Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. AK 3/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5764

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Gegenstand

Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch: Strafrechtliche Verantwortlichkeit als militärischer Befehlshaber; subjektiver Tatbestand


Leitsatz

1. Militärischer Befehlshaber im Sinne des § 4 VStGB ist, wer die faktisch ausübbare, gegebenenfalls auch rechtlich fundierte Möglichkeit hat, Untergebenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausführung dieser Anweisungen durchzusetzen .

2. Der subjektive Tatbestand des § 4 VStGB setzt mindestens bedingten Vorsatz des Vorgesetzten voraus. Dieser muss u. a. erkennen oder mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass der Untergebene eine Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen beabsichtigt. Dabei genügt es, wenn sein bedingter Vorsatz die Art der zu begehenden Straftat umfasst und sich weiter darauf erstreckt, dass derartige Taten bei dem Einsatz der ihm unterstellten Truppen im Kampfgebiet begangen werden; ein hierüber hinausgehendes Detailwissen ist nicht erforderlich .

Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

1

Der Beschuldigte wurde aufgrund des [X.]ftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 16. November 2009 (4 [X.] 31/09) am 17. November 2009 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des [X.]ftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Präsident der in den Provinzen [X.] und [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) operierenden paramilitärischen [X.] "[X.]" (im Folgenden: [X.]) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbrechen, für die er jeweils als Vorgesetzter verantwortlich sei, sowie zugleich als Rädelsführer einer terroristischen [X.] im Ausland strafbar gemacht.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

5

a) Zwischen den in der [X.] ansässigen Bevölkerungsgruppen - insbesondere den Hutu, welche die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung stellte, und den Tutsi - kam es bereits in der Vergangenheit zu zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen. Diesen fielen insbesondere Angehörige der Tutsi zum Opfer. Eine Vielzahl von ihnen floh deshalb in die benachbarte [X.]. Eine dort unter dem Namen "[X.]" (im Folgenden: [X.]) zusammengestellte [X.] griff im Jahre 1990 die [X.] an, um das dortige Regime, dessen maßgebende Funktionen von Angehörigen der Hutu ausgeübt wurden, zu beseitigen und den Flüchtlingen die Heimkehr zu ermöglichen. Nach militärischen Erfolgen der [X.] und Verhandlungen über eine Teilung der Macht und Demokratisierung [X.] wurde im August 1993 das Friedensabkommen von [X.] geschlossen. Danach sollte die bis dahin allein regierende Partei des Präsidenten [X.] Teile ihrer Macht abgeben, demokratische Prozesse zulassen und den Angehörigen der Tutsi eine Teilhabe am Staatswesen ermöglichen. Das Abkommen wurde jedoch in der Folgezeit insbesondere aufgrund des Widerstands einflussreicher Kreise der Hutu nicht umgesetzt.

6

Am 6. April 1994 wurde das Flugzeug des damaligen Staatspräsidenten [X.] von bis heute nicht zweifelsfrei ermittelten Attentätern abgeschossen; [X.] fand dabei den Tod. Dieses Ereignis war Beginn einer Tötungswelle, in deren Verlauf schätzungsweise 500.000 bis 800.000 Angehörige der Tutsi sowie gemäßigte Hutu umgebracht wurden. Um dieser Massentötung Einhalt zu gebieten, rückte die bisher im Norden [X.] befindliche [X.] vor und eroberte schließlich die übrigen Landesteile. Die Soldaten und Offiziere der staatlichen Armee flüchteten mit Teilen der hutustämmigen Bevölkerung, insbesondere Angehörigen der paramilitärischen [X.], teilweise nach [X.], teilweise aber auch nach [X.], der heutigen [X.], in die dortigen Provinzen [X.] und [X.]. Dort setzten sich die [X.] fest; ihre Angehörigen versuchten, wieder Einfluss auf die Politik [X.] zu erlangen. Sie bildeten eine auf der früheren Armee basierende Organisation, die sich seit etwa 1999/2000 als [X.] bezeichnet. Dieser gehören etwa 6.000 Personen an; sie ist damit die größte und einflussreichste [X.] im Osten der [X.]. Mit [X.]lfe ihres Machtapparates wurde die in [X.] und [X.] einheimische [X.] Zivilbevölkerung unterworfen. Strategisches Ziel der [X.] war und ist die Übernahme der Macht in der [X.].

7

Die [X.] wurde lange [X.] durch die Regierung und die Armee der [X.] unterstützt; auch diese betrachteten die gegenwärtige Regierung der [X.] als Feind, den es zu bekämpfen galt. So gelang es der [X.], quasistaatliche Strukturen im [X.] aufzubauen, beispielsweise Steuern und Zölle zu erheben sowie den Abbau und Export der dort vorhandenen Bodenschätze zu kontrollieren. Diese Lage änderte sich Ende 2008/Anfang 2009. Zu diesem [X.]punkt kam es zu einer Annäherung der Regierungen der [X.] und der [X.]; beide Länder nahmen gemeinsam den Kampf gegen die [X.] auf. Im Frühjahr 2009 führten die [X.] Regierungsarmee und die [X.] Regierungstruppen gegen die [X.] die gemeinsamen Militäraktionen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" durch. Seit diesem [X.]punkt war die [X.] wiederholt gezwungen, die Herrschaft über von ihr kontrollierte Gebiete abzugeben, sich zurück zu ziehen und neue [X.] zu erobern. Dabei wurde der Operationsschwerpunkt in letzter [X.] von [X.] nach [X.] verlagert. Als Reaktion auf die Angriffe der [X.]n und [X.] Truppen intensivierte die [X.] ihre Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung im [X.]. Dabei wurde die Devise ausgegeben, eine humanitäre Katastrophe in der Bürgerkriegsregion herbeizuführen, um die Zivilbevölkerung gegen die Militäroffensive der [X.]n Armee aufzubringen. Die [X.] entwickelte die Strategie der "operations punitives" bzw. "actions punitives". Die nicht mit der [X.] kooperierenden Zivilpersonen - auch Frauen und Kinder - wurden von ihr als Feinde betrachtet. Die einheimische Bevölkerung wurde unter anderem durch in den Dörfern hinterlassene schriftliche Mitteilungen für den Fall mit Straf- oder Racheaktionen bedroht, dass sie nicht mit der [X.] zusammenarbeite. Diese Drohungen wurden von der [X.] regelmäßig in die Tat umgesetzt; es kam zu einer Vielzahl von gewaltsamen Übergriffen bis hin zu Massakern, bei denen ganze Dörfer vernichtet und zahlreiche Menschen getötet wurden. Auch sexuelle Gewalt gegen die einheimische Zivilbevölkerung wurde als Teil der Kampfstrategie der [X.] angewendet.

