Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZB 212/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10865

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120418BVZB212.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

12. April 2018

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 800 Abs. 1, § 727, § 750 Abs. 1
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach §
800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer [X.] gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach §
727 ZPO nicht entbehrlich.
[X.], Beschluss vom 12. April 2018 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des [X.] vom 15.
September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang die-ses Beschlusses genannten Grundstücke der Beteiligten zu 2 und 3 aus einer e-Grundschuldbestellungsurkunde vom 28.
März 2007, in der sich der Voreigen-tümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum in der Weise unterworfen hatte, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer wegen aller Ansprüche 1
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an Kapital und Zinsen aus der Grundschuld zulässig sein soll. Die gegen den Voreigentümer des Grundstücks erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde wurde den Beteiligten zu 2 und 3 vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt, eine Vollstreckungsklausel gegen sie wurde nicht erteilt.

In dem Versteigerungstermin am 23. Februar 2017 ist die Beteiligte zu 4 Meistbietende geblieben. Durch Beschluss vom selben Tag hat ihr das [X.] den Zuschlag erteilt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufge-hoben und die Erteilung des Zuschlags versagt. Dagegen richtet sich die zuge-lassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Das Beschwerdegericht meint, es liege ein von Amts wegen zu berück-sichtigender Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.] vor. Die Zwangsversteige-rung der Grundstücke hätte nach § 795, § 750 Abs. 1, § 727 ZPO nur angeord-net werden dürfen, wenn die vollstreckbare Ausfertigung der [X.] gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als Rechtsnachfolger des in der Urkunde bezeichneten Schuldners erteilt und zugestellt worden wäre. [X.] fehle es. Eine Rechtsnachfolgeklausel sei nicht nach § 800 ZPO entbehr-lich. Die Vorschrift schließe die allgemeinen Vorschriften der §§ 727, 325 ZPO nicht aus und stehe auch nicht alternativ neben ihnen. Sie enthalte eine [X.] lediglich zu § 750 Abs. 2 ZPO und bezwecke, die Durchsetzung des Rechts des Gläubigers zu erleichtern, indem auch eine Vollstreckung ge-gen den Rechtsnachfolger des Eigentümers ermöglicht werde. Dass vor diesem 2
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Hintergrund § 800 Abs. 1 ZPO praktisch funktionslos sei, weil die Vorschriften der §§ 795, 727, 325 ZPO dies bereits ermöglichten, könne nicht dazu führen, der Regelung einen Sinn beizumessen, der ihr nicht entnommen werden könne.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.] hat das Beschwerdegericht den Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 23.
Februar 2017 abgegebene [X.] nach § 83 Nr. 6 [X.] versagt. Es fehlt an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 Abs. 1 ZPO, weil eine die Beteiligte zu 1 zur Vollstreckung gegen die Beteiligten zu 2 und 3 aus der Grundschuld legitimierende Vollstreckungsklausel nicht erteilt und zugestellt worden ist.

1. Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer nota-riellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die [X.], für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beige-fügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es im hier gegebenen Fall der Rechtsnachfolge. Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 28. März 2007 erlaubt zwar die Vollstreckung in das Grundstück der Beteiligten zu 2 und 3. Denn die Grundschuld, die der Voreigentümer des Grundstücks bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Die [X.] hätte aber nach § 727, § 795 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel ge-gen die Beteiligten zu 2 und
3 versehen werden müssen. Diese Klausel hätte ihnen vor der Vollstreckung zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden müssen (§ 750 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes folgt nicht aus §
800 ZPO.
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a) Nach § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer [X.] Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer [X.] der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwer-fung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch (§
800 Abs. 1 Satz
2 ZPO). Die Norm soll es Berechtigten einer Unterwerfungserklärung hin-sichtlich der genannten Grundpfandrechte ermöglichen, auch gegen einen Rechtsnachfolger des Eigentümers des Grundstücks zu vollstrecken. Die Grundbucheintragung hat Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Vo-raussetzungen gegen den Erwerber des Grundstücks im Falle der Einzel-rechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann (Senat, Beschluss vom 28. September 1989 -
V [X.], [X.]Z 108, 372, 375).

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde macht die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Renten-schuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.

[X.]) Allerdings ist das Verhältnis von § 800 ZPO zu den Vorschriften der §§
325, 727, 795 ZPO umstritten.

