Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 3 StR 306/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6779

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817B3STR306.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 306/17
vom
9. August 2017
in der Strafsache
gegen

alias:

alias:

alias:

alias:

alias:

alias:
alias:

alias:

alias:

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
[X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August
2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Hildesheim vom 3.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817B3STR306.17.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung der
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zwar lassen die Ausführungen zum Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, besorgen, dass das [X.] insoweit von einem zu engen Verständnis der Voraussetzungen
des §
64 StGB ausgegangen
ist (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 19.
April 2016
-
3 StR 48/16, [X.], 246, 247; vom 4.
August 2011 -
3 [X.], juris Rn.
10
f.; vom 13.
Januar 2011 -
3 [X.], juris Rn.
4). Jedoch hat die Strafkammer
mit rechtsfehlerfreier Begründung, insbesondere unter Berücksichtigung der bei dem Angeklagten
festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie seiner
langjähri-gen und verfestigten Delinquenz, die gemäß §
64 Satz
2 StGB erforderliche hin-reichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Rahmen der Maßregel verneint (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 10.
April 2014 -
5 [X.], [X.], 315).
Becker

Gericke Spaniol

Tiemann [X.]

Meta

3 StR 306/17

09.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 3 StR 306/17 (REWIS RS 2017, 6779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6779

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3 StR 48/16

3 StR 235/11

5 StR 37/14

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