8

U. a. aufgrund von Zeugenaussagen in diesem Verfahren sind insbesondere die folgenden Vorfälle der [X.] zuzuordnen:

9

- Am 13. Februar 2009 brannten Angehörige der [X.] als Reaktion auf einen Angriff der [X.]n Regierungstruppen zahlreiche Häuser des Dorfes [X.] im Territorium [X.]/[X.] nieder. Bei der Aktion wurden mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet, von denen viele in ihren Häusern verbrannten.

- Bei einem [X.] bzw. Racheangriff der [X.] auf das Dorf [X.] im Territorium [X.]/[X.] am 12. April 2009 wurden ebenfalls zahlreiche Häuser niedergebrannt und Zivilisten getötet.

- Am 17. April 2009 griff die [X.] die Dörfer [X.] und [X.] im Territorium Lubero/[X.] an und setzte zahlreiche Häuser in [X.]. Auch bei dieser Aktion verbrannten mehrere Zivilisten. Ziel des Angriffs war es u. a., internationale Organisationen auf die Situation aufmerksam zu machen und so Druck auf die Regierung der [X.] auszuüben, mit der [X.] zu verhandeln.

- Am 9. Mai 2009 wurden bei einem Angriff der [X.] im Rahmen der "operations punitives" auf das Dorf [X.] im Territorium [X.]/[X.] eine große Anzahl Häuser niedergebrannt und zivile Dorfbewohner umgebracht. Die Zeugin 1, die ebenso wie der Zeuge 2 den Angriff als Einwohner [X.]s selbst miterlebte, erhielt von einem Angehörigen der [X.] einen Schlag mit einer Machete gegen den Kopf. Der Zeuge 2 überlebte, weil er sich in einem Gebüsch versteckte. Von dort musste er u. a. ansehen, wie seine Nachbarn getötet wurden.

- Am 10. Mai 2009 zündeten Mitglieder der [X.] das Dorf [X.] im Territorium [X.]/[X.] an und töteten zahlreiche Zivilisten. Dabei handelte es sich um eine Racheaktion der [X.], weil die [X.] Dorfbevölkerung nicht mehr auf ihrer Seite gewesen sei.

- In zahlreichen Fällen kam es zu schwersten Körperverletzungen und sexuellen Gewalttaten von Angehörigen der [X.] gegenüber der einheimischen [X.]n Bevölkerung, wobei insbesondere die geschädigten Frauen vielfach brutal misshandelt wurden; sie verstarben teilweise an den ihnen zugefügten Verletzungen.

- Die [X.] rekrutierte mehrfach Kinder im Alter von unter 15 Jahren. Diese wurden teilweise als sog. Kadogos zu [X.]lfsarbeiten herangezogen, teilweise erhielten sie noch im Kindesalter eine militärische Ausbildung und beteiligten sich an den Kämpfen.

- Angehörige der [X.] pressten der einheimischen Bevölkerung in zahlreichen Fällen Geld ab und stahlen bei Bedarf Nahrung und sonstige ihnen besitzenswert erscheinende Gegenstände wie Macheten oder Geschirr.

b) Die [X.] ist hierarchisch organisiert und nach sachlichen Zuständigkeitsbereichen gegliedert; ihre Funktionäre gehen arbeitsteilig vor. An der Spitze steht der Präsident, der zugleich auch oberster militärischer Befehlshaber ist. Er wird von zwei Vizepräsidenten vertreten, von denen der eine für den administrativen Bereich und die Außendarstellung, der andere für die militärischen Belange zuständig ist. Weiteres Mitglied der Führung ist der Exekutivsekretär, der die operativen Tagesgeschäfte maßgeblich mitbestimmt. Darüber hinaus gibt es in der politischen Führung mehrere Exekutivkommissionen (z. [X.] für Propaganda oder für Sicherheit) und ein sog. presidential cabinet. Die [X.] ist darauf bedacht, sich nach außen als im [X.] politische Organisation darzustellen; sie erhebt den Anspruch, gleichberechtigt an Verhandlungen über die Zukunft der Kivu-Provinzen der [X.] und die Rückführung der Mitglieder der [X.] nach [X.] mitzuwirken sowie dort an der Macht beteiligt zu werden. Sie sieht letztlich ausschließlich Angehörige der Volksgruppe der Hutu als berechtigt an, die Macht in [X.] auszuüben, und verfolgt deshalb das Ziel, die Tutsi wieder zu vertreiben. Die [X.] verfügt über eine militärische Unterorganisation, die "[X.]" (im Folgenden: [X.]), die maßgeblich in die gegenwärtigen gewaltsamen Auseinandersetzungen in den Provinzen [X.] und [X.] verwickelt ist. Die [X.] ist wie eine Armee aufgebaut und verfügt über eine bürokratische Struktur mit einem Oberkommando sowie über ein Netzwerk zur Rekrutierung von Kämpfern. Sie gliedert sich in zwei Divisionen sowie eine Reserve-Brigade und hält Ausbildungseinheiten vor. Kommandeur und damit militärischer Oberbefehlshaber der [X.] vor Ort im Kampfgebiet ist Generalmajor [X.] (alias [X.]). Die Entscheidungen der Führung der [X.] stehen unter dem Vorbehalt der [X.]lligung durch die [X.]-Gesamtorganisation.

