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PDF anzeigen[X.]/01vom15. Februar 2001in der Strafsachegegen- alias- alias- alias- aliaswegen schweren Raubes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte dadurch, daß er beidem Raub einen spitzen Gegenstand - möglicherweise einenKugelschreiber - auf den Hals des Opfers drückte, bereits dieQualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden einesgefährlichen Werkzeugs; Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre)erfüllt hat, oder ob sich die Tat insoweit nur als Beisichführeneines Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 1 Buchst. a StGB(Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre) darstellt. Gegen die An-nahme, der Gegenstand sei nach seiner objektiven Beschaf-fenheit in Verbindung mit der Art seiner Benutzung im konkre-ten Fall geeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zu-zufügen (vgl. BGHSt 45, 249, 250 m.w.Nachw.), könnte der- 3 -Umstand sprechen, daß das Opfer bei dem [X.] verspürte.Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert, da [X.] unter Hinweis darauf, der Gegenstand sei [X.] grundsätzlich gefährlicher Natur gewesen, einen minderschweren Fall des schweren Raubes angenommen und [X.] des § 250 Abs. 3 StGB (ein bis zehn Jahre) an-gewandt hat.[X.] von [X.]
Meta
15.02.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. 3 StR 6/01 (REWIS RS 2001, 3513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3513
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