericht nach Einzelheiten be-fragt - die Vorgeschichte sowie wesentliche Details der Tathandlung selbst in freier Rede glaubhaft geschildert, wie die [X.] im Einzelnen dargestellt hat. Schon dies trägt den Schuldspruch. Das [X.] hat das Geständnis gleichwohl darüber hinaus durch die Vernehmung der Ermittlungsbeamtin überprüft. Hinzu kommen ob-jektive Beweisanzeichen (Anruf bei der Polizei sowie die durch die Ärztin und auf Lichtbildern dokumentierten Verletzungen der [X.], nämlich Prellungen, Hämatome, Bissverletzungen und Würgemale am Hals), auf die sich die [X.] in ihrer [X.] 3 - gungsbildung ergänzend gestützt hat. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand somit nicht mehr. Das [X.] konnte deshalb nicht nur auf die Vernehmung der Geschädigten verzichten. Es war aus [X.] - worauf die [X.] zu Recht abgestellt hat - geradezu dazu gehalten. Allein dies, nämlich die vom Angeklagten mit seinem Geständnis ermöglichte Vermeidung der mit der Anhö-rung der Geschädigten zwangsläufig verbundenen Schadensvertie-fung, hat die Verhängung der maßvollen Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewalti-gung und von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die - mit handgreiflich massiv untermauerten - Todesdrohungen verbundene gefährliche Körperverletzung sowie der milden Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren Freiheitsstrafe - entsprechend der zugesagten [X.] - ermöglicht. Soweit sich der Beschwerdeführer zu seiner Rüge, das [X.] habe gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verstoßen, auf urteilsfremde Umstände stützt, kann er hiermit auf Grund der Sachrüge nicht gehört werden. Es hätte hierzu inner-halb der [X.] (§ 345 Abs. 1 StPO) der [X.] der zugrunde liegenden Tatsachen im Rahmen der Verfahrens-rüge bedurft (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). - 4 - Die "eidesstattliche Erklärung" des Angeklagten vom 2. März 2006 lag dem Senat ebenfalls vor. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 34/06

08.03.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 1 StR 34/06 (REWIS RS 2006, 4650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4650

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