c) Der Beschuldigte studierte ab dem Jahre 1989 in [X.]; 1998 promovierte er an der [X.] auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften. Während des [X.] [X.] im Jahre 1994 und danach hielt er sich dauerhaft in der Bundesrepublik [X.] auf. Nach Gründung der [X.] übernahm er das Amt des [X.]. [X.] wurde er zum Präsidenten der [X.] gewählt. In der Folgezeit unternahm er wiederholt Reisen in die [X.], um die dort maßgeblichen Mitglieder der Organisation zu treffen, seine Stellung in der [X.] zu festigen, aber auch um eine militärische Grundausbildung zu absolvieren. Im Juni 2005 wurde er erneut zum Präsidenten der [X.] gewählt. Nachdem der Sicherheitsrat der [X.] gegen die [X.] ein Embargo verhängt hatte, ergriff er auch gegen den Beschuldigten Maßnahmen in Form von Reisebeschränkungen und Restriktionen für [X.]. Die [X.] verbot dem Beschuldigten mit Bescheid vom 2. Mai 2006, sich politisch zu äußern und für die [X.] zu betätigen. Nach Missachtung dieses Verbots durch Presseerklärungen und Internetveröffentlichungen in der [X.] von September 2007 bis November 2008 wurde der Beschuldigte im Juni 2009 vom [X.] wegen mehrfachen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 4 [X.] m. § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beschuldigte wurde in der Bundesrepublik [X.] zunächst als Asylberechtigter anerkannt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 wurde die Anerkennung mit der Begründung widerrufen, der Beschuldigte sei als Vorsitzender der [X.] für die von deren Kämpfern im Osten der [X.] begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich. Zudem rechtfertige seine Nennung in der Liste der Verletzer des von den [X.] verhängten Waffenembargos gegen die [X.] die Annahme, dass er sich [X.]ndlungen habe zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der [X.] zuwiderliefen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom [X.] durch - nicht rechtskräftiges - Urteil vom 13. Dezember 2009 abgewiesen.

Der Beschuldigte genießt innerhalb der [X.] bzw. [X.] eine uneingeschränkte Autorität. Er nimmt nicht lediglich nominell die Stellung des Präsidenten der [X.] ein; er ist vielmehr auch tatsächlich der höchste Führer der in der [X.] operierenden [X.]. Als solcher hatte er maßgeblichen Einfluss auf das Kriegsgeschehen in den Bürgerkriegsprovinzen der [X.] und auf die dortigen, von Mitgliedern der [X.] begangenen Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Der Beschuldigte hielt sich im Tatzeitraum zwar in der Bundesrepublik [X.] auf. Er stand jedoch in regem und kontinuierlichem Austausch mit den verantwortlichen Führern der [X.] vor Ort und ließ sich über die aktuelle militärische Lage in [X.] und [X.] fortlaufend informieren. Er gab die Richtlinien der [X.] vor und initiierte auch strategische militärische Pläne. Ihm wurden [X.] zur militärischen Planung unterbreitet, die er teilweise annahm, teilweise veränderte und in seltenen Fällen ablehnte. Er ist selbst niederrangigen [X.]-Milizionären namentlich bekannt. Seine Kenntnis von der tatsächlichen Situation im Osten der [X.] umfasste das Wissen um die von den Mitgliedern seiner Organisation begangenen Gräueltaten. Die Strategie der [X.], im Rahmen des Kampfes gegen die jeweiligen Kriegsgegner auch und gerade in den Jahren 2008 und 2009 gewaltsam gegen die im Kampfgebiet ansässige Zivilbevölkerung vorzugehen, war dem Beschuldigten bekannt. Ihm war bewusst, dass die Kämpfer der [X.] als Mittel des Kampfes und der Disziplinierung der Zivilbevölkerung auch Vergewaltigungen, [X.]schatzungen, Plünderungen sowie Entführungen einsetzten und selbst vor Tötungen nicht zurückschreckten. Als allgemein in der [X.] bzw. [X.] anerkannter und respektierter oberster Führer war er in der Lage, andere führende [X.]-Mitglieder, die sich seinen Anweisungen widersetzten, aus dem Weg zu räumen und dafür zu sorgen, dass ausstiegswillige [X.]-Kämpfer mit Bestrafungen von ihrem Vorhaben abgebracht wurden. Aufgrund seiner unumschränkten Befehls- und Verfügungsgewalt hatte er somit auch die Möglichkeit, die Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung, deren er sich bewusst war, durch entsprechende Direktiven zu verhindern.

2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Bekundungen zahlreicher Zeugen, den durch die Beschlagnahme des [X.] des Beschuldigten und die Überwachung seiner Telekommunikation gewonnenen Erkenntnissen sowie aus Berichten der [X.], deren Teilorganisationen sowie von Nichtregierungsorganisationen. [X.]nsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die ausführlichen Darlegungen in dem [X.]ftbefehl vom 16. November 2009, dem [X.] vom 1. April 2010, sowie den Schriftsätzen des [X.] vom 22. Februar und 11. Mai 2010 Bezug. Die bisher ermittelten Beweise begründen bei der gebotenen vorläufigen Würdigung auch unter Beachtung der Einlassung des Beschuldigten vor dem Ermittlungsrichter des [X.] anlässlich seiner [X.]ftprüfung am 30. März 2010 eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte Straftaten nach den §§ 4, 7, 8 [X.] sowie den §§ 129 a, 129 b [X.] begangen hat.

