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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/07vom 10. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch das möglicherweise rechtsfehlerhafte Unterlassen einer nach-träglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl des [X.] vom 13. Juli 2005 wäre der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, da sich auf Grund der Zäsurwirkung jener Verurteilung ein höheres Ge-samtstrafübel ergeben hätte. [X.] [X.] Fischer
Roggenbuck
Meta
10.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2007, Az. 2 StR 315/07 (REWIS RS 2007, 2484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2484
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