Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. XII ZR 195/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 818

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 195/03 vom 15. November 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. November 2006 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 3. Mai 2006 wird wegen eines offensichtli-chen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt, dass in der Formel im letzten Absatz des Abschnitts III 2 a aa der Entscheidungsgründe (Randnummer 50, S. 17 des Um-drucks) die Zahl 0,0625 durch die im vorhergehenden Satz er-rechnete Zahl 0,06625 ersetzt wird. Die Formel lautet somit richtig: W = [X.] = 25,006625,011 = 265,011 = 0,7905. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2000 - 41 F 208/99 - [X.], Entscheidung vom 02.09.2003 - 9 UF 98/00 -

Meta

XII ZR 195/03

15.11.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. XII ZR 195/03 (REWIS RS 2006, 818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 818

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