Bezüglich der in diesem Verfahren vernommenen Zeugen verweist der Senat beispielhaft auf die Bekundungen des Zeugen H. zu dem Angriff der [X.] auf das Dorf [X.], die Aussagen der Zeugen [X.] und [X.] zu der Verwüstung des Dorfes [X.], die Angaben des [X.] zu den Übergriffen in den Dörfern [X.] und [X.], die Beschreibungen der [X.] und 2, [X.] sowie [X.] zu dem Massaker von [X.] und die Schilderung des [X.] zu dem Überfall auf das Dorf [X.]. Die Zeugen 7 und 9 haben von zahlreichen weiteren, in diesem Beschluss nicht im Einzelnen aufgeführten Zerstörungen von Dörfern durch die [X.] im Jahre 2009 berichtet. Dem [X.] wurde dabei von einem Angehörigen der [X.] durch einen [X.]eb mit einer Machete ein Teil seiner [X.]nd abgetrennt. Die Zeuginnen 4, 5, 8 und 10 haben anschaulich massive sexuelle Übergriffe durch Angehörige der [X.] geschildert. Die Zeugen T., [X.], [X.] und [X.]. haben zu der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindersoldaten Angaben gemacht. Die [X.] sowie der Zeuge [X.]. haben von der Ausbeutung der Zivilbevölkerung durch die [X.] berichtet.

Die Rolle des Beschuldigten in der [X.] und seine Möglichkeiten, auf das Geschehen im [X.] Einfluss zu nehmen, werden belegt durch die aufgrund der Beschlagnahme des [X.] und der Überwachung der Telekommunikation des Beschuldigten gewonnenen Erkenntnisse sowie die Aussagen etwa der Zeugen [X.], [X.]., M., R., [X.]., [X.], [X.] und [X.]. Der Beschuldigte selbst hat in einem Interview für den TV-Sender [X.] im Oktober/November 2008 betont, er als Präsident der [X.] wisse ganz genau, was in der [X.] passiere. In einem weiteren Interview hat er am 10. August 2009 erklärt, er sei der Präsident und stehe dem militärischen und politischen Arm vor. Als solcher sei er der Oberbefehlshaber.

3. Danach besteht der dringende Tatverdacht, dass die in der [X.] operierenden Angehörigen der [X.] Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6 [X.], Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 [X.] sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 [X.] begangen haben, für die der Beschuldigte als Vorgesetzter nach § 4 [X.] strafrechtlich verantwortlich ist. Daneben hat sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen [X.] in einer terroristischen [X.] im Ausland nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129 b Abs. 1 [X.] strafbar gemacht.

a) Für die Strafbarkeit nach dem [X.] gilt:

aa) Nach dem Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 [X.] macht sich strafbar, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung und damit einer Gesamttat zumindest eine der in den Nummern 1 bis 10 näher aufgeführten [X.] verwirklicht (vgl. [X.] 2002, 3068, 3069; [X.]/[X.] 2002, 725, 727 f.).

(1) Ein Angriff gegen eine Zivilbevölkerung ist nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten [X.]ndlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. [X.]nter dem Angriff muss also ein Kollektiv stehen, bei dem es sich allerdings nicht notwendigerweise um einen Staat im Völkerrechtssinne zu handeln braucht. Somit ist ein militärischer Angriff im Sinne des humanitären Völkerrechts zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ([X.]. 14/8524 S. 20).

Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die zahlreichen gewaltsamen Übergriffe der [X.] auf die in den Provinzen [X.] und [X.] der [X.] lebende einheimische Zivilbevölkerung vor. Dabei bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 [X.] das in Art. 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut genannte "Politikelement" erforderlich oder dieses entbehrlich ist (vgl. [X.]/Burchards in [X.] § 7 [X.] Rdn. 30 ff.); denn die Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung beruhten auf der Politik der [X.], die diese Übergriffe als Mittel des Kampfes einsetzte, um die [X.] Zivilbevölkerung für ihre Zwecke gefügig zu machen, ihren Herrschafts- und Einflussbereich zu sichern bzw. auszubauen und Druck auf die [X.], [X.] sowie die internationale Gemeinschaft auszuüben.

(2) Ein Angriff ist dann ausgedehnt, wenn er in einem großen Umfang durchgeführt wird und mit einer erheblichen Anzahl von Opfern in der Zivilbevölkerung verbunden ist. Dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er sich gegen eine Vielzahl von Personen richtet oder sich über ein großes geografisches Gebiet erstreckt. Er kann auch in einer einzigen [X.]ndlung bestehen, wenn dieser zahlreiche Zivilpersonen zum Opfer fallen. Ein Angriff ist systematisch, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten [X.]ndelns ausgeführt wird ([X.]/Burchards aaO Rdn. 25 ff.).

Auch diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die [X.] ab dem Beginn des Jahres 2009 sowohl bezüglich des quantitativen als auch des qualitativen Elements gegeben. Die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung führten zu zahlreichen Opfern. Die Gewalt wurde nicht nur isoliert und zufällig angewendet; vielmehr wurde sie - etwa in Form von Strafaktionen im Rahmen der "operations punitives" - der Strategie der [X.] folgend instrumentalisiert und regelmäßig ausgeführt, um die Zivilbevölkerung zur Loyalität gegenüber der Organisation zu "erziehen".

(3) Im Rahmen dieses Angriffs verursachten Angehörige der [X.] durch ihr Verhalten vorsätzlich den Tod zahlreicher Menschen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und verübten eine Vielzahl von sexuellen Gewaltverbrechen (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 [X.]).

bb) Wegen Kriegsverbrechen gegen Personen macht sich nach § 8 Abs. 1 [X.] strafbar, wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine der in den Nummern 1 bis 9 umschriebenen [X.]ndlungen begeht. Anders als bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 [X.] ist hier die Einbettung der Taten in einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung nicht erforderlich.

