Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 3 StR 313/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 409

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[X.] 313/00vom23. November 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2000einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2000 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat:Zwar hat das [X.] rechtsfehlerhaft angenommen (vgl. [X.] zitierten Strafvorschriften), der Angeklagte [X.]habedie Raubtat vom 24. Dezember 1998 (Ziff. II. 35. der Urteilsgrün-de) als Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetztenBegehung von Diebstählen verbunden habe, und damit den [X.] des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die ge-troffenen Feststellungen ([X.]) rechtfertigen nicht die An-nahme, der Angeklagte [X.] und der - nicht revidierende - [X.]hätten sich zu einer Diebesbande [X.]. Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß dieseAngeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweisegewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für diebandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Ban-denwillen (BGHSt 42, 255, 259 f.; [X.], 339, 340) ge-handelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem- 3 -übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betä-tigt (BGHSt 38, 26, 31; [X.], 2913).Dies verhilft der Revision des Angeklagten [X.], die wirksam aufdie Verurteilung wegen der Tat vom 24. Dezember 1998 be-schränkt wurde, jedoch nicht zum Erfolg. Der Schuldspruch we-gen schweren Raubes hat Bestand, weil der Angeklagte [X.]wegen des Einsatzes des ungeladenen Gasrevolvers auch [X.] des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] hat. Auch kann der Senat ausschließen, daß das Landge-richts auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es [X.] der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] wäre. Denn ausweislich der Strafzumessungserwä-gungen hatte die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der An-geklagte [X.]habe zwei Qualifikationsmerkmale des § 250Abs. 1 StGB verwirklicht, für die Bemessung der Einzelstrafe vonsechs Jahren keine Bedeutung.- 4 -Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 313/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 3 StR 313/00 (REWIS RS 2000, 409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 409

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