Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2010, Az. XI ZB 7/10

11. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2953

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen nach der gesetzlichen Klarstellung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 539,50 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten eine halbe Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

2

Das [X.], das zunächst auf die sofortige Beschwerde der Beklagten im Beschluss vom 18. Juni 2009 die Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] hälftig auf die zu erstattende Verfahrensgebühr angerechnet hatte, hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 einer sofortigen Beschwerde des [X.] abgeholfen und die volle Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das [X.] hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden.

4

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Es könne dahingestellt bleiben, ob für die vorgerichtliche Tätigkeit des [X.] eine Geschäftsgebühr angefallen sei. Die Beklagte könne nämlich nicht die hälftige Anrechnung einer solchen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 15a Abs. 2 [X.], der auch auf den hier gegebenen "[X.]", in dem Geschäfts- und Verfahrensgebühr vor Inkrafttreten dieser Vorschrift entstanden seien, anzuwenden sei, da eine speziell auf § 15a [X.] bezogene Übergangsvorschrift nicht existiere.

7

2. Die von dem Beschwerdegericht für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob § 15a Abs. 2 [X.] auf vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 5. August 2009 entstandene Gebühren anzuwenden ist, ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits entschieden. Die nach Inkrafttreten des § 15a [X.] damit befassten Senate des [X.] vertreten den Standpunkt, dass § 15a [X.] die bestehende Rechtslage nicht geändert hat, sondern lediglich als eine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage anzusehen ist ([X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 2099 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 854 Rn. 15 ff., vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358, vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.] 2010, 256, 257, vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 1248 Rn. 9 und vom 23. Juni 2010 - [X.], [X.], 1431 Rn. 6).

8

Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Der Gesetzgeber hat durch den in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz neu eingefügten § 15a [X.] in Kenntnis einer gegenläufigen Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323 Rn. 6 ff.) seine Ansicht klargestellt, dass bereits nach bestehender Gesetzeslage die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht auswirke (BT-Drucks. 16/12717, [X.]; vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 2099 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 854 Rn. 21). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber zugleich die Fallgestaltungen geregelt hat, in denen sich ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine weitere Gebühr berufen kann.

9

Für Erwägungen der Rechtsbeschwerde, es bestehe mangels ausdrücklicher Übergangsregelung eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 [X.] zu schließen sei, besteht kein Raum, da der Gesetzgeber - wie dargestellt - die Regelung der Anrechnung in § 15a [X.] nicht als Gesetzesänderung mit Wirkung nur für die Zukunft, sondern als Beschreibung der bestehenden Rechtslage verstanden hat.

Soweit der X. Zivilsenat (Beschluss vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken geäußert hat, bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den [X.] für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG, da die Ausführungen zu § 15a [X.] für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 1248 Rn. 10).

3. Diesen Grundsätzen entspricht der angegriffene Beschluss des [X.]s vom 1. Februar 2010, der die Auffassung des [X.] in dem [X.] vom 16. Oktober 2009, eine Geschäftsgebühr sei auf den Kostenerstattungsanspruch des [X.] nicht anzurechnen, bestätigt hat.

[X.]                                Ellenberger                              Maihold

                       Matthias                                      Pamp

Meta

XI ZB 7/10

28.09.2010

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 1. Februar 2010, Az: 18 W 32/10, Beschluss

§ 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009, § 60 Abs 1 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2010, Az. XI ZB 7/10 (REWIS RS 2010, 2953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2953

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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