(1) Bei den Kämpfen zwischen der [X.] und den [X.]n bzw. [X.] Truppen im Osten der [X.] handelt es sich um einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.]. Maßgebend hierfür ist, dass Waffengewalt eingesetzt wird und diese einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist. Formelle Voraussetzungen wie etwa eine förmliche Kriegserklärung sind nicht entscheidend. Die seit Jahren andauernden heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gehen über nicht von der Norm erfasste innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche [X.]ndlungen weit hinaus. Die [X.] ist aufgrund ihrer Struktur und ihres Organisationsgrades als taugliche Konfliktpartei anzusehen (vgl. [X.] in [X.] vor §§ 8 ff. [X.] Rdn. 23).

(2) Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 8 Abs. 1 [X.] bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Auseinandersetzungen zwischen der [X.] und ihren Gegnern im Osten der [X.] als internationaler oder nichtinternationaler Konflikt zu bewerten sind. Der [X.] Gesetzgeber hat insoweit die Unterscheidung des [X.] zwischen Kriegsverbrechen im internationalen und (Bürger)Kriegsverbrechen im nichtinternationalen Konflikt als wesentliches Strukturprinzip für den Gesetzesaufbau aufgegeben ([X.]. 14/8524 S. 24; [X.]/[X.] 2002, 725, 731 f.).

(3) Es besteht ein dringender Tatverdacht dahin, dass Angehörige der [X.] im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen zahlreiche - nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende - Zivilpersonen getötet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), sie durch Zufügung erheblicher körperlicher und seelischer Schäden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) grausam oder unmenschlich behandelt, sie sexuell genötigt und vergewaltigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) sowie Kinder unter 15 Jahren in die [X.] eingegliedert und sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Diese Taten entsprachen der Kampfstrategie der [X.]; sie standen deshalb in einem funktionalen Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt und geschahen nicht lediglich "bei Gelegenheit" desselben ([X.]. 14/8524 S. 25; [X.] 2002, 3068, 3070).

cc) Mit großer Wahrscheinlichkeit haben Angehörige der [X.] daneben Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 [X.] begangen, indem sie im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Rahmen ihrer Aktionen gegen die Zivilbevölkerung dieser Nahrung und sonstige Gegenstände weggenommen und damit geplündert haben. Eine Plünderung liegt entsprechend der in § 125 a Satz 2 Nr. 4 [X.] gebrauchten Umschreibung ([X.]. 14/8524 S. 31) vor, wenn unter Ausnutzung der Gesamtsituation fremde bewegliche Sachen gestohlen oder einem anderen in [X.] werden (vgl. [X.] 1952, 369); der Begriff umfasst im Ergebnis alle Formen der rechtswidrigen Aneignung von Eigentum in einem bewaffneten Konflikt. Er kann durch isolierte Taten einzelner Kämpfer verwirklicht werden oder Teil einer organisierten Aneignung und systematischen Ausbeutung eines besetzten oder militärisch kontrollierten Gebietes sein (vgl. [X.] aaO § 9 [X.] Rdn. 6 f.). Diese Voraussetzungen sind durch das bisherige Ermittlungsergebnis im Sinne eines dringenden Tatverdachts ausreichend belegt.

dd) Der Beschuldigte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit für die von den Angehörigen der [X.] begangenen Verstöße gegen das [X.] als Vorgesetzter nach § 4 [X.] strafrechtlich verantwortlich. Nach dieser Vorschrift werden militärische und zivile Vorgesetzte wie ein Täter der von ihren Untergebenen begangenen Straftaten nach dem [X.] bestraft, wenn sie diese Straftaten bewusst geschehen lassen. Danach wird im Unterschied zu den allgemeinen Regeln des [X.]n Strafrechts zum einen auch eine bloße Unterstützung der Straftat eines Untergebenen durch Nichtstun als [X.]chaft des Vorgesetzten eingestuft, ohne dass es auf eine Abgrenzung zwischen [X.]chaft und Teilnahme im Einzelfall ankommt. Zum anderen bleibt dem untätigen Vorgesetzten aufgrund seiner besonderen Verantwortung die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 [X.] versagt ([X.]. 14/8524 S. 19; vgl. im Einzelnen auch [X.], [X.] 116 [2004], 999).

(1) Als militärischer Befehlshaber gilt, wer die faktisch ausübbare, gegebenenfalls auch rechtlich fundierte Möglichkeit hat, Untergebenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausführung dieser Anweisungen durchzusetzen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist innerhalb einer militärischen [X.]erarchie jedes Glied der Befehlskette als Befehlshaber anzusehen. Befehlshaber kann demnach sowohl der oberste Führer als auch ein unterer Führer sein, dem nur eine kleine Gruppe von Kämpfern untersteht. [X.]eraus folgt, dass mehrere Vorgesetzte unterschiedlicher Ebenen für ein und dieselbe Straftat eines Untergebenen gleichermaßen nach § 4 [X.] verantwortlich sein können. Allein der Titel oder die formelle rechtliche Stellung vermag eine [X.]ftung nach § 4 [X.] nicht zu begründen. [X.]nzukommen muss stets, dass der Vorgesetzte die Möglichkeit hat, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden ([X.] [X.] 116 [2004], 999, 1008). Innerhalb von Entscheidungsgremien sind nicht ohne Weiteres alle Mitglieder Vorgesetzte im Sinne des § 4 [X.]. Auch hier kommt es maßgebend auf die Befugnis an, die gemeinsam getroffene Entscheidung gegenüber den Untergebenen verbindlich anzuordnen (vgl. [X.] in [X.] § 4 [X.] Rdn. 17 ff.). Personen wie Stabsoffiziere oder Militärberater, die zwar tatsächlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung, aber keine unmittelbare Befehlsgewalt besitzen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vorgesetztenverantwortlichkeit ([X.] [X.] 116 [2004], 999, 1009).