Teilweise wird angenommen, eine [X.] gegen den neuen Eigentümer sei nur unter den Voraussetzungen des § 800 Abs. 1 ZPO zulässig,
ä-rung voraussetze (Gaul/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungs-6
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recht, 12. Aufl., § 13 Rn. 65; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 800 Rn. 5). Die überwiegende Ansicht geht davon aus, dass §
800 ZPO und die Vorschriften der §§
325, 727 ZPO nebeneinander stehen. Die [X.] könne gegen den Rechtsnachfolger im Eigentum unabhängig davon erteilt werden, ob die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklärt und eingetragen sei oder nicht ([X.], [X.] 2014, 403, 404; [X.], ZPO, 22. Aufl.,
§ 800 Rn. 1, 8; [X.]/[X.], ZPO, 7.
Aufl., § 800 Rn. 1;
Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 800 Rn. 2; [X.], ZPO, 7.
Aufl., § 800 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 52 Rn. 29). Die Bedeutung des §
800 Abs. 1 ZPO bestehe darin, die Vollstreckung des dinglichen Anspruchs aus einem Grundpfandrecht zu erleich-tern, indem die Vollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, abweichend von § 750 Abs. 2 ZPO, nicht die Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden Urkunden erfordere ([X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
800 Rn.
13; HK-ZPO/[X.], 7. Aufl., §
800 Rn.
1; [X.]/Walker/Walker, Voll-streckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6.
Aufl., § 800 Rn. 1; vgl. aber auch Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 -
V
ZB 174/15, [X.]Z 212, 264 Rn. 15). [X.] sieht unter Hinweis darauf, dass es einer Zustellung der [X.] nach §
799 ZPO ohnehin nicht bedürfe, die Vorschrift des §
800 ZPO als bedeutungslos an und schlägt vor, sie ersatzlos zu streichen (Wolfstei-ner, [X.] 1999, 306, 232; [X.]., Die vollstreckbare Urkunde, 3. Aufl., § 28 Rn.
28.4 ff.; MüKo/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 800 Rn. 1).

bb) Der Senat muss diesen Meinungsstreit hier nicht entscheiden. Von der Frage, ob die Vollstreckung aus der Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen den späteren Eigentümer die -
hier gegebene -
Erklärung und Eintragung der Unterwerfung nach § 800 ZPO in das Grundbuch voraussetzt, ist
die Frage zu trennen, ob die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO von den [X.]
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ren Voraussetzungen nach § 750 Abs. 1 ZPO und damit von der [X.] gemäß § 727 ZPO entbindet. Das ist nicht der Fall.

(1) Nach einhelliger Ansicht bedarf es für eine Zwangsvollstreckung aus einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Urkunde über die Bestellung eines Grundpfandrechts gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks nach §
750 Abs. 1 u. 2 ZPO der Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklau-sel nach § 727 ZPO (vgl. BayObLG, [X.] 1959, 402, 403; [X.], ZIP 1983, 1516, 1517; DNotI-Report 1995, 68, 69; DNotI-Report 2003, 45, 46;
[X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., § 800 Rn. 13; [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 800 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Beurkundungsge-setz, 7.
Aufl., § 52 Rn. 29; Gaul/[X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., § 13 Rn. 65; [X.], Die vollstreckbare Urkunde, 3.
Aufl., §
28 Rn. 28.11; [X.]., [X.] 1999, 307, 320; [X.], [X.] 2001, 248, 253).

(2) Diese Ansicht ist richtig. Der spätere Eigentümer ist vollstreckungs-rechtlich Rechtsnachfolger. Die Zwangsvollstreckung aus der [X.] nach § 800 ZPO kann gegen ihn nur erfolgen, wenn die [X.] gemäß § 727 ZPO erteilt und ihm zugestellt wurde. Das folgt aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 800 Abs. 1 ZPO.