Nach diesen Maßstäben ist der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Vorgesetzter im Sinne des § 4 [X.] anzusehen. Er war nicht nur nominell Präsident der [X.], sondern übte auch faktisch die Funktion des obersten militärischen Befehlshabers aus. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass er in ständigem Kontakt mit den Entscheidungsträgern vor Ort stand und tatsächlich sowie nach den innerhalb der [X.] bestehenden Befehlsstrukturen in der Lage war, für deren Verbände verbindliche Anweisungen strategischen Inhalts, aber auch für konkrete Kampfhandlungen und -methoden zu erteilen.

(2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vorgesetzten nach § 4 [X.] erfordert, dass er es unterlässt, den Untergebenen an der Tat zu hindern. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Vorgesetzte dem Wortlaut des § 4 [X.] folgend eine Strafbarkeit wegen der Tat des Untergebenen nur dann vermeiden kann, wenn er erfolgreich in dem Sinne tätig wird, dass die Tat aufgrund seiner Intervention unterbleibt, oder ob es ausreicht, dass der Vorgesetzte alles tut, was in seiner Macht steht und was angemessen und erforderlich ist, um den Untergebenen von der Tat abzubringen (vgl. [X.] in [X.] § 4 [X.] Rdn. 47 ff.). Denn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hat der Beschuldigte keine ernsthaften und nachhaltigen Maßnahmen ergriffen, um die ihm bekannten gewalttätigen Übergriffe auf die [X.] Zivilbevölkerung zu verhindern. Diese waren vielmehr wesentlicher Bestandteil der maßgeblich von dem Beschuldigten geprägten allgemeinen militärischen und politischen Strategie der [X.], mit der sie ihre Ziele zu erreichen trachtete.

(3) In subjektiver [X.]nsicht ist gemäß § 2 [X.] [X.] m. § 15 [X.] mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich (Satzger NStZ 2002, 125, 127 f.).

(a) Im Gegensatz zur völkerstrafrechtlichen Vorgesetztenverantwortlichkeit reicht im Rahmen des § 4 [X.] auch für militärische Vorgesetzte somit Fahrlässigkeit nicht aus. Die Regelung des [X.]s bleibt damit hinter derjenigen nach Art. 28 IStGH-Statut zurück. Der Vorsatz muss sich zunächst auf die Merkmale der [X.] des [X.] sowie den Umstand beziehen, dass der konkret handelnde Täter sein Untergebener ist; auch muss der Vorgesetzte wissen oder es konkret für möglich halten, dass er durch Ausübung seiner Befehls- oder Führungsgewalt die Ausführung der Tat des Untergebenen verhindern kann.

Der Vorgesetzte muss ferner erkennen oder mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass der Untergebene eine Straftat nach dem [X.] zu begehen beabsichtigt. Dabei reicht es jedenfalls aus, wenn sein bedingter Vorsatz die Art der zu [X.] Straftat - etwa Tötungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - umfasst und sich weiter darauf erstreckt, dass derartige Taten bei dem Einsatz der ihm unterstellten Truppen im Kampfgebiet begangen werden. Ein hierüber hinausgehendes Detailwissen ist nicht erforderlich. Ob sogar die Kenntnis von einer bloß abstrakten Möglichkeit der Begehung von Menschlichkeits- oder Kriegsverbrechen durch einen Untergebenen ausreicht, um den notwendigen Vorsatz des Vorgesetzten zu begründen (vgl. die Nachweise bei [X.] aaO Rdn. 56), bedarf hier vor dem [X.]ntergrund des [X.] keiner Entscheidung.

Liegen die dargelegten Voraussetzungen vor, so beseitigen Abweichungen etwa hinsichtlich der Ausführungsweise oder der Schwere des durch den Untergebenen begangenen Unrechts die Vorgesetztenverantwortlichkeit nicht. Allerdings scheidet die Strafbarkeit des Vorgesetzten nach § 4 [X.] aus, wenn der Untergebene eine qualitativ andere Straftat nach dem [X.] begeht als diejenige die der Vorgesetzte erwartet hat und geschehen lassen wollte (z. [X.] eine Vergewaltigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] statt der vom Vorgesetzten erwarteten Plünderung nach § 9 Abs. 1 [X.] oder umgekehrt, vgl. insoweit zutreffend [X.] aaO Rdn. 57).

Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Vorgesetzte - etwa den bei der Anstiftung nach § 26 [X.] oder der Beteiligung nach § 30 [X.] entwickelten Grundsätzen entsprechend - eine wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Merkmalen und Grundzügen konkretisierte [X.]upttat vor Augen haben muss (so aber [X.] aaO Rdn. 56). Der Wortlaut der Norm erfordert eine derart einschränkende Auslegung nicht. Die undifferenzierte Übertragung der bei der Beteiligung an Straftaten nach den Maßgaben des Allgemeinen Teil des [X.]n Strafgesetzbuchs entwickelten Grundsätze widerspricht zudem dem Sinn und Zweck des § 4 [X.]; sie würde den spezifischen Besonderheiten der Zurechnung von Verstößen gegen das [X.] in mehrfacher [X.]nsicht nicht gerecht. Dieses unterscheidet sich vom allgemeinen Strafgesetzbuch namentlich dadurch, dass es den regelmäßig kollektiven Charakter der von ihm erfassten Delikte in den Vordergrund stellt. Zentraler Aspekt seiner Strafkonzeption ist gerade die Ahndung der Tatbeteiligung einer Vielzahl von Personen, die auf unterschiedlichen hierarchischen Ebenen an der Deliktsverwirklichung mitwirken. Mit Blick auf die - völkerstrafrechtliche - Vorprägung des Gesetzes ist es unabdingbar, diese Besonderheiten bei dessen Auslegung wesentlich mit einzubeziehen (vgl. [X.] 2002, 3068, 3069). [X.]eraus folgt:

Zum einen trifft die Pflicht, Straftaten eines Untergebenen nach dem [X.] zu verhindern, den Vorgesetzten nicht erst dann, wenn ihm die zu begehende Straftat in ihren wesentlichen Merkmalen bekannt ist. Denn von dem ihm unterstellten Personal geht regelmäßig etwa aufgrund von deren Bewaffnung eine große Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter bis hin zu Leib und Leben der potentiellen Opfer aus ([X.] [X.] 116 [2004], 999, 1003). Dieses Gefahrenpotential begründet eine besondere Verantwortung des Vorgesetzten ([X.]. 14/8524 S. 18 f.) und macht es in besonderer Weise erforderlich, dass dieser die ihm Untergebenen zu einer rechtskonformen Ausübung ihres Einsatzes anhält. Die Allgemeinheit muss deshalb darauf vertrauen können, dass der Befehlshaber die Gefahren, die mit bewaffneten Einheiten immer latent verbunden sind, durch geeignete Maßnahmen frühzeitig unter Kontrolle hält und nicht erst eingreift, wenn ihm Straftaten in konkretisierter Form bekannt werden.

Zum anderen bezweckt § 4 [X.] nicht nur die Zurechnung von Straftaten Untergebener auf Vorgesetzte, die mit dem konkreten Geschehen vor Ort derart intensiv betraut sind, dass ihr bedingter Vorsatz sogar Einzelheiten der in Betracht kommenden Verstöße gegen das [X.] umfasst. Zur Rechenschaft gezogen werden sollen vielmehr gerade auch Vorgesetzte, die an der Spitze der Befehlskette stehen und damit regelmäßig von dem tatsächlichen Geschehen vor Ort so weit entfernt sind, dass sie keine detaillierten Kenntnisse etwa bezüglich des genauen Ortes, der genauen [X.] und der konkreten Opfer haben. Die Vorschrift würde weitgehend leer laufen und könnte die ihr zugedachte Funktion nur in äußerst eingeschränktem Umfang erfüllen, wollte man an den Vorsatz des Vorgesetzten bezüglich der von dem Untergebenen zu [X.] Straftat zu hohe Anforderungen stellen. Dies wird besonders deutlich in Fällen wie dem vorliegenden, die ihr wesentliches Gepräge dadurch erhalten, dass die Verstöße gegen das [X.] Teil der allgemeinen Strategie der Organisation sind. Diese allgemeinen Direktiven gehen indes regelmäßig von den Führern der Organisation aus; gerade diese wären bei zu hohen Anforderungen an das Wissenselement des Vorsatzes mangels ausreichend konkreter Kenntnisse von den einzelnen Übergriffen von der [X.]ftung nach § 4 [X.] ausgenommen.

Schließlich kommt hinzu, dass im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen sich typischerweise häufig erst kurzfristig ergibt, welche genauen Straftaten nach dem [X.] in Betracht kommen, so dass die Zurechnung der Taten nach § 4 [X.] auch aus diesem Grunde nur ganz eingeschränkt möglich wäre, wollte man detaillierte Kenntnisse des Vorgesetzten verlangen.

(b) Nach diesen Maßstäben ist der dringende Tatverdacht auch für den Vorsatz des Beschuldigten zu bejahen. Ihm war die Strategie der [X.] bewusst, gewaltsame Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung als Mittel des Kampfes einzusetzen. Aufgrund zahlreicher Informationsquellen, darunter persönliche Unterrichtungen durch die örtlichen Kommandanten der [X.] bzw. [X.] im [X.] war ihm bekannt, dass diese Strategie auch tatsächlich umgesetzt wurde und es dabei zu zahlreichen Verstößen gegen das [X.] in der dargelegten jeweiligen Art kam. Er war sich darüber im Klaren, dass die ihm unterstehenden Milizionäre etwa Tötungen, Vergewaltigungen, schwere Körperverletzungen und Plünderungen begingen sowie Kindersoldaten rekrutierten und einsetzten, solange er dies nicht unterbinden würde. Dass er möglicherweise nicht in jedem Einzelfall im Vorhinein die dann tatsächlich begangenen Straftaten konkret kannte, steht seiner strafrechtlichen Verantwortung nach § 4 [X.] nach alldem im Ergebnis nicht entgegen.

b) Für die Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129 b [X.] gilt:

aa) Die [X.] stellt aufgrund ihrer Organisationsstruktur, der Anzahl und willensmäßigen Einbindung ihrer Mitglieder sowie der Dauerhaftigkeit der Verbindung eine [X.] im Ausland im Sinne der §§ 129, 129 a, 129 b [X.] dar (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], 3448, 3459 f.; 2010, 1979, 1981).

Das Vorliegen einer [X.] wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die [X.] auch als militärische Organisation nach den §§ 7, 8 [X.] anzusehen ist (vgl. [X.]/Burchards in [X.] § 7 [X.] Rdn. 35; aA wohl [X.] in [X.] § 4 [X.] Rdn. 23). Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der §§ 129 ff. [X.] oder der §§ 7 ff. [X.] legen eine solche Ansicht nahe. Das [X.] trifft keine abschließende Sonderregelung für Straftaten, die in bewaffneten Konflikten oder im Zusammenhang mit Angriffen gegen die Zivilbevölkerung begangen werden ([X.]. 14/8524 S. 13). Nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] können die Zwecke oder Tätigkeit einer terroristischen [X.] vielmehr gerade darauf gerichtet sein, Straftaten nach dem [X.] zu begehen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dies nur für Verbände gelten soll, die im Normgefüge des [X.]s keine Rolle spielen können. Der Schutzzweck der §§ 129 ff. [X.] würde ebenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn militärische Einheiten von vorneherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften herausfielen; denn gerade von solchen Gruppierungen gehen regelmäßig etwa aufgrund ihrer Bewaffnung und Struktur besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten sowohl einen Tatbestand des allgemeinen Strafrechts als auch einen solchen des [X.]s, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln ([X.]. 14/8524 S. 13). Deshalb gilt für das Verhältnis zwischen den §§ 129 ff. [X.] und den von dem Täter in Verfolgung des Zwecks der [X.] ausgeführten Straftaten keine Besonderheiten, wenn als konkrete Straftaten solche nach dem [X.] in Rede stehen.