§ 800 ZPO soll dem Gläubiger des dinglichen Anspruchs aus einem Grundpfandrecht die Vollstreckung gegen den im Grundbuch eingetragenen späteren Eigentümer ermöglichen, indem dem [X.] wird, sich wegen dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung zu-lasten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks zu unterwerfen. Der [X.] Gesetzgeber sah es als ungeklärt an, inwieweit die Vorschriften, welche 11
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für die Vollstreckbarkeit des Urteils gegen einen Sondernachfolger des [X.] gelten, gemäß § 703 [X.] (§ 795 Satz 1 ZPO) bei anderen vollstreckbaren Titeln, insbesondere bei einer nach § 702 Nr. 5 [X.] (§
794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) aufgenommenen Hypothekenurkunde, zur entsprechenden Anwendung gelan-gen. Aus diesem Grund wurde die Unterwerfungserklärung nach §
705b Abs. 1 [X.] (§ 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geschaffen. Mit dem Erfordernis einer [X.] Eintragung in das Grundbuch soll der Erwerber davor geschützt wer-den, das Grundstück ohne Kenntnis von der Unterwerfungserklärung [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgeset-zen, Bd. 8, 1898, [X.]). An den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangs-vollstreckung nach § 750 ZPO hat der Gesetzgeber, an[X.] als die Rechtsbe-schwerde meint, nichts geändert, mit der Ausnahme, dass nach §
800 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer abweichend von §
750 Abs. 2 ZPO nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden Urkunden bedarf. Er hat zudem für die in § 797 Abs. 5 ZPO bezeichneten, die Erteilung der Vollstreckungsklausel betreffenden
Klagen eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, angeordnet

800 Abs.
3 ZPO). Daraus folgt, dass § 750 Abs. 1 ZPO weiter gilt. Das erfordert die namentliche Bezeichnung des neuen Grund-stückseigentümers als Rechtsnachfolger in der Klausel nach § 727 ZPO und deren Zustellung.

2. Auf die Frage, ob die Beteiligten zu 2 und 3 sich in der notariellen [X.] vom 28. April 2011, aufgrund derer sie die Grundstücke von dem Voreigentümer erwarben, wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, kommt es, an[X.] als die Rechtsbeschwerde meint, nicht an. Denn auf dieser Grundla-ge ist
die Zwangsversteigerung nicht angeordnet
worden.
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3. Die Rechtsbeschwerde macht auch ohne Erfolg geltend, der Einwand, es fehle in Bezug auf die notarielle Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) an einer titelumschreibenden Klausel gegen den Schuldner als Rechts-nachfolger (§ 727 ZPO), verstoße gegen § 242 BGB, wenn -
wie hier -
der Schuldner in einer anderen Urkunde für dieselbe Schuld die persönliche Haf-tung übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen habe, so dass jedenfalls auf dieser Grundlage die durchgeführte Vollstreckung ohne Weiteres hätte betrieben werden können.

a) Zwar kann die Berufung auf ein Recht den -
auch im Zwangsvollstre-ckungsverfahren geltenden -
Grundsätzen von Treu und Glauben wi[X.]pre-chen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Dies kommt insbesondere in [X.], wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in [X.] genommenen Rechtsposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 -
V [X.], [X.], 1703 Rn. 12; Beschluss vom 12. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 1867 Rn.
11; [X.], Beschluss vom 14. August 2008 -
I [X.], [X.], 2026 Rn. 10; Beschluss vom 17. Mai 2017-
VII [X.], [X.], 1261 Rn. 16).

b) Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, [X.] sich jedoch
nicht auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei. Die Be-stimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass st[X.]tlicher Zwang nur zur Durch-setzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. [X.], Beschluss 15
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vom 25. Juni 2004 -
IXa [X.], [X.]Z 159, 383, 385 f.; Beschluss vom 29.
Mai 2008 -
IX [X.], [X.]Z 177, 12 Rn. 14; Beschluss vom 14.
August
2008 -
I [X.], [X.], 805 Rn. 10). So ist es auch hier. Dass die Beteiligte zu 1 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsur-kunde gegen die Beteiligten zu 2 und 3 wegen der persönlichen Haftung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 780 BGB) hätte betreiben können, führt nicht dazu, dass sich das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel für die Voll-streckung aus dem dinglichen Recht als rechtsmissbräuchlich erweist. Das würde zu einem unzulässigen Austausch des Vollstreckungstitels und damit des Anspruchs führen, dessentwegen die Zwangsversteigerung in die Grundstücke der Beteiligten zu 2 und 3 angeordnet wurde.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378, 381 mwN).

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Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§
47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestset-zung für die anwaltliche
Vertretung der Beteiligten zu 1 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2017 -
6 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.09.2017 -
16 [X.]/17 -

Meta

V ZB 212/17

12.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZB 212/17 (REWIS RS 2018, 10865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10865

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