bb) Die Zwecke oder Tätigkeit der [X.] sind darauf gerichtet, Straftaten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.], namentlich Tötungsdelikte und Straftaten nach den §§ 7, 8 [X.], zu begehen. [X.]erfür genügt es, wenn sich die Mitglieder der [X.] bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Katalogtaten kommen kann und sie dies auch wollen; die [X.] muss nicht ausschließlich das Ziel der Begehung solcher Taten verfolgen.

cc) Der Beschuldigte hat sich an dieser [X.] durch seine in der Bundesrepublik [X.] entfalteten umfangreichen Tätigkeiten für die [X.] als Mitglied beteiligt. Als Präsident hatte er innerhalb der [X.] eine maßgebliche Führungsrolle inne, so dass er als Rädelsführer im Sinne des § 129 a Abs. 4 [X.] anzusehen ist.

dd) Die Ermächtigung des [X.] gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 3 [X.] zur Verfolgung von Taten nach den §§ 129 a, 129 b [X.] in [X.], die im Zusammenhang mit der [X.] stehen, wurde am 8. Dezember 2008 erteilt.

4. Bereits der dringende Tatverdacht bezüglich der genannten Delikte rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es bedarf deshalb keiner näheren Betrachtung, ob der Beschuldigte weitere Verstöße gegen das [X.], etwa wie im [X.]ftbefehl angenommen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 9, § 11 Abs. 1 Nr. 4 [X.], jeweils [X.] m. § 4 [X.], begangen hat. Der Senat weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die endgültige Bewertung der Beweislage gegebenenfalls nach Durchführung der Beweisaufnahme in einer [X.]uptverhandlung zu treffen sein wird. Erst auf der Grundlage von deren Ergebnis wird auch abschließend zu beurteilen sein, ob sich eine für eine Verurteilung ausreichende richterliche Überzeugung insbesondere von denjenigen Übergriffen auf die [X.] Zivilbevölkerung bilden lässt, für die unmittelbare Tatzeugen nicht zur Verfügung stehen und die nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen etwa lediglich durch Berichte verschiedener Organisationen mittelbar belegt sind.

5. Da der Beschuldigte der [X.] in einer terroristischen [X.] im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129 b [X.]) dringend verdächtig ist, liegt der [X.]ftgrund der [X.] (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Daneben sind die [X.]ftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO) gegeben.

Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen, unter Umständen sogar lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von dieser Straferwartung geht ein hoher Fluchtanreiz aus. Dem stehen ausreichend gewichtige, die Fluchtgefahr hemmende Umstände nicht entgegen. Es ist deshalb wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen wird.

Daneben sind für den Fall, dass der Beschuldigte nicht in [X.]ft gehalten wird, mit großer Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass er als Präsident der [X.] Kontakt zu seinen Untergebenen in der [X.] aufnehmen und diese veranlassen würde, auf die namentlich bekannten Zeugen in unlauterer Weise einzuwirken, um diese an weiteren Aussagen zu hindern. Daneben ist zu erwarten, dass versucht werden würde, die anonymisierten [X.] ausfindig zu machen, um sie ebenfalls von weiteren Bekundungen abzuhalten.

[X.]nsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat jeweils auf die zutreffenden Ausführungen in dem [X.]ftbefehl vom 16. November 2009 und dem [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. April 2010 Bezug.

Unter diesen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1, 2 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass durch sie der Zweck der Untersuchungshaft auch erreicht werden kann bzw. die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindert wird.

6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Nach der Festnahme des Beschuldigten waren zahlreiche, zum Teil aufwändige und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen. Das Tatgeschehen hat sich zu einem großen Teil in der [X.] und damit in einem zentralafrikanischen Land zugetragen. Seine Aufarbeitung durch die [X.]n Strafverfolgungsbehörden erfordert u. a. zahlreiche Ermittlungshandlungen im [X.]. Sowohl die Stellung der Rechtshilfeersuchen an mehrere Länder sowie die [X.] als auch die Durchführung der erbetenen Rechtshilfe sind mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere für die Vernehmung von Zeugen in der [X.]. Die dortige gegenwärtige Situation erfordert intensive Maßnahmen zur Lokalisierung von aussagebereiten Zeugen sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Vernehmungen. [X.]nzu kommt, dass sich die Auswertung der überwachten Telekommunikation des Beschuldigten sowie der anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Dokumente als besonders zeit- und arbeitsintensiv darstellt. So müssen etwa die zum größten Teil in der Sprache Kiryawanda geführten Gespräche in die [X.] Sprache übersetzt werden, was sich auch deswegen als schwierig gestaltet, weil der Kreis der zur Verfügung stehenden Dolmetscher begrenzt ist. Schließlich erfordert die Verknüpfung der vielen Einzelergebnisse ebenfalls einen erheblichen Aufwand.

7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker                                    von [X.]

Meta

AK 3/10

17.06.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 4 VStGB, § 8 Abs 1 VStGB, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 112 Abs 2 Nr 3 StPO, § 112 Abs 3 StPO, § 15 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. AK 3/10 (REWIS RS 2010, 5764